Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stojan V***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Ur 194/07g des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Stojan V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 23. August 2007, AZ 9 Bs 311/07i (ON 20 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stojan V***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Ur 194/07g des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Stojan V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 23. August 2007, AZ 9 Bs 311/07i (ON 20 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Stojan V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die am 3. August 2007 über Stojan V***** verhängte Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO mit Wirksamkeit bis 23. September 2007 fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die am 3. August 2007 über Stojan V***** verhängte Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO mit Wirksamkeit bis 23. September 2007 fortgesetzt.
Danach stand Stojan V*****, der im Übrigen nach rechtskräftiger Verurteilung am 17. September 2007 enthaftet worden ist, im dringenden Verdacht, in Graz seine Ehefrau Cveta V*****
1) am 31. Juli 2007 und am 1. August 2007 durch Schläge und Fußtritte am Körper leicht verletzt sowie
2) am 1. August 2007 durch die Äußerung: "Ich hole jetzt ein Messer und in einer Sekunde bist du fertig" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und
3) am 31. Juli 2007 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung: „Wenn du die Polizei holst und ich dafür ins Gefängnis komme, bist du fertig", zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Der Prüfung des gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Vorliegend konnte der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aus zwei - wenngleich einige Jahre zurückliegenden - einschlägigen Verurteilungen und dem für die Prognoseentscheidung relevanten, (im Einklang mit den Angaben des Tatopfers stehenden: S 79) Eingeständnis des Beschuldigten, er würde bei Streitigkeiten mit seiner Gattin vor Gewalttätigkeiten auch mit Verletzungsfolgen nicht zurückschrecken (S 19), vertretbar abgeleitet werden. Mit dem Versuch, diese vom Oberlandesgericht herangezogenen bestimmten Tatsachen durch Hinweis auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die längere Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen zu relativieren, wird demnach eine willkürliche Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes nicht aufgezeigt. Die Fortsetzung der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rund drei Wochen währenden Untersuchungshaft ist zudem weder zur Bedeutung der inkriminierten Taten noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe, bei welcher uU das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, jedenfalls aber die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen wären, unverhältnismäßig.Der gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Der Prüfung des gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in Paragraph 180, Absatz 3, StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Vorliegend konnte der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aus zwei - wenngleich einige Jahre zurückliegenden - einschlägigen Verurteilungen und dem für die Prognoseentscheidung relevanten, (im Einklang mit den Angaben des Tatopfers stehenden: S 79) Eingeständnis des Beschuldigten, er würde bei Streitigkeiten mit seiner Gattin vor Gewalttätigkeiten auch mit Verletzungsfolgen nicht zurückschrecken (S 19), vertretbar abgeleitet werden. Mit dem Versuch, diese vom Oberlandesgericht herangezogenen bestimmten Tatsachen durch Hinweis auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die längere Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen zu relativieren, wird demnach eine willkürliche Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes nicht aufgezeigt. Die Fortsetzung der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rund drei Wochen währenden Untersuchungshaft ist zudem weder zur Bedeutung der inkriminierten Taten noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe, bei welcher uU das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, jedenfalls aber die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen wären, unverhältnismäßig.
Schließlich wurde vom Oberlandesgericht die Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, gestützt auf das Fortbestehen der tatkausalen Konfliktsituation und die mehrfachen Tathandlungen innerhalb kurzer Zeit, rechtsfehlerfrei begründet, wobei auf den Umstand, dass sich die Gattin des Beschuldigten nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern in der Wohnung ihres Sohnes aufhält, Bedacht genommen wurde. Die keine Verletzung des durch die Verfassung geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Schließlich wurde vom Oberlandesgericht die Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, gestützt auf das Fortbestehen der tatkausalen Konfliktsituation und die mehrfachen Tathandlungen innerhalb kurzer Zeit, rechtsfehlerfrei begründet, wobei auf den Umstand, dass sich die Gattin des Beschuldigten nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern in der Wohnung ihres Sohnes aufhält, Bedacht genommen wurde. Die keine Verletzung des durch die Verfassung geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E85844 11Os120.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00120.07T.1023.000Dokumentnummer
JJT_20071023_OGH0002_0110OS00120_07T0000_000