Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. Claudia T*****, und 2. mj. Clara T*****, beide vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, gegen den Antragsgegner Peter T*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Februar 2007, GZ 16 R 319/06k-140, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom 29. Juni 2006, GZ 3 P 73/02d-126, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, auch über die Zulassungsvorstellung der Claudia T***** zu entscheiden.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte die für die Erstantragstellerin monatlich zu leistenden Unterhaltsbeträge wie folgt fest: Von 1. 4. bis 31. 12. 2002 660 EUR, von 1. 1. bis 31. 7. 2003 600 EUR, von 1. 8. bis 31. 12. 2003 580 EUR, von 1. 1. bis 31. 12. 2004 661 EUR, von 1. 1. bis 28. 2. 2005 675 EUR, von 1. 3. bis 30. 6. 2005 575 EUR und ab 1. 7. 2005 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 533 EUR. Für die Zweitantragstellerin sollte der Antragsgegner folgende monatliche Unterhaltsbeträge leisten: Von 1. 4. bis 31. 12. 2002 537 EUR, von 1. 1. bis 31. 7. 2003 487 EUR, von 1. 8. bis 31. 12. 2003 463 EUR, von 1. 1. bis 31. 12. 2004 467 EUR, von 1. 1. bis 28. 2. 2005 464 EUR, von 1. 3. bis 30. 6. 2005 370 EUR und ab 1. 7. 2005 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 451 EUR.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Antragsgegners die monatliche Unterhaltsverpflichtung wie folgt ab:
Für die Erstantragstellerin auf 614 EUR für 1. 4. bis 31. 12. 2002, 600 EUR für 1. 1. bis 31. 7. 2003, 565 EUR für 1. 8. bis 31. 12. 2003, 644 EUR für 1. 1. bis 31. 12. 2004, 608 EUR für 1. 1. bis 28. 2. 2005, 538 EUR von 1. 3. bis 30. 6. 2005 und 498 EUR ab 1. 7. 2005; für die Zweitantragstellerin 426 EUR für 1. 4. bis 31. 12. 2002, 440 EUR für 1. 1. bis 31. 7. 2003, 441 EUR für 1. 8. bis 31. 12. 2003, 439 EUR für 1. 1. bis 31. 12. 2004, 418 EUR für 1. 1. bis 28. 2. 2005, 346 EUR für 1. 3. bis 30. 6. 2005 und 421 EUR ab 1. 7. 2005.
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Beide Antragstellerinnen erhoben eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Unterhaltsbemessung anstreben.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs der mj. Clara T***** nachträglich für zulässig, erachtete eine Entscheidung über die Zulassungsvorstellung der Claudia T***** aber für entbehrlich, weil insoweit wegen eines 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands deren Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen sei und das Rekursgericht nicht über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden habe.
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über den von Claudia T***** erhobenen Revisionsrekurs ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs (noch) nicht gegeben.
Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, dass für die Berechung des Entscheidungsgegenstands die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0017257).
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Wird auch laufender Unterhalt (die Erhöhung oder Herabsetzung laufenden Unterhalts) begehrt, sind Unterhaltsrückstände für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands irrelevant (RIS-Justiz RS0042366 [T7]).Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Wird auch laufender Unterhalt (die Erhöhung oder Herabsetzung laufenden Unterhalts) begehrt, sind Unterhaltsrückstände für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands irrelevant (RIS-Justiz RS0042366 [T7]).
Das Erstgericht hatte Claudia T***** 533 EUR monatlich an laufendem Unterhalt (ab 1. Juli 2005) zuerkannt. Der Antragsgegner strebte mit seinem Rekurs die Herabsetzung auf 498 EUR (um 35 EUR) monatlich an. Der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz errechnet sich daher mit 1.260 EUR (36 x 35 EUR).
Das Rekursgericht wird daher gemäß § 63 Abs 3 oder 4 AußStrG (auch) über die Zulassungsvorstellung Claudia T***** zu entscheiden haben. Nur im Fall der (nachträglichen) Abänderung des Zulassungsausspruchs ergäbe sich die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs, ansonsten wäre dieser gemäß § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig.Das Rekursgericht wird daher gemäß Paragraph 63, Absatz 3, oder 4 AußStrG (auch) über die Zulassungsvorstellung Claudia T***** zu entscheiden haben. Nur im Fall der (nachträglichen) Abänderung des Zulassungsausspruchs ergäbe sich die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs, ansonsten wäre dieser gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG unzulässig.
Textnummer
E85862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00173.07F.1113.000Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019