Index
E3L E06205000;Norm
31978L0687 Zahnarzt-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1. des Dr. med. dent. B und 2. der Dr. med. dent. V, beide in V, beide vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 10. Mai 2007, Zl. BMGF-92163/0032-I/6/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vorlage eines Gesetzentwurfes (i.A. Gründung einer Zahnärztekammer für die gemäß Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG qualifizierten Zahnärzte) und Gründung von Kurien in den Zahnärztekammern, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 25. September 2006 beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Anträge auf Vorlage eines Gesetzentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer für die entsprechend der Richtlinie 78/687/EWG des Rates qualifizierten Zahnärzte bzw. auf Gründung von Kurien in den Zahnärztekammern.
Diese Anträge wurden mit Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 10. Mai 2007 zurückgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage § 6 AVG angegeben war. In der Begründung führte die Bundesministerin nach Wiedergabe des Antragsinhaltes aus, nach Maßgabe der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben sei es Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, für welche Berufsgruppen er überhaupt berufliche Vertretungen einrichten wolle bzw. ob mehrere Berufsgruppen in einer beruflichen Vertretung zusammengefasst würden. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) sehe eine gemeinsame Standesvertretung für Angehörige des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzte und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und des Dentistenberufes vor. Die Zugehörigkeit der Kammermitglieder zu Kurien sehe das Zahnärztekammergesetz nicht vor. Sowohl die Schaffung einer eigenen Zahnärztekammer im Sinne der Beschwerdeführer als auch die Gründung von Kurien würden eine Gesetzesänderung voraussetzen, auf die der Antrag der Beschwerdeführer im Wesentlichen abziele. Einer Gesetzesänderung durch den Nationalrat habe freilich ein Gesetzesvorschlag voranzugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass eine Verpflichtung der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Gesetzesvorschläge auf Anregung Dritter auszuarbeiten und vorzulegen, vom B-VG nicht vorgesehen sei. Die Anträge der Beschwerdeführer seien daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die belangte Behörde hat, wie sich sowohl aus der Beschwerde als auch dem angefochtenen Bescheid hinlänglich klar ergibt, Anträge der Beschwerdeführer auf Vorlage eines Gesetzentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer sowie auf Gründung einer Kurie für Zahnärzte zurückgewiesen. Ein Bescheid, mit dem ein solcher Antrag zurückgewiesen wird, könnte vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufgehoben werden, wenn er die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung (bzw. im Recht auf Verwirklichung des beantragten Verwaltungshandelns) verletzt hätte oder von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. hiezu das ebenfalls die Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0164). Beides ist jedoch nicht der Fall.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, enthält die österreichische Rechtsordnung kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Rechtslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, auf dessen nähere Begründung nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Da die österreichische Rechtsordnung Anträge von Einzelnen auf Vorlage von Gesetzentwürfen nicht vorsieht und sich diesbezüglich auch aus dem Gemeinschaftsrecht nichts ergibt, hatte die von den Beschwerdeführern angerufene belangte Behörde die Anträge zurückzuweisen. Gleiches gilt für den im ZÄKG nicht vorgesehenen Akt der Gründung einer eigenen Zahnärztekurie.
2. Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110092.X00Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008