TE OGH 2007/10/23 11Os44/07s

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die Verurteilung des Theo K***** enthält (vgl 11 Os 141/06d und 11 Os 128/07v), wurde Robert B***** (nach Urteilsangleichung - ON 50 - nunmehr) des Verbrechens des Raubes nach § 142 (ergänze: Abs 1 vgl SSt 55/68) Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II 1) und der versuchten Nötigung §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die Verurteilung des Theo K***** enthält vergleiche 11 Os 141/06d und 11 Os 128/07v), wurde Robert B***** (nach Urteilsangleichung - ON 50 - nunmehr) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, (ergänze: Absatz eins, vergleiche SSt 55/68) Absatz 2, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB (römisch II 1) und der versuchten Nötigung Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (römisch II 2) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahrens von Bedeutung - am 2. August 2006 in Steyr

I) mit Theo K***** als Mittäter dem Konrad M***** mit Gewalt gegenrömisch eins) mit Theo K***** als Mittäter dem Konrad M***** mit Gewalt gegen

dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 81 StGB), indem sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzten, den Arm verdrehten, ihn am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten, sowie dadurch, dass sie drohten, zuzuschlagen, wenn er sie anlügen würde, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse mit ca 75 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern;dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 81, StGB), indem sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzten, den Arm verdrehten, ihn am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten, sowie dadurch, dass sie drohten, zuzuschlagen, wenn er sie anlügen würde, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse mit ca 75 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern;

II)römisch II)

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    ...
Nur gegen den Schuldspruch I wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen den Schuldspruch römisch eins wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3), verkündet worden sei ein Schuldspruch nach § 142 Abs 2 StGB, schriftlich ausgefertigt jedoch einer nach § 142 Abs 1 StGB, wurde durch Protokollsergänzung (S 227a f) und Urteilsangleichung (ON 50) der Boden entzogen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), verkündet worden sei ein Schuldspruch nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, schriftlich ausgefertigt jedoch einer nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wurde durch Protokollsergänzung (S 227a f) und Urteilsangleichung (ON 50) der Boden entzogen.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen setzte sich das Erstgericht mit den auf ein Zurechtweisen M*****s durch B***** (wegen angeblicher sexueller Belästigung von Mädchen) hinweisenden Beweisergebnissen auseinander (US 9) und wertete dies als (einleitenden) Vorwand zur Einschüchterung. Dabei war es zur gesonderten Erörterung der Aussage M*****s, B***** habe sich „zuerst um die Brieftasche gar nicht gekümmert" (S 15, 217), nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weil dies dem unmittelbar darauf folgenden Raubvorsatz nicht entgegensteht (US 8, 9 und 11). Kein Widerspruch im Sinne von Z 5 dritter Fall kann zwischen Spruch („dass sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzen, den Arm verdrehten, ihm am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten") und Entscheidungsgründen („sie ergriffen dann M***** und hielten ihn mit den Händen fest, traten auch mit den Knien auf ihn ein") erblickt werden, schließen einander diese Formulierungen doch keineswegs aus. Nur dies jedoch würde Nichtigkeit begründen (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 45).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen setzte sich das Erstgericht mit den auf ein Zurechtweisen M*****s durch B***** (wegen angeblicher sexueller Belästigung von Mädchen) hinweisenden Beweisergebnissen auseinander (US 9) und wertete dies als (einleitenden) Vorwand zur Einschüchterung. Dabei war es zur gesonderten Erörterung der Aussage M*****s, B***** habe sich „zuerst um die Brieftasche gar nicht gekümmert" (S 15, 217), nicht verpflichtet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), weil dies dem unmittelbar darauf folgenden Raubvorsatz nicht entgegensteht (US 8, 9 und 11). Kein Widerspruch im Sinne von Ziffer 5, dritter Fall kann zwischen Spruch („dass sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzen, den Arm verdrehten, ihm am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten") und Entscheidungsgründen („sie ergriffen dann M***** und hielten ihn mit den Händen fest, traten auch mit den Knien auf ihn ein") erblickt werden, schließen einander diese Formulierungen doch keineswegs aus. Nur dies jedoch würde Nichtigkeit begründen (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 45).

Die Annahme des Versetzens von Kniestößen ist nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil sich die Tatrichter zum Hergang des Raubes auf die Angaben des Opfers stützten (US 7), aus dessen in der Hauptverhandlung vorgekommenen (S 226) Aussage vor der Polizei (S 35) genau dies hervorgeht.Die Annahme des Versetzens von Kniestößen ist nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weil sich die Tatrichter zum Hergang des Raubes auf die Angaben des Opfers stützten (US 7), aus dessen in der Hauptverhandlung vorgekommenen (S 226) Aussage vor der Polizei (S 35) genau dies hervorgeht.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) versagt angesichts der Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) versagt angesichts der Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² § 142 [2006] Rz 32; jüngst 12 Os 88/07v), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (Eder-Rieder in WK² § 142 [2006] Rz 37).Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 32; jüngst 12 Os 88/07v), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 37).

Die Rüge des ersichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführenden Widerspruches, wer von den beiden Räubern aktuell M***** die Geldbörse aus der Bauchtasche nahm (US 6), betrifft bei der festgestellten Mittäterschaft (US 6, 11) keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443; Fabrizy in WK² § 12 Rz 26). Diese Mittäterschaft (US 6) hat das Erstgericht dem Beschwerdevorwurf entgegen auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet (US 11). Aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber (trotz Nichtvorliegens aktueller Geldnot) den Raub beging (nach US 9, um sich weiteres Trinken zu finanzieren), ist als Motiv weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung. Undifferenziert aus Z 9 lit a und Z 10 rügt der Nichtigkeitswerber die Nichtunterstellung des Faktums I unter § 142 Abs 2 StGB. Dieses Vorbringen ist infolge der Urteilsangleichung (s oben) obsolet geworden.Die Rüge des ersichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführenden Widerspruches, wer von den beiden Räubern aktuell M***** die Geldbörse aus der Bauchtasche nahm (US 6), betrifft bei der festgestellten Mittäterschaft (US 6, 11) keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 443; Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 26). Diese Mittäterschaft (US 6) hat das Erstgericht dem Beschwerdevorwurf entgegen auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet (US 11). Aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber (trotz Nichtvorliegens aktueller Geldnot) den Raub beging (nach US 9, um sich weiteres Trinken zu finanzieren), ist als Motiv weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung. Undifferenziert aus Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, rügt der Nichtigkeitswerber die Nichtunterstellung des Faktums römisch eins unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB. Dieses Vorbringen ist infolge der Urteilsangleichung (s oben) obsolet geworden.

Die - nominell auch aus Z 5 erhobene - Behauptung fehlender Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten B***** übergeht die Ausführungen US 8, 9 und 11, die in ihrer Gesamtheit - unter interpretativer Bedachtnahme auf den Urteilsspruch (US 2) - erkennen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass die Tatrichter vom bereits bei Gewalteinsatz vorhandenen Vorsatz des Beschwerdeführers ausgingen, sich und seinen Mittäter durch die Geldwegnahme unrechtmäßig zu bereichern.Die - nominell auch aus Ziffer 5, erhobene - Behauptung fehlender Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten B***** übergeht die Ausführungen US 8, 9 und 11, die in ihrer Gesamtheit - unter interpretativer Bedachtnahme auf den Urteilsspruch (US 2) - erkennen lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass die Tatrichter vom bereits bei Gewalteinsatz vorhandenen Vorsatz des Beschwerdeführers ausgingen, sich und seinen Mittäter durch die Geldwegnahme unrechtmäßig zu bereichern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85849 11Os44.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00044.07S.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00044_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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