Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Reinhard A*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. Herbert S*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. September 2007, GZ 6 R 158/07h-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist nach dem Gesamteindruck der Ankündigung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043590 [T28]). Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0078542). Ob aufklärende Hinweise zur Beseitigung der Irreführungseignung ausreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0115866). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.1. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist nach dem Gesamteindruck der Ankündigung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043590 [T28]). Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0078542). Ob aufklärende Hinweise zur Beseitigung der Irreführungseignung ausreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0115866). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
2. Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung verlangt vom Beklagten einen aufklärenden Hinweis „mit gleicher Auffälligkeit". Der Oberste Gerichtshof hat diese Formulierung in mehreren Entscheidungen, die sich auf blickfangartige Werbung
bezogen, verwendet oder gebilligt (zB 4 Ob 243/03v = wbl 2004, 297 -
Calgonit; 4 Ob 2230/96m = ecolex 1997, 780 - Hakenschlüssel). Sie ist
(richtig) dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus, anders als im Revisionsrekurs angenommen, nicht ableiten (4 Ob 243/03v - Calgonit). Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (4 Ob 131/07d - Strompreisvergleich, 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Da aber auch die vom Beklagten beanstandete Formulierung richtig in diesem Sinn zu verstehen ist, bedarf sie keiner Korrektur.
Anmerkung
E85924 4Ob199.07dSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2008/88 S 251 (Tonninger) - ecolex 2008,251 (Tonninger) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00199.07D.1113.000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008