Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang C. M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** M***** wegen € 2.861,57 s. A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25.7.2007, 3 C 780/07w-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben. Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit ihrer am 24.7.2007 eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei vom Beklagten aus dem Titel „Darlehen/Kredit/Bürgschaft" die Zahlung von € 2.861,57 s. A. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beklagte diesen Betrag aus einem näher bezeichneten Kreditvertrag schulde. Während die klagende Partei alle ihr obliegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe, sei zumindest eine rückständige Leistung des Beklagten seit zumindest 6 Wochen fällig. Der Beklagte sei auch unter Setzung einer mehr als zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung des Terminsverlustes erfolglos gemahnt worden. Weiters wurde von der klagenden Partei auch noch folgendes wortwörtliches Vorbringen erstattet:
„Die Klagsforderung wird auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Schadenersatz gestützt, da die beklagte Partei die vorzeitige Vertragsauflösung und den damit eingetretenen Schaden durch die schuldhafte Verletzung der sie treffenden vertraglichen Verpflichtungen verursacht hat."
Das Erstgericht erließ zwar antragsgemäß den angestrebten Zahlungsbefehl über € 2.861,57 s. A., bestimmte jedoch die Kosten für die Mahnklage nicht wie begehrt nach TP 3 (mit € 449,55), sondern nur nach TP 2 RAT mit € 296,96. Diese Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass Darlehens- bzw. Kreditklagen nach TP 2 RAT zu honorieren seien.
Gegen diese Entscheidung im Kostenpunkt richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Bezahlung der nach TP 3 A RATG zu bestimmenden – und daher um € 152,59 höheren – Kosten der Mahnklage verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der im Rekurs vertretenen Auffassung gebühre für die gegenständlichen Mahnklage deswegen eine Honorierung nach TP 3 RAT, weil sich die klagende Partei nach ihrem Klagsvorbringen ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt habe. Nach TP 2 I Z 1 lit. b) RAT sind unter anderem Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, während alle anderen Klagen – auch wenn sie kurz zu fassen sind – nach TP 3 A I Z 1 lit. a RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klageführung niedrig halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend hat die Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur die in TP 2 (unter anderem) aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage etwa aus einem Überziehungskredit oder eine Hypothekarklage auf Grundlage eines Kreditvertrages. Dies selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch gestellt wurde oder eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach § 13 KSchG erfolgte (vgl. WR 59, 403, 569, 603).Nach der im Rekurs vertretenen Auffassung gebühre für die gegenständlichen Mahnklage deswegen eine Honorierung nach TP 3 RAT, weil sich die klagende Partei nach ihrem Klagsvorbringen ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt habe. Nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b,) RAT sind unter anderem Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, während alle anderen Klagen – auch wenn sie kurz zu fassen sind – nach TP 3 A römisch eins Ziffer eins, Litera a, RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klageführung niedrig halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend hat die Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur die in TP 2 (unter anderem) aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage etwa aus einem Überziehungskredit oder eine Hypothekarklage auf Grundlage eines Kreditvertrages. Dies selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch gestellt wurde oder eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach Paragraph 13, KSchG erfolgte vergleiche WR 59, 403, 569, 603).
Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt eine Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden und vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten Wertungswiderspruch führen würde. Auch eine Klage der vorliegenden Art aus einem Kreditvertrag ist daher für den hier interessierenden Kostenbereich als „Darlehensklage" zu behandeln. Mit der vorliegenden Klage, bei welcher zudem auch zweifellos eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich war, wird der Ersatz vertraglich für den Fall des Zahlungsverzuges bedungener Beträge angestrebt. Die Pflicht zur Rückzahlung dieser Beträge ist eines der typischen Merkmale des Kreditvertrages oder auch des Darlehensvertrages. Selbst wenn man mit der klagenden Partei Teile des Anspruches als - vertraglichen – Schadenersatz zu qualifizieren hat, wird daraus noch keine „Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes, soweit es sich um typische Nichterfüllungsansprüche aus einem im TP 2 RAT vertypten Vertrag handelt (vgl. insbesondere 12 R 171/02h des OLG Wien mwN).Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt eine Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden und vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten Wertungswiderspruch führen würde. Auch eine Klage der vorliegenden Art aus einem Kreditvertrag ist daher für den hier interessierenden Kostenbereich als „Darlehensklage" zu behandeln. Mit der vorliegenden Klage, bei welcher zudem auch zweifellos eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich war, wird der Ersatz vertraglich für den Fall des Zahlungsverzuges bedungener Beträge angestrebt. Die Pflicht zur Rückzahlung dieser Beträge ist eines der typischen Merkmale des Kreditvertrages oder auch des Darlehensvertrages. Selbst wenn man mit der klagenden Partei Teile des Anspruches als - vertraglichen – Schadenersatz zu qualifizieren hat, wird daraus noch keine „Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes, soweit es sich um typische Nichterfüllungsansprüche aus einem im TP 2 RAT vertypten Vertrag handelt vergleiche insbesondere 12 R 171/02h des OLG Wien mwN).
Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht nur nach TP 2 I Z 1 lit. b) RAT entlohnt. Der erkennende Senat vermag sich demgegenüber aus den obigen Erwägungen der im Rekurs zitierten – zudem überwiegend älteren - abweichenden Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte nicht anzuschließen.Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht nur nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b,) RAT entlohnt. Der erkennende Senat vermag sich demgegenüber aus den obigen Erwägungen der im Rekurs zitierten – zudem überwiegend älteren - abweichenden Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte nicht anzuschließen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.
Landesgericht Ried im Innkreis,
Anmerkung
ERD00030 6R276.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2007:00600R00276.07S.1106.000Dokumentnummer
JJT_20071106_LG00469_00600R00276_07S0000_000