Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt und Zwischenantrag auf Feststellung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Juli 2007, GZ 15 R 218/07w-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 1. März 2007, GZ 20 C 67/06i-40, über die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 16. 2. 2005 bei Gericht eingebrachten Klage vom Beklagten unter Berufung auf § 66 EheG Unterhalt von EUR 581,38 monatlich ab 1. 2. 2005 abzüglich tatsächlich geleisteter Zahlungen. Die Ehe sei seit 3. 6. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte leiste den begehrten Unterhalt zwar regelmäßig, jedoch immer unter Vorbehalt, weshalb die Klägerin nunmehr den Unterhaltsanspruch auch zur Sicherung einer allfälligen Hinterbliebenenpension in einem Exekutionstitel gesichert haben wolle.Die Klägerin begehrt mit der am 16. 2. 2005 bei Gericht eingebrachten Klage vom Beklagten unter Berufung auf Paragraph 66, EheG Unterhalt von EUR 581,38 monatlich ab 1. 2. 2005 abzüglich tatsächlich geleisteter Zahlungen. Die Ehe sei seit 3. 6. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte leiste den begehrten Unterhalt zwar regelmäßig, jedoch immer unter Vorbehalt, weshalb die Klägerin nunmehr den Unterhaltsanspruch auch zur Sicherung einer allfälligen Hinterbliebenenpension in einem Exekutionstitel gesichert haben wolle.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe gemäß §§ 66 f EheG kein Unterhaltsanspruch zu, weil sie einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen könne, der Beklagte umfangreiche weitere Sorgepflichten sowie einen erhöhten krankheitsbedingten Aufwand habe und die im Eigentum der Klägerin stehende Haushälfte zu 5/6 aus seinen Mitteln erworben worden sei. Weiters wendete der Beklagte gegen die Klagsforderung verschiedene Gegenforderungen ein, welche jedenfalls mit dem pfändbaren Teil der Unterhaltszahlungen bzw gemäß § 293 Abs 3 EO mit dem gesamten Unterhaltsbetrag aufgerechnet werden könnten. So habe er im Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis 30. 9. 1999 einen Unterhalt von insgesamt EUR 19.621,67 (monatlich EUR 784,86) und im Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis 30. 4. 2005 einen solchen von insgesamt EUR 58.948,63 (monatlich EUR 581,31) ohne rechtliche Verpflichtung an die Klägerin bezahlt. Eventualiter wendete der Beklagte auch den im Zeitraum vom 3. 7. 1995 bis 31. 8. 1997 wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin zu Unrecht bezahlten Unterhalt von insgesamt EUR 20.751 (monatlich EUR 784,86) jeweils samt Zinsen sowie die Kosten des Scheidungsverfahrens von EURDer Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe gemäß Paragraphen 66, f EheG kein Unterhaltsanspruch zu, weil sie einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen könne, der Beklagte umfangreiche weitere Sorgepflichten sowie einen erhöhten krankheitsbedingten Aufwand habe und die im Eigentum der Klägerin stehende Haushälfte zu 5/6 aus seinen Mitteln erworben worden sei. Weiters wendete der Beklagte gegen die Klagsforderung verschiedene Gegenforderungen ein, welche jedenfalls mit dem pfändbaren Teil der Unterhaltszahlungen bzw gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO mit dem gesamten Unterhaltsbetrag aufgerechnet werden könnten. So habe er im Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis 30. 9. 1999 einen Unterhalt von insgesamt EUR 19.621,67 (monatlich EUR 784,86) und im Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis 30. 4. 2005 einen solchen von insgesamt EUR 58.948,63 (monatlich EUR 581,31) ohne rechtliche Verpflichtung an die Klägerin bezahlt. Eventualiter wendete der Beklagte auch den im Zeitraum vom 3. 7. 1995 bis 31. 8. 1997 wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin zu Unrecht bezahlten Unterhalt von insgesamt EUR 20.751 (monatlich EUR 784,86) jeweils samt Zinsen sowie die Kosten des Scheidungsverfahrens von EUR
16.229 samt Zinsen wegen vorsätzlich falscher Behauptungen der Klägerin in diesem Verfahren über ehebrecherische Beziehungen des Beklagten aufrechnungsweise als Gegenforderungen ein. Die Klägerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen bereits verjährt seien, die Aufrechnung unzulässig sei und sie den Unterhalt gutgläubig verbraucht habe.
Mit Schriftsatz vom 7. 11. 2005 stellte der Beklagte den Zwischenantrag, es werde festgestellt, dass sein Rückforderungsanspruch für monatlich an die Klägerin geleistete Zahlungen für den Zeitraum von August 2002 bis einschließlich August 2004 monatlich in Höhe von jeweils mindestens EUR 220 und für den Monat September 2004 mit EUR 581,31 jeweils samt 4 % Stufenzinsen zu Recht bestehe. Das Interesse an der begehrten Feststellung sei über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus von rechtlicher Bedeutung. Soweit überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestanden habe oder bestehe, könnten die geltend gemachten Gegenforderungen jeweils nur gegen fällige, nicht aber gegen zukünftige Ansprüche eingewendet werden. Durch die Feststellung des Rückforderungsanspruches sei die außergerichtliche oder gerichtliche Aufrechnung auch für allfällige zukünftige Unterhaltsforderungen gesichert. Zudem gehe der Rückforderungsanspruch an sich über das gegenständliche Verfahren hinaus, weil er ein verbindliches Rechtsverhältnis auch für die Zukunft schaffe. Die Geltendmachung der weiteren Rückforderungsansprüche, beispielsweise dargestellt in den Gegenforderungen, werde ausdrücklich vorbehalten.
Die Klägerin beantragte die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung mangels Präjudizialität, weil die Entscheidung über ihr Klagebegehren nicht von der Feststellung eines allfällig für die Vergangenheit bestehenden Rückforderungsanspruches des Beklagten abhänge.
Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Voraussetzung der Präjudizialität nicht erfüllt sei, weil die Entscheidung über das Klagebegehren nicht von der Feststellung eines allfällig für die Vergangenheit bestehenden Rückforderungsanspruches abhänge. Erst die grundsätzlich zu Recht bestehende Klagsforderung könnte durch die Einwendung einer berechtigten Gegenforderung vernichtet werden. Soweit der Beklagte mit dem Zwischenfeststellungsantrag die grundsätzliche Klärung des Unterhaltsanspruches anstrebe, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Zwischenantrag nicht in der Negation des Klagsanspruches erschöpfen dürfe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten keine Folge. Nach seinen Ausführungen liege Präjudizialität dann vor, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitig gewordenen Rechts oder Rechtsverhältnisses abhänge. Wende der Beklagte dem Kläger eine aufrechenbare Gegenforderung ein, so dürfe der Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung dieser Gegenforderung stellen, da sie für den Klagsanspruch präjudiziell sei, auch wenn sie mit der Klagsforderung nicht konnex sei. Da im Falle einer prozessualen Aufrechnung der konkrete Zuspruch vom Bestehen der Gegenforderung abhänge, sei die Gegenforderung für die Entscheidung über das Klagebegehren präjudiziell. Da die Klagsforderung (Unterhalt ab 1. 2. 2005) und der Zwischenfeststellungsantrag (Unterhaltsrückforderung vom 1. 8. 2002 bis 30. 9. 2004) unterschiedliche Zeiträume umfassten, erschöpfe sich der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten auch nicht in der bloßen Negation des Klagsanspruches.
Da die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung von Amts wegen - auch noch im Rechtsmittelverfahren - zu prüfen sei, sei auch der von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages geforderte prozessökonomische Zweck näher zu prüfen. Dieser Zweck bestehe darin, dass zufolge der die Vorfrage bindend klärenden Rechtskraftwirkung der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag künftige Prozesse vermieden oder zumindest abgekürzt werden. Der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten diene keinem prozessökonomischen Zweck, weil der Beklagte darin nur die Feststellung eines Teiles des nach seinem Vorbringen von ihm zu viel bezahlten Unterhaltsbetrages in Höhe von mindestens EUR 220 monatlich (ausgenommen September 2004) für den Teilzeitraum von August 2002 bis September 2004 begehre. Diese Einschränkung seines Feststellungsbegehrens auf einen Bruchteil der von ihm insgesamt geltend gemachten Gegenforderungen werde vom Beklagten in keiner Weise begründet, der Beklagte behalte sich vielmehr ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Rückforderungsansprüche vor. Damit sei aber der für den Zwischenfeststellungsantrag notwendige prozessökonomische Zweck nicht erfüllt, da durch die im Rahmen des Zwischenfeststellungsantrages begehrte Entscheidung keine bindende Klärung der Rechtslage herbeigeführt würde, da in diesem Fall sowohl zeitlich als auch der Höhe nach nur über einen Bruchteil der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen entschieden werden würde. Es müsste daher in einem weiteren Prozess insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Höhe des Begehrens des Beklagten im Zwischenfeststellungsantrag eine neuerliche Gesamtüberprüfung und Klärung des Unterhaltsanspruches der Klägerin erfolgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der erforderliche prozessökonomische Zweck des Zwischenfeststellungsantrages bereits durch eine vom Beklagten begehrte Feststellung eines Bruchteiles der vom Hauptverfahren geltend gemachten Gegenforderung erfüllt sei, fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung nach der jüngeren Rechtsprechung analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar ist (SZ 2005/21 mwN; RIS-Justiz RS0118457; RS0119816; RS0044455 [T2]) und das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht alle Aspekte der für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsanstrages erforderlichen Präjudizialität berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst geltend, die Ansicht des Rekursgerichtes, die von ihm im Zwischenantrag begehrte Feststellung seines Rückforderungsanspruchs betreffe sowohl bezüglich des Zeitraumes als auch bezüglich der monatlichen Höhe lediglich einen Bruchteil der von ihm im Hauptverfahren geltend gemachten Gegenforderungen, sei aktenwidrig, da im Zwischenantrag für September 2004 der volle bezahlte Unterhaltsbetrag von EUR 581,31 angeführt werde.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung nach der jüngeren Rechtsprechung analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar ist (SZ 2005/21 mwN; RIS-Justiz RS0118457; RS0119816; RS0044455 [T2]) und das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht alle Aspekte der für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsanstrages erforderlichen Präjudizialität berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst geltend, die Ansicht des Rekursgerichtes, die von ihm im Zwischenantrag begehrte Feststellung seines Rückforderungsanspruchs betreffe sowohl bezüglich des Zeitraumes als auch bezüglich der monatlichen Höhe lediglich einen Bruchteil der von ihm im Hauptverfahren geltend gemachten Gegenforderungen, sei aktenwidrig, da im Zwischenantrag für September 2004 der volle bezahlte Unterhaltsbetrag von EUR 581,31 angeführt werde.
Dazu ist auszuführen, dass die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, da das Rekursgericht in seinen weiteren Ausführungen auf S 7 seiner Entscheidung entsprechend der Aktenlage ohnedies davon ausgegangen ist, dass der Beklagte „nur die Feststellung eines zu viel bezahlten Unterhaltsbetrages in Höhe von mindestens EUR 220 monatlich (ausgenommen September 2004) für den Teilzeitraum von August 2004 bis September 2004" begehre.
Weiters macht der Beklagte in seiner Rechtsrüge geltend, wenn er der Forderung der Klägerin eine aufrechenbare Gegenforderung einwende, so dürfe er den Zwischenantrag auf Feststellung dieser Gegenforderung stellen, weil sie für den Klagsanspruch präjudiziell sei. Es komme auch nicht darauf an, ob er seinen weiteren Anspruch, für den die begehrte Feststellung von Bedeutung sei, auch mit selbständiger Klage geltend machen könnte. Beim Zwischenantrag auf Feststellung und bei der Einwendung einer Gegenforderung im Prozess handle es sich um zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfe, was allein schon eine Bindung des Zwischenfeststellungsantrages an die Höhe der Gegenforderung ausschließe. Das Rekursgericht übersehe außerdem, dass im Rahmen des Zwischenfeststellungsantrages eine bindende Klärung der Rechtslage eintrete und für diesen Bereich die Prüfung der Gegenforderung entfallen könne. Darin liege auch der prozessökonomische Zweck des Zwischenfeststellungsantrages, weil ein künftiger Prozess dadurch vermieden, zumindest aber abgekürzt werde. Schließlich sei durch die Feststellung des Rückforderungsanspruches im Rahmen des Zwischenfeststellungsantrages die Aufrechnung auch für allfällige zukünftige Unterhaltsleistungen gesichert.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 259 Abs 2 ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung iSd § 236 ZPO stellen. Nach § 236 Abs 1 ZPO kann der Kläger ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorangehenden Urteil festgestellt werde. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist somit ein vom Kläger oder Beklagten während eines anhängigen Rechtsstreites gestellter Antrag mit dem Begehren, im Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines zwischen den Parteien präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen; dies führt zur Verselbständigung der Vorfrage, sodass diese nicht bloß in den Gründen beurteilt, sondern im Spruch des Urteils und daher mit bindender Wirkung entschieden wird (Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozeßrechts6 Rz 419). Ein Zwischenantrag des Klägers verfolgt daher den Zweck, Vorfragen für den Klageanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreits hinaus mit Rechtskraftwirkung festzustellen. Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein aktives Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht (Rechberger/Simotta aaO Rz 420; 2 Ob 127/88 ua).Gemäß Paragraph 259, Absatz 2, ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung iSd Paragraph 236, ZPO stellen. Nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO kann der Kläger ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorangehenden Urteil festgestellt werde. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist somit ein vom Kläger oder Beklagten während eines anhängigen Rechtsstreites gestellter Antrag mit dem Begehren, im Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines zwischen den Parteien präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen; dies führt zur Verselbständigung der Vorfrage, sodass diese nicht bloß in den Gründen beurteilt, sondern im Spruch des Urteils und daher mit bindender Wirkung entschieden wird (Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozeßrechts6 Rz 419). Ein Zwischenantrag des Klägers verfolgt daher den Zweck, Vorfragen für den Klageanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreits hinaus mit Rechtskraftwirkung festzustellen. Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein aktives Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht (Rechberger/Simotta aaO Rz 420; 2 Ob 127/88 ua).
Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages ist also das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen, wobei das Gesetz aus Gründen der Prozessökonomie, aber auch des Sachzusammenhanges dem Rechtsschutzwerber den separaten Klagsweg erspart. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist - neben der Zuständigkeit des Prozessgerichts oder der Tatsache, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss -, dass die Feststellung für das Hauptbegehren präjudiziell ist und über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Es sollen Vorfragen für den Klagsanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus rechtskräftig beantwortet werden (1 Ob 8/07v mwN ua). Die Präjudizialität muss für den Klagsanspruch selbst oder für das vom Beklagten geltend gemachte Gegenrecht bestehen. Sie ist in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist auch bei Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig; ein Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten darf sich allerdings nicht in der bloßen Negation des Klagsanspruches erschöpfen (Klauser/Kodek, ZPO16 § 236 E 2a, 3 und 34 mwN).Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages ist also das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen, wobei das Gesetz aus Gründen der Prozessökonomie, aber auch des Sachzusammenhanges dem Rechtsschutzwerber den separaten Klagsweg erspart. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist - neben der Zuständigkeit des Prozessgerichts oder der Tatsache, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss -, dass die Feststellung für das Hauptbegehren präjudiziell ist und über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Es sollen Vorfragen für den Klagsanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus rechtskräftig beantwortet werden (1 Ob 8/07v mwN ua). Die Präjudizialität muss für den Klagsanspruch selbst oder für das vom Beklagten geltend gemachte Gegenrecht bestehen. Sie ist in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist auch bei Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig; ein Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten darf sich allerdings nicht in der bloßen Negation des Klagsanspruches erschöpfen (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 236, E 2a, 3 und 34 mwN).
In Lehre und Rechtsprechung ist - soweit überblickbar - die hier interessierende Frage, ob ein Zwischenantrag auf Feststellung auch in Bezug auf eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung gestellt werden kann, strittig (vgl RZ 1961, 26 mwN). So wurde in der bereits vom Rekursgericht zitierten älteren Rechtsprechung (vgl GlUNF 6356) die Auffassung vertreten, dass der Beklagte auch den Zwischenantrag auf Feststellung eines für eine von ihm gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung präjudiziellen Rechtsverhältnisses stellen kann, weil die damals Beklagte aus dem streitigen Rechtsverhältnis, welches den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bildete, die Einwendung ableitete, dass der Klagsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei und davon auch die Entscheidung über das Klagebegehren abhängig sei. Das in § 236 ZPO aufgestellte Erfordernis der Präjudizialität sei somit gegeben und der Zwischenantrag auch formell zulässig, weil zwischen den Prozessparteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden könne, ob aufgrund der abgeschlossenen Verträge zwischen ihnen das strittige Rechtsverhältnis bestehe. Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof in der in JBl 1959, 157 (= RIS-Justiz RS0039707) veröffentlichten Entscheidung die Auffassung, dass ein Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung des Nichtbestandes der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung schon deshalb unzulässig sei, weil eine Entscheidung über die Gegenforderung nur dann zulässig sei, wenn die Klagsforderung zumindest zum Teil als zu Recht bestehend erkannt werde, weshalb über den Grund der Gegenforderung immer erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über diese Forderung selbst abzusprechen sei. Ein auf eine Aufrechnungseinrede bezogener Zwischenantrag des Beklagten ist aber zurückzuweisen, wenn sich bereits die Klagsforderung als unbegründet herausstellt (Klauser/Kodek aaO § 236 E 38 mwN). Nach herrschender Rechtsprechung ist es für die Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrages jedenfalls ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach § 236 Abs 1 ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden (MietSlg 54.610 mwN).In Lehre und Rechtsprechung ist - soweit überblickbar - die hier interessierende Frage, ob ein Zwischenantrag auf Feststellung auch in Bezug auf eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung gestellt werden kann, strittig vergleiche RZ 1961, 26 mwN). So wurde in der bereits vom Rekursgericht zitierten älteren Rechtsprechung vergleiche GlUNF 6356) die Auffassung vertreten, dass der Beklagte auch den Zwischenantrag auf Feststellung eines für eine von ihm gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung präjudiziellen Rechtsverhältnisses stellen kann, weil die damals Beklagte aus dem streitigen Rechtsverhältnis, welches den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bildete, die Einwendung ableitete, dass der Klagsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei und davon auch die Entscheidung über das Klagebegehren abhängig sei. Das in Paragraph 236, ZPO aufgestellte Erfordernis der Präjudizialität sei somit gegeben und der Zwischenantrag auch formell zulässig, weil zwischen den Prozessparteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden könne, ob aufgrund der abgeschlossenen Verträge zwischen ihnen das strittige Rechtsverhältnis bestehe. Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof in der in JBl 1959, 157 (= RIS-Justiz RS0039707) veröffentlichten Entscheidung die Auffassung, dass ein Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung des Nichtbestandes der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung schon deshalb unzulässig sei, weil eine Entscheidung über die Gegenforderung nur dann zulässig sei, wenn die Klagsforderung zumindest zum Teil als zu Recht bestehend erkannt werde, weshalb über den Grund der Gegenforderung immer erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über diese Forderung selbst abzusprechen sei. Ein auf eine Aufrechnungseinrede bezogener Zwischenantrag des Beklagten ist aber zurückzuweisen, wenn sich bereits die Klagsforderung als unbegründet herausstellt (Klauser/Kodek aaO Paragraph 236, E 38 mwN). Nach herrschender Rechtsprechung ist es für die Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrages jedenfalls ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden (MietSlg 54.610 mwN).
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls zweifelsfrei, dass die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages iSd §§ 236 Abs 1, 259 Abs 2 ZPO das Vorliegen eines für den vom Kläger erhobenen Klagsanspruch oder auch für den vom Beklagten erhobenen Gegenanspruch präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraussetzt. In diesem Sinne ist beispielsweise ein Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung des Ruhens des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft zulässig, weil der Umstand des Ruhens des Unterhaltsanspruches ein für den Rechtsstreit präjudizielles Rechtsverhältnis ist, da davon die Berechtigung des Klagebegehrens auf Leistung des Unterhaltes abhängt (vgl SZ 27/134). Im vorliegenden Fall stellt hingegen die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den §§ 66 f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar. Da somit die für einen Zwischenfeststellungsantrag jedenfalls erforderliche Präjudizialität nicht vorliegt, ist der Antrag des Beklagten schon aus diesem Grund unzulässig. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten auch keinem prozessökonomischen Zweck diene und daher auch aus diesem Grund nicht zulässig sei.Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls zweifelsfrei, dass die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages iSd Paragraphen 236, Absatz eins,, 259 Absatz 2, ZPO das Vorliegen eines für den vom Kläger erhobenen Klagsanspruch oder auch für den vom Beklagten erhobenen Gegenanspruch präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraussetzt. In diesem Sinne ist beispielsweise ein Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung des Ruhens des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft zulässig, weil der Umstand des Ruhens des Unterhaltsanspruches ein für den Rechtsstreit präjudizielles Rechtsverhältnis ist, da davon die Berechtigung des Klagebegehrens auf Leistung des Unterhaltes abhängt vergleiche SZ 27/134). Im vorliegenden Fall stellt hingegen die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den Paragraphen 66, f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar. Da somit die für einen Zwischenfeststellungsantrag jedenfalls erforderliche Präjudizialität nicht vorliegt, ist der Antrag des Beklagten schon aus diesem Grund unzulässig. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten auch keinem prozessökonomischen Zweck diene und daher auch aus diesem Grund nicht zulässig sei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 und 52 ZPO.
Anmerkung
E8573810Ob86.07fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/59 S 37 - Zak 2008,37 = EvBl 2008/45 S 239 - EvBl 2008,239 =JBl 2008,257 = RZ 2008,108 EÜ152, 153 - RZ 2008 EÜ152 - RZ 2008 EÜ153XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00086.07F.1106.000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009