TE OGH 2007/10/23 3Ob152/07k

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Wolfgang S*****, geboren am *****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Jürgen C*****, vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2007, GZ 21 R 78/07b-365, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2006, GZ 2 P 236/04m-353, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Februar 2004 ON 239 wurde die Mutter des Betroffenen als Sachwalterin enthoben und für diesen eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin bestellt.

Jürgen C***** (im Folgenden: Rekurswerber) ist ein Bekannter der Familie des Betroffenen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (ON 317) beantragte er, drei näher bezeichnete Zeugen einzuvernehmen, ein bestimmtes Sachverständigengutachten nicht zur Entscheidung heranzuziehen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Betroffenen die verordneten Psychopharmaka nicht mehr verabreicht würden, die Sachwalterin anzuhalten, die Mutter in der Öffentlichkeit nicht weiter als Straftäterin darzustellen, einen schriftlichen Bericht bei der „Lebenshilfe" einzuholen sowie zu seiner Erklärung Stellung zu nehmen, er sei zur Übernahme der vorübergehenden Sachwalterschaft bereit.

Das Erstgericht erachtete diese Anträge mit der Begründung als unzulässig, dass dritten Personen im Sachwalterschaftsverfahren keine Parteistellung zukomme. Solche Personen seien lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht heranzutragen, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rekurswerbers nicht Folge; es sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den an das Rekursgericht gerichteten Antrag des Rekurswerbers, das Gericht möge „endlich zum Wohle des Betroffenen tätig werden und einen entsprechenden Autismusfachmann mit der Therapie und Beurteilung beauftragen", überwies das Rekursgericht an das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

In seinem nach Verbesserung durch Einholung der Anwaltsunterfertigung wieder vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Rekurswerber keine für seinen Standpunkt sprechende erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.In seinem nach Verbesserung durch Einholung der Anwaltsunterfertigung wieder vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Rekurswerber keine für seinen Standpunkt sprechende erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person handelt es sich um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, haben Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. Sie erlangen dadurch aber nicht Parteistellung. Selbst mit einer formellen Antragstellung kann somit keine Parteistellung begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der RV zu § 2 Abs 2 AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 44 f; 6 Ob 284/05s = Zak 2006/121 S 72). Dem Antrag, dem Gericht möge die Beantwortung der Erklärung des Rekurswerbers aufgetragen werden, zur vorübergehenden Übernahme der Sachwalterschaft bereit zu sein, ist entgegegenzuhalten, dass kein subjektives materielles Recht existiert, zum Sachwalter bestellt zu werden (6 Ob 284/05s). Dritten Personen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren kein Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu.Beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person handelt es sich um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, haben Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. Sie erlangen dadurch aber nicht Parteistellung. Selbst mit einer formellen Antragstellung kann somit keine Parteistellung begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der RV zu Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 44 f; 6 Ob 284/05s = Zak 2006/121 S 72). Dem Antrag, dem Gericht möge die Beantwortung der Erklärung des Rekurswerbers aufgetragen werden, zur vorübergehenden Übernahme der Sachwalterschaft bereit zu sein, ist entgegegenzuhalten, dass kein subjektives materielles Recht existiert, zum Sachwalter bestellt zu werden (6 Ob 284/05s). Dritten Personen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren kein Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu.

Eine Änderung dieser Rechtslage in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn wurde auch nicht durch das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 92/2006 herbeigeführt (siehe dessen Artikel III, mit dem die §§ 122, 123, 124, 126, 127 und 130 AußStrG geändert wurden).Eine Änderung dieser Rechtslage in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn wurde auch nicht durch das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006, herbeigeführt (siehe dessen Artikel römisch III, mit dem die Paragraphen 122,, 123, 124, 126, 127 und 130 AußStrG geändert wurden).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E856723Ob152.07k-2

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2008/41 S 77 - iFamZ 2008,77 = EFSlg 118.642XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00152.07K.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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