Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Horst B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Mag. Christiana Butter, Rechtsanwältin in St. Pölten als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2007, GZ 10 R 48/07x-371, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2007, GZ 5 P 67/05k-361, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie wies das Erstgericht den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft zu beenden, ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist nicht zulässig.
Er macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob zur Überprüfung von Enthebungsanträgen des Betroffenen der gleiche Sachverständige (SV) [wie bei vorangehenden Überprüfungen] herangezogen werden dürfe. Weder das AußStrG (§§ 31, 121, 128) noch die ZPO, auf die § 35 AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als SV zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des § 351 Abs 1 ZPO absieht, dass vor allem öffentlich bestellte SV heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung (5 Ob 1006/92 = MietSlg 44.782; 2 Ob 8/06z; Rechberger in Fasching/Konecny² § 351 ZPO Rz 4), was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt (5 Ob 1006/92), soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 66 mwN der ungeachtet der zum Teil abweichenden Formulierungen einhelligen Rsp). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach § 66 AußStrG bekämpft werden könnte. Wirft somit der außerordentliche Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist er zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG).Er macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob zur Überprüfung von Enthebungsanträgen des Betroffenen der gleiche Sachverständige (SV) [wie bei vorangehenden Überprüfungen] herangezogen werden dürfe. Weder das AußStrG (Paragraphen 31,, 121, 128) noch die ZPO, auf die Paragraph 35, AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als SV zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des Paragraph 351, Absatz eins, ZPO absieht, dass vor allem öffentlich bestellte SV heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung (5 Ob 1006/92 = MietSlg 44.782; 2 Ob 8/06z; Rechberger in Fasching/Konecny² Paragraph 351, ZPO Rz 4), was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt (5 Ob 1006/92), soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 66 mwN der ungeachtet der zum Teil abweichenden Formulierungen einhelligen Rsp). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach Paragraph 66, AußStrG bekämpft werden könnte. Wirft somit der außerordentliche Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist er zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG).
Anmerkung
E856843Ob218.07sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2008/42 S 77 - iFamZ 2008,77 = EFSlg 118.712XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00218.07S.1023.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009