TE OGH 2007/11/6 10ObS130/07a

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leander S*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. August 2007, GZ 9 Rs 103/07v-28, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043231). Daran ändert auch nichts, wenn das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, dennoch Rechtsausführungen machte (RIS-Justiz RS0043231 [T2]).

Da die beklagte Partei in ihrer Revision - auch inhaltlich - keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, kann die rechtliche Beurteilung nicht überprüft werden.

Anmerkung

E85741 10ObS130.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/8 S 17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00130.07A.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_010OBS00130_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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