TE OGH 2007/10/23 3Ob178/07h

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Magistrat der Stadt Wien, namens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, *****, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei KR Rudolfine S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wegen 213.515,49 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2007, GZ 46 R 367/07x, 368/07v und 369/07s-22, womit u.a. der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 3. Oktober 2006, GZ 24 E 6634/06z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisonsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Berlin setzte mit unanfechtbarem Beschluss vom 16. August 2005, GZ VG 26 A 271.96, die von der Verpflichteten der deutschen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin zu erstattenden Kosten (rechtsfreundlicher Vertretung) in der zwischen diesen Parteien anhängigen Verwaltungsstreitsache mit 213.515,49 EUR sA fest. Der Magistrat der Stadt Wien beantragte namens der genannten Bundesanstalt unter Berufung auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und § 3 VVG als betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution wider die Verpflichtete.

Das Erstgericht erklärte den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenersatzforderung wider die Verpflichtete die Fahrnis- und Forderungsexekution.

Das Rekursgericht bestätigte die Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung über Rekurs der Verpflichteten. Die Argumentation der Verpflichteten, die betriebene Kostenforderung beruhe auf einer privatrechtlichen Bevollmächtigung und sei daher selbst privatrechtlicher Natur, weshalb der Amts- und Rechtshilfevertrag in Verwaltungssachen nicht anwendbar wäre, verkenne die öffentlich-rechtliche Natur des hier zu vollstreckenden Kostenersatzanspruchs, der in einem (deutschen) Verwaltungsverfahren geschaffen worden sei.

Die von der Verpflichteten auch in ihrem Revisionsrekurs aufgeworfene und als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage, ob die hier betriebene Kostenersatzforderung öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist, muss nicht beantwortet werden.

Betrachtet man die Kostenersatzforderung eines öffentlichen Rechtsträgers in einem Verfahren vor einem (deutschen) Verwaltungsgericht - zu Recht - als öffentlich-rechtlicher Natur, ist iSd Entscheidungen der Vorinstanzen der österreichisch-deutsche Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen anwendbar und die Hereinbringung des Kostenersatzanspruchs des Rechtsträgers Verwaltungsvollstreckung. Selbst wenn man den Kostenersatzanspruch des Rechtsträgers als privatrechtliche Forderung (selbständige Schadenersatzforderung oder Nebenforderung zum privatrechtlichen Hauptanspruch) sehen wollte, wäre die Vollstreckung aufgrund der nach ihrem Art 1 alle privatrechtlichen Ansprüche erfassenden EuGVVO möglich. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel wären nach der EuGVVO vollstreckbar (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 1 Rn 14 mwN).

Da die Verpflichtete sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 508a Abs 2 zweiter Satz und § 528 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf § 508a Abs 2 zweiter Satz und § 528 Abs 3 zweiter Satz ZPO in Verbindung mit § 78 EO.

Textnummer

E85677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00178.07H.1023.000

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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