TE OGH 2007/10/23 11Os34/07w

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor M***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2006, GZ 24 Hv 20/06v-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor M***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2006, GZ 24 Hv 20/06v-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabor M***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabor M***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. März 2005 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer falschen Urkunde Verfügungsberechtigte der A***** AG durch Einreichen eines total gefälschten, auf seinen Namen lautenden Schecks der D***** AG über 24,250.000 Euro, dessen Bonität er vortäuschte (US 5), zur Überweisung des genannten Betrages auf ein zu diesem Zweck zu eröffnendes, auf Gabor M***** lautendes Konto bei der A***** AG, zu verleiten versucht, wobei der beabsichtigte Schaden 50.000 Euro übersteigen sollte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagten mit seiner auf die Gründe der Z 3, 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagten mit seiner auf die Gründe der Ziffer 3,, 5, 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen die - im schriftlichem Urteil zunächst aufscheinende - Qualifikation des angelasteten Betruges als gewerbsmäßig gerichtete - zutreffende - Beschwerdevorbringen führte zu einer Urteilsangleichung an das mündlich verkündete, den Qualifikationsausspruch nicht enthaltende Urteil (s ON 107). Damit wurde den entsprechenden Einwendungen die Grundlage entzogen, weshalb es ihrer Erörterung nicht bedarf.

Die Beschwerdebehauptung unzureichender und unvollständiger Begründung (Z 5 vierter und zweiter Fall) der Feststellung, der Angeklagte habe die Einlösung des Schecks begehrt und der für die Annahme strafbaren Versuches relevanten Konstatierungen ist nicht stichhältig. Denn das Schöffengericht stützte diese Urteilsannahmen insbesondere auf die für überzeugend gehaltenen Aussagen der Zeugen Aniko Z***** und Ernst Ab*****, welche die bei der A***** erfolgte Vorlage des Schecks und den Wunsch, diesen im Wege eines zu eröffnenden Kontos einzulösen, bestätigten (US 6 iVm S 409, 137, 403/I). Entscheidungserhebliche Beweisergebnisse wurden dabei, der Beschwerde zuwider, nicht übergangen. Während nämlich die Verantwortung des Angeklagten formell mängelfrei als zur Gänze unglaubwürdig verworfen wurde (US 6, 7 f), ist aus den Depositionen der Zeugen Ernst Ab***** und Ferenc S***** für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen. Beide Zeugen bekräftigten lediglich die unstrittige Tatsache nicht erfolgter Scheckeinlösung. Soweit der Zeuge Ernst Ab***** dies in der Hauptverhandlung (S 491/I) mit „dem ersten Gespräch" und dem „nicht eröffneten Konto" begründet, übergeht der Beschwerdeführer unter Anstellen eigener Erwägungen den Gesamtzusammenhang der Aussage, wonach er anlässlich der Vorsprache am 10. März 2005 wünschte, den Scheck im Wege eines zu eröffnenden Kontos an diesem Tag einzureichen (S 403/I) und mit diesem Vorhaben an der Forderung des Zeugen Ab***** nach Unterlagen über die Herkunft des Schecks scheiterte (S 405/I). Dass zwischen angestrebter Kontoeröffnung und darauf folgender Scheckeinlösung ein nennenswerter Zeitraum geplant gewesen wäre, ist der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagepassage des Ferenc S***** („und dann" [S 497/I]) nicht zu entnehmen.Die Beschwerdebehauptung unzureichender und unvollständiger Begründung (Ziffer 5, vierter und zweiter Fall) der Feststellung, der Angeklagte habe die Einlösung des Schecks begehrt und der für die Annahme strafbaren Versuches relevanten Konstatierungen ist nicht stichhältig. Denn das Schöffengericht stützte diese Urteilsannahmen insbesondere auf die für überzeugend gehaltenen Aussagen der Zeugen Aniko Z***** und Ernst Ab*****, welche die bei der A***** erfolgte Vorlage des Schecks und den Wunsch, diesen im Wege eines zu eröffnenden Kontos einzulösen, bestätigten (US 6 in Verbindung mit S 409, 137, 403/I). Entscheidungserhebliche Beweisergebnisse wurden dabei, der Beschwerde zuwider, nicht übergangen. Während nämlich die Verantwortung des Angeklagten formell mängelfrei als zur Gänze unglaubwürdig verworfen wurde (US 6, 7 f), ist aus den Depositionen der Zeugen Ernst Ab***** und Ferenc S***** für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen. Beide Zeugen bekräftigten lediglich die unstrittige Tatsache nicht erfolgter Scheckeinlösung. Soweit der Zeuge Ernst Ab***** dies in der Hauptverhandlung (S 491/I) mit „dem ersten Gespräch" und dem „nicht eröffneten Konto" begründet, übergeht der Beschwerdeführer unter Anstellen eigener Erwägungen den Gesamtzusammenhang der Aussage, wonach er anlässlich der Vorsprache am 10. März 2005 wünschte, den Scheck im Wege eines zu eröffnenden Kontos an diesem Tag einzureichen (S 403/I) und mit diesem Vorhaben an der Forderung des Zeugen Ab***** nach Unterlagen über die Herkunft des Schecks scheiterte (S 405/I). Dass zwischen angestrebter Kontoeröffnung und darauf folgender Scheckeinlösung ein nennenswerter Zeitraum geplant gewesen wäre, ist der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagepassage des Ferenc S***** („und dann" [S 497/I]) nicht zu entnehmen.

Unzutreffend ist der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte sich unter Mitnahme des Originalschecks aus den Bankräumlichkeiten entfernt, nachdem er zur Kenntnis genommen hatte, dass die Bonität überprüft werde. Ihre Grundlage findet diese Konstatierung ebenfalls in den Aussagen der Zeugen Aniko Z***** und Ernst Ab***** (US 6). Beide geben nämlich im Wesentlichen übereinstimmend an, letzterer habe Unterlagen über die Herkunft des Schecks bzw über das der Scheckausstellung zu Grunde liegende Geschäft verlangt, eine Kopie des Schecks angefertigt und eine Überprüfung des Schecks erwähnt (S 81 f/I, 407/I, 137/I, ON 55), was von den Tatrichtern entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unter dem Begriff der „Bonitätsprüfung" zusammengefasst werden konnte. Dass bei der in Aussicht gestellten Überprüfung des Schecks und des bezughabenden Grundgeschäftes die Frage der allfälligen Fälschung weder „im Raum stand", noch wörtlich angesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb es keines Eingehens auf die diesbezüglichen Depositionen bedurfte. Im Übrigen ist der Einwand, Ferenc S***** habe keine die Besprechung einer Bonitätsprüfung betreffenden Angaben gemacht, nicht aktengetreu, erwähnte dieser Zeuge doch bei seiner Vernehmung vor der Polizei (S 95/I), dass vom Zeugen Ab***** anlässlich der Vorlage des Schecks jener Vertrag gefordert wurde, aus dem „hervorgeht, dass der Kreditgeber (Scheckaussteller) den Scheck/Kredit an M***** vergibt". Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht an Hand eines Vergleichs der Feststellung zum begehrten Einlösen (US 5) des vorgelegten (US 9) Schecks verbunden mit dem Ansinnen, ein Konto zu eröffnen, auf das die Schecksumme transferiert werden sollte (US 5), mit dem Gesetz dar, wieso damit keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung gesetzt worden wäre. Ein Eingehen auf die problematisierte Frage der Verwirklichung eines strafbaren Versuches durch Eröffnung eines Bankkontos erübrigt sich.Unzutreffend ist der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte sich unter Mitnahme des Originalschecks aus den Bankräumlichkeiten entfernt, nachdem er zur Kenntnis genommen hatte, dass die Bonität überprüft werde. Ihre Grundlage findet diese Konstatierung ebenfalls in den Aussagen der Zeugen Aniko Z***** und Ernst Ab***** (US 6). Beide geben nämlich im Wesentlichen übereinstimmend an, letzterer habe Unterlagen über die Herkunft des Schecks bzw über das der Scheckausstellung zu Grunde liegende Geschäft verlangt, eine Kopie des Schecks angefertigt und eine Überprüfung des Schecks erwähnt (S 81 f/I, 407/I, 137/I, ON 55), was von den Tatrichtern entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) unter dem Begriff der „Bonitätsprüfung" zusammengefasst werden konnte. Dass bei der in Aussicht gestellten Überprüfung des Schecks und des bezughabenden Grundgeschäftes die Frage der allfälligen Fälschung weder „im Raum stand", noch wörtlich angesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb es keines Eingehens auf die diesbezüglichen Depositionen bedurfte. Im Übrigen ist der Einwand, Ferenc S***** habe keine die Besprechung einer Bonitätsprüfung betreffenden Angaben gemacht, nicht aktengetreu, erwähnte dieser Zeuge doch bei seiner Vernehmung vor der Polizei (S 95/I), dass vom Zeugen Ab***** anlässlich der Vorlage des Schecks jener Vertrag gefordert wurde, aus dem „hervorgeht, dass der Kreditgeber (Scheckaussteller) den Scheck/Kredit an M***** vergibt". Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht an Hand eines Vergleichs der Feststellung zum begehrten Einlösen (US 5) des vorgelegten (US 9) Schecks verbunden mit dem Ansinnen, ein Konto zu eröffnen, auf das die Schecksumme transferiert werden sollte (US 5), mit dem Gesetz dar, wieso damit keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung gesetzt worden wäre. Ein Eingehen auf die problematisierte Frage der Verwirklichung eines strafbaren Versuches durch Eröffnung eines Bankkontos erübrigt sich.

Die vermissten Feststellungen zu den gesetzten Täuschungshandlungen finden sich auf US 5.

Letztlich orientiert sich auch die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorgebrachte Beschwerdeargumentation, der Angeklagte habe die Bank jedenfalls nicht deshalb verlassen, weil er auf eine Bonitätsprüfung aufmerksam gemacht wurde, nicht am festgestellten Sachverhalt (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Letztlich orientiert sich auch die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vorgebrachte Beschwerdeargumentation, der Angeklagte habe die Bank jedenfalls nicht deshalb verlassen, weil er auf eine Bonitätsprüfung aufmerksam gemacht wurde, nicht am festgestellten Sachverhalt (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85847 11Os34.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00034.07W.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00034_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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