TE OGH 2007/10/22 9Ob62/07v

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga S*****, Beamtin, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Erich S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 29. Mai 2007, GZ 23 R 53/07t-57, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber bestreitet in seinem Rechtsmittel nicht mehr, dass die Ehe erst unheilbar zerrüttet wurde, als die Klägerin bemerkte, dass er nicht nur Bilder nackter Frauen im Internet betrachtete, sondern auch Kontaktversuche zu Frauen unternahm und mit einer Frau e-mails wechselte, die Anhaltspunkte für intime Kontakte enthielten. Dass die Vorinstanzen diesem Verhalten des Beklagten bei der Beurteilung des Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung großes Gewicht beimaßen, trifft zu, ist aber angesichts der Bedeutung dieses Verhaltens für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist hingegen der daraus vom Revisionswerber gezogene Schluss, das Berufungsgericht habe die schon vorher bestandene erhebliche Zerrüttung der Ehe und deren von der Klägerin gesetzte Ursachen ignoriert. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist den Feststellungen die ständige Verschlechterung des Verhältnisses zwischen den Streitteilen ohnedies zu entnehmen. Auch mit dem Vorbringen des Beklagten über Eheverfehlungen der Klägerin haben sich die Vorinstanzen auseinandergesetzt. Dass dazu Feststellungen fehlen, trifft zumindest größtenteils nicht zu. Vielmehr hat das Erstgericht - worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hinwies - zum weitaus überwiegenden Teil der in der Revision aufgeworfenen Behauptungen anderslautende bzw dem Vorbringen der Klägerin entsprechende Feststellungen getroffen, sodass insoweit von Feststellungsmängeln nicht die Rede sein kann. Einzelne unberücksichtigt gebliebene Behauptungen des Beklagten - etwa über liebloses, herabsetzendes und streitsüchtiges Verhalten der Klägerin - blieben völlig unkonkretisiert und sind angesichts der Feststellungen über die weiteren zur Zerrüttung führenden Eheverfehlungen des Beklagten (Auszug aus dem Schlafzimmer, kränkende Äußerungen ua) von vornherein nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die vom Alleinverschulden des Beklagten ausgingen, in Frage zu stellen.

Anmerkung

E85731 9Ob62.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00062.07V.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_0090OB00062_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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