TE OGH 2007/10/23 3Ob182/07x

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Dr. Bernt B*****, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 8. Februar 2005, GZ 7 A 242/04f-20, bestellter Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft nach Elisabeth Z*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Sotiria F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.457,12 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2007, GZ 47 R 168/07i, 432/07p-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. Dezember 2005, GZ 11 E 6129/05k-2, bestätigt und der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 12. Februar 2007, GZ 11 E 6129/05k-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 28. Dezember 2005 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden die Exekution zur Hereinbringung von 13.457,12 EUR sA. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 stellte das Erstgericht die Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte sowie Aberkennung der zugunsten des Betreibenden bestimmten Exekutionskosten gemäß § 75 EO ein. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden die Exekution zur Hereinbringung von 13.457,12 EUR sA. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 stellte das Erstgericht die Exekution gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte sowie Aberkennung der zugunsten des Betreibenden bestimmten Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO ein.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Darüber hinaus änderte es über Rekurs des Betreibenden den Einstellungsbeschluss dahin ab, dass es auch den als Einspruch zu wertenden Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung abwies und die Kostenaberkennung ebenso wie einen Kostenzuspruch an die Verpflichtete ersatzlos behob. In Ansehung der letztgenannten Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Darüber hinaus änderte es über Rekurs des Betreibenden den Einstellungsbeschluss dahin ab, dass es auch den als Einspruch zu wertenden Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung abwies und die Kostenaberkennung ebenso wie einen Kostenzuspruch an die Verpflichtete ersatzlos behob. In Ansehung der letztgenannten Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses anstrebt, ist - soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung richtet - unzulässig; in Ansehung der abändernden Entscheidung über den Einspruch der Verpflichteten erweist sich hingegen die Aktenvorlage als verfrüht.

a) Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unanfechtbar sind, nimmt die Exekutionsordnung nur im Fall der Anfechtung aufgrund ausländischer Titel ergangener Exekutionsbewilligungen sowie im Sicherungsverfahren nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0012387). Soweit sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung (aufgrund von Exekutionstiteln österreichischer Gerichte) richtet, ist er daher als unzulässig zurückzuweisen.a) Von der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unanfechtbar sind, nimmt die Exekutionsordnung nur im Fall der Anfechtung aufgrund ausländischer Titel ergangener Exekutionsbewilligungen sowie im Sicherungsverfahren nach Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0012387). Soweit sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung (aufgrund von Exekutionstiteln österreichischer Gerichte) richtet, ist er daher als unzulässig zurückzuweisen.

b) Im Übrigen - in Ansehung der Bekämpfung der abändernden Rekursentscheidung über den als Einspruch zu wertenden Rekurs der Verpflichteten - ist beim gegebenen Streitwert von 13.457,12 EUR ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels als außerordentlicher Revisionsrekurs und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags der Revisionsrekurswerberin, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.b) Im Übrigen - in Ansehung der Bekämpfung der abändernden Rekursentscheidung über den als Einspruch zu wertenden Rekurs der Verpflichteten - ist beim gegebenen Streitwert von 13.457,12 EUR ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels als außerordentlicher Revisionsrekurs und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags der Revisionsrekurswerberin, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO, hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 191/06v mwN).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Verpflichteten gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 191/06v mwN).

Anmerkung

E856793Ob182.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.282XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00182.07X.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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