TE OGH 2007/11/6 5Ob105/07p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses L*****, vertreten durch Franz Dangl GmbH, Hausverwaltung, Martinstraße 2, 1180 Wien, diese vertreten durch Dr. Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 10.768,-- s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ausfertigung der Entscheidung 5 Ob 105/07p vom 18. September 2007 wird in ihrem Spruch dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat:

„In nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 114,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Revision der beklagten Partei ist in Urteilsform statt - wie in den Ausfertigungen der Entscheidung irrtümlich angegeben in Beschlussform - ergangen. Das war von Amts wegen zu berichtigen.

Anmerkung

E85696 5Ob105.07p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00105.07P.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_0050OB00105_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten