TE OGH 2007/10/29 7Ob209/07x

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franziska K*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2007, GZ 15 R 258/06f-113, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. 10. 2007 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die der Klägerin nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 23. 10. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. 10. 2007 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die der Klägerin nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 23. 10. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E85719 7Ob209.07x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00209.07X.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20071029_OGH0002_0070OB00209_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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