Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Birgit E*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Delegierungsantrag des Witwers Paul E*****, gemäß § 31 Abs 2 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Birgit E*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Delegierungsantrag des Witwers Paul E*****, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Durchführung der Ergänzung des Verlassenschaftsverfahrens nach Birgit E***** infolge Änderung der Abhandlungsgrundlagen (§ 183 AußStrG) wird das Bezirksgericht Dornbirn bestimmt.Zur Durchführung der Ergänzung des Verlassenschaftsverfahrens nach Birgit E***** infolge Änderung der Abhandlungsgrundlagen (Paragraph 183, AußStrG) wird das Bezirksgericht Dornbirn bestimmt.
Text
Begründung:
Birgit E***** ist am ***** in Graz verstorben. Ihr letzter Wohnsitz befand sich in *****. Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz als zuständigem Verlassenschaftsgericht vom 5. 11. 2004, 30 A 353/04f-63, wurde der Nachlass dem Witwer und den beiden Kindern je zu einem Drittel rechtskräftig eingeantwortet. Am 20. 9. 2007 gab der Witwer beim Verlassenschaftsgericht bekannt, dass die Erblasserin bei der W***** AG, Wien, über eine Lebensversicherung und bei der C***** AG, Wien, über ein Wertpapierdepot verfüge; er stellte den Antrag, eine „Nachtragsabhandlung" einzuleiten und das Verfahren an das Bezirksgericht Dornbirn zu delegieren, in dessen Sprengel die eingeantworteten Erben wohnen. Das Verlassenschaftsgericht hat den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (RIS-Justiz RS0053169 [T12]). Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31 JN Rz 1). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben und das bisher zuständige Gericht (6 Nd 503/98).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (RIS-Justiz RS0053169 [T12]). Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 31, JN Rz 1). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben und das bisher zuständige Gericht (6 Nd 503/98).
Die Delegierung der Verlassenschaftssache zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Ehegatte der Erblasserin und die beiden erbberechtigten Kinder wohnen, ist zur Erleichterung des Gerichtszugangs für die Erben und der Amtstätigkeit zweckmäßig, zumal sich das nunmehr aufgefundene Vermögen der Erblasserin auch nicht im Sprengel des gemäß § 105 JN zuständigen Gerichts befindet.Die Delegierung der Verlassenschaftssache zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Ehegatte der Erblasserin und die beiden erbberechtigten Kinder wohnen, ist zur Erleichterung des Gerichtszugangs für die Erben und der Amtstätigkeit zweckmäßig, zumal sich das nunmehr aufgefundene Vermögen der Erblasserin auch nicht im Sprengel des gemäß Paragraph 105, JN zuständigen Gerichts befindet.
Anmerkung
E85858 4Nc23.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00023.07F.1113.000Dokumentnummer
JJT_20071113_OGH0002_0040NC00023_07F0000_000