Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred T*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Bettina T*****, wegen Ehescheidung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.
Text
Begründung:
In der Verhandlung am 14. 3. 2007, zu der die (unvertretene) Beklagte krankheitsbedingt nicht erschien, beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache von dem gemäß § 76 Abs 1 JN (mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland) zuständigen Bezirksgericht Wien Innere Stadt an das Bezirksgericht Feldkirch. Auf Grund des Wohnsitzes beider Parteien im Fürstentum Liechtenstein sei es „sinnvoller", das Verfahren vor einem für beide Parteien näheren Gericht zu führen. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Vernehmung von Zeugen notwendig sein könnte, die sonst im Rechtshilfeweg durchgeführt werden müsste.In der Verhandlung am 14. 3. 2007, zu der die (unvertretene) Beklagte krankheitsbedingt nicht erschien, beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache von dem gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN (mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland) zuständigen Bezirksgericht Wien Innere Stadt an das Bezirksgericht Feldkirch. Auf Grund des Wohnsitzes beider Parteien im Fürstentum Liechtenstein sei es „sinnvoller", das Verfahren vor einem für beide Parteien näheren Gericht zu führen. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Vernehmung von Zeugen notwendig sein könnte, die sonst im Rechtshilfeweg durchgeführt werden müsste.
Zuvor hatte die Beklagte dem Erstrichter telefonisch mitgeteilt, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen. Sie werde einen schriftlichen Antrag auf Delegation schicken. In der Folge wurde ein schriftlicher Delegierungsantrag von der Beklagten aber nicht eingebracht. Über Urgenz des Erstrichters (die auch als Aufforderung zur Stellungnahme zum Antrag des Klägers aufzufassen ist, von dem die Beklagte durch Zustellung des Verhandlungsprotokolls in Kenntnis gesetzt wurde) hat die Beklagte innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist einen Delegierungsantrag nicht erstattet. Sie hat in einem von ihr inzwischen gegen den Kläger angestrengten Unterhaltsverfahren jedoch vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz protokollarisch erklärt, mit einer Delegierung des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht Feldkirch einverstanden zu sein.
Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag, den es - erkennbar - befürwortet, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass kein Fall des § 31a Abs 1 JN (die direkte Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ginge der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor [RIS-Justiz RS0107485 und RS0107486]) vorliegt. Zwar hat der Kläger noch „zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung" die Delegierung an das Bezirksgericht Feldkirch beantragt. Die bloß fernmündliche Äußerung der Beklagten gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal auch von der Beklagten noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. Da demnach keine übereinstimmenden Anträge der Parteien nach § 31a Abs 1 JN vorliegen, wurde der Akt zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 31 JN vorgelegt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/97 uva). Lässt sich daher etwa die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen (Mayr aaO mwN). Ein solcher Widerspruch liegt hier nicht vor. Zwar hat die Beklagte entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung nicht auch selbst einen Delegierungsantrag gestellt. Sie hat aber ausdrücklich erklärt, mit der vom Kläger beantragten Delegierung einverstanden zu sein. Da beide Parteien im Fürstentum Liechtenstein leben und nach den Klagsangaben auch schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt in Westösterreich hatten, sprechen Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgründe für die begehrte Delegation.Vorauszuschicken ist, dass kein Fall des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN (die direkte Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ginge der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN vor [RIS-Justiz RS0107485 und RS0107486]) vorliegt. Zwar hat der Kläger noch „zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung" die Delegierung an das Bezirksgericht Feldkirch beantragt. Die bloß fernmündliche Äußerung der Beklagten gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN angesehen werden, zumal auch von der Beklagten noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. Da demnach keine übereinstimmenden Anträge der Parteien nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN vorliegen, wurde der Akt zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 31, JN vorgelegt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; 7 Nd 508/97 uva). Lässt sich daher etwa die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen (Mayr aaO mwN). Ein solcher Widerspruch liegt hier nicht vor. Zwar hat die Beklagte entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung nicht auch selbst einen Delegierungsantrag gestellt. Sie hat aber ausdrücklich erklärt, mit der vom Kläger beantragten Delegierung einverstanden zu sein. Da beide Parteien im Fürstentum Liechtenstein leben und nach den Klagsangaben auch schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt in Westösterreich hatten, sprechen Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgründe für die begehrte Delegation.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E85712 7Nc21.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00021.07H.1105.000Dokumentnummer
JJT_20071105_OGH0002_0070NC00021_07H0000_000