TE Vfgh Beschluss 2003/2/25 B217/03

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 2.12.2002, wurde das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 28.5.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für das Jahr 2001 vorgeschrieben worden war, abgewiesen.

Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 27.1.2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28.1.2003 und hier zu GZ B193/03 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 2.12.2002.

Mit der vorliegenden - durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten - zu GZ B217/03 protokollierten und ebenfalls auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde vom 27.1.2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 29.1.2003, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls den Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 2.12.2002.

Derselbe Verwaltungsakt kann aber von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995; VfGH 27.11.2001, B2137/00).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B217.2003

Dokumentnummer

JFT_09969775_03B00217_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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