Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin „S*****" Rechtsinformations GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Georg Ernst B*****, Tschechische Republik, über den Delegierungsantrag der Antragstellerin den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegation an das Handelsgericht Wien wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und begründet dies damit, ihren Sitz nach Wien verlegt zu haben. Im Sprengel des Landesgerichtes Leoben befinde sich seit der Aufgabe der Kanzleiräume kein wie immer geartetes Vermögen. Für eine Fahrt von Wien nach Leoben entstehe ein erheblicher Kostenaufwand. Nach der Rechtsprechung könne eine Delegierung an ein anderes Gericht bewilligt werden, wenn dadurch eine Kostenverringerung bewirkt und der Gerichtszugang erleichtert werde. Das Landesgericht Leoben sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine besondere Zweckmäßigkeit der Delegierung lasse sich nicht erkennen. Im vorliegenden Verfahren seien keine weiteren Tagsatzungen vorgesehen, die eine Anreise zum Landesgericht Leoben erforderlich machen würden. Im bisherigen Verfahren sei die Antragstellerin durch Dr. Ferdinand B***** mit Anschrift in der Tschechischen Republik vertreten worden, sodass eine Anreise zum Sitz des Gerichts in jedem Fall erforderlich sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht überwiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046294; 8 Nc 74/04f).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach Paragraph 63, KO zuständige Gericht überwiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046294; 8 Nc 74/04f).
Das Argument allfälliger Fahrtkosten von Wien nach Leoben reicht für eine Delegierung schon deshalb nicht aus, da das zuständige Landesgericht Leoben zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Vertreter der Antragstellerin in der Tschechischen Republik aufhältig ist und somit Reisekosten auch im Fall einer Delegierung anfallen werden. Im Übrigen würde die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche neue Bestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führen (8 Nc 36/04t). Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Anmerkung
E85724 8Nc12.07tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/107 S 67 - ZIK 2008,67 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00012.07T.1112.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008