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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
BauPolG Slbg 1997 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache der G-GmbH in S, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2007, Zl. 05/01/55312/2005/103, betreffend die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Ausführung einer bewilligten Baumaßnahme (mitbeteiligte Partei: S-GmbH in P, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 23. November 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) bei der Baubehörde die Erteilung der Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (darunter auch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) durch Überschwenken dieser Liegenschaften mittels eines Baukranes zur Lastenbeförderung, um ein Bauvorhaben durchzuführen. Dieser Antrag wurde in der Folge modifiziert, zuletzt in der Bauverhandlung vom 16. März 2007 (der antragsgegenständliche Zeitraum wurde bis Ende Juli 2007 ausgedehnt). Die Beschwerdeführerin trat dem Begehren entgegen.
In der genannten Bauverhandlung vom 16. März 2007 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen jegliches Überschwenken ihrer Liegenschaften durch einen Kran aus. Die Liegenschaft diene dem Unternehmen der Beschwerdeführerin als Sitz und als Arbeitsplatz ihrer Beschäftigten. Es befände sich dort eine Maßschneiderei, weshalb ein reger Kundenverkehr stattfinde. Im Bereich vor dem dort befindlichen Haus parkten Firmen- und Kundenfahrzeuge. Ein Überschwenken der Liegenschaft "über Monate hinaus, insbesondere auch während der Festspielzeit", stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin dar, weil das Überschwenken mit Lasten "automatisch" eine Gefährdung für Menschen, Fahrzeuge und Gebäude mit sich bringe und es amtsbekannt sei, dass sich potenzielle Kunden nicht freiwillig unter den Schwenkbereich eines Kranes begeben würden.
Der bautechnische Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung u.a. aus, auf Grund der Beweglichkeit des Kranes bestünde auch die Möglichkeit, bestimmte Liegenschaften (darunter auch jene der Beschwerdeführerin) "von Überfahrten mit Lasten zu verschonen". Ein Überschwenken des Auslegers (des Kranes) selbst sei jedoch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bei jedem Lasttransport erforderlich. Es sei sicherlich technisch möglich, die Anlieferung bzw. den Abtransport der erforderlichen Materialien in entsprechend kleinen Mengen (ohne Kran) durchzuführen. Das würde jedoch einen wesentlichen wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten.
Die Bauwerberin brachte in diesem Zusammenhang vor, die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaften erfolge nur im Bereich des Luftraumes über den Liegenschaften. Eine mögliche Gefährdung beispielsweise durch Herabfallen von transportierten Materialien sei bei jeder Art des Antransports von Materialien auf die Baustelle etwa auch durch Hubschrauber, oder Kranfahrzeuge denkbar, sodass diese Möglichkeit keine Beeinträchtigung der getroffenen Liegenschaften darstelle. Sofern diese Gefährdung berechtigte Interessen von Liegenschaftseigentümern beeinträchtige, wäre ein Transport mittels Kranes in der Weise denkbar, dass die Last aufgenommen, am Ausleger eingefahren, die betroffene Liegenschaften überschwenkt würden und die Last an der Baustelle wieder ausgefahren werde.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu dahingehend, dass die Notwendigkeit der Verwendung eines Kranes weiterhin bestritten werde, und erbat eine Frist von vier Wochen zur Äußerung.
In einer Stellungnahme vom 13. April 2007 an die Baubehörde sprach sich die Beschwerdeführerin weiterhin gegen den Antrag aus, und brachte darin u.a. auch vor, es sei durchaus üblich, dass das Überschwenken einer Liegenschaft mit Frischbeton häufig dazu führe, dass einzelne Betonpatzen auf die überschwenkten Liegenschaften fielen. Dies führe eindeutig zu einer Gefährdung der Sicherheit der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen wie auch der Kunden. Darüber hinaus sei eine Beschädigung der dort geparkten Autos sowie des Hauses mit relativ hoher Sicherheit anzunehmen. Eine entsprechende Duldungsverpflichtung gebe es entgegen der Meinung der Bauwerberin nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, der Bauwerberin gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 die vom 18. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 die befristete Bewilligung zum Überschwenken bestimmter Grundstücke (darunter auch des Grundstückes der Beschwerdeführerin) mittels Kranauslegers zur Lastenbeförderung zur Durchführung von genehmigten Baumaßnahmen auf einer bestimmten Liegenschaft erteilt, was näher begründet wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nach § 6 Abs. 1 letzter Satz Baupolizeigesetz 1997 ist gegen die Entscheidung der Baubehörde eine Berufung unzulässig, sodass gleich Beschwerde erhoben werden kann).
Beantragt wurde weiters, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was zusammengefasst mit der Gefahr begründet wurde, die durch abstürzende Lasten drohe. Der angefochtene Bescheid sehe dagegen keine Vorkehrungen vor. In der Bauverhandlung habe die Bauwerberin vorgebracht, dass auch ein Transport der Art denkbar sei, dass Last aufgenommen, auf Ausleger ausgefahren, die betroffenen Liegenschaften überschwenkt würden und die Last an der Baustelle wieder ausgefahren werde; auch das sehe der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung nicht vor.
Die belangte Behörde und die Bauwerberin sprachen sich gegen den Aufschiebungsantrag aus; die Bauwerberin verwies darauf, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohnedies nur mit dem Ausleger des Kranes, nicht aber auch mit Lasten überschwenkt werde (die Last werde aufgenommen und dann sofort entlang der Krankatze bis zum Kranturm eingezogen, womit der Kranarm anrainende Liegenschaften lastenfrei überschwenke).
Mit dem hg. Beschluss vom 12. Juni 2007 wurde dem Aufschiebungsantrag nur insofern stattgegeben, als das Überschwenken der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit Lasten zu unterbleiben habe, das Überschwenken mit dem Ausleger des Kranes hingegen ohne Lasten zulässig sei. Im Übrigen wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Beschwerdeführerin durch das bloße Überschwenken ihrer Liegenschaft durch den unbelasteten Kranarm nicht ersichtlich sei. Die Bauwerberin behaupte ohnedies, eine solche Vorgangsweise einzuhalten. Ohne dass in diesem Verfahrensstadium abschließend zu klären wäre, ob dem angefochtenen Bescheid solche Beschränkungen oder entsprechende Vorkehrungen bei Überschwenken zu unterlegen seien, könne die Bauwerberin durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung in der Weise, dass das Überschwenken nur in der ohnedies von ihr durchgeführten Art (nämlich ohne Last) zulässig sei, in ihren im Verfahren über den Aufschiebungsantrag zu berücksichtigenden Interessen nicht relevant verletzt werden.
Die belangte Behörde hat sodann die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2007 (unter Hinweis darauf, dass die Bauwerberin erteilte Bewilligung mit Ende Juli 2007 abgelaufen sei und der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie durch die befristet erteilte Bewilligung nun (im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) nicht mehr beschwert sei. Sie beantragte, ihr Kosten gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei das Überschwenken ihrer Liegenschaft zwar zeitlich befristet, im Übrigen aber unbeschränkt gestattet worden. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Überschwenken ihrer Liegenschaft auch mit Lasten bewilligt worden sei (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 12. Juni 2007 über die aufschiebende Wirkung).
Die belangte Behörde hat sich zu diesem Kostenersatzbegehren ablehnend geäußert.
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, oder auch vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, je mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der Beschwerdeführerin bei, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Überschwenken u.a. der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zwar zeitlich befristet, aber uneingeschränkt, also auch mit Lasten bewilligt wurde, obwohl nach der Lage des Beschwerdefalles, nämlich im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bauwerberin, aber auch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, eine eingeschränkte Bewilligung, nämlich das Überschwenken der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Lasten (womit die Gefahr des Abstürzens von Lasten oder Teilen von Lasten auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gebannt wäre) in Betracht gekommen und demnach von der Behörde zu prüfen gewesen wäre, was aber unterblieb. Dies bewirkte eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c. VwGG.
Vor diesem Hintergrund waren daher der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen.
Wien, am 23. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060142.X00Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008