Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dietrich Majoros Marchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei a***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2007, GZ 3 R 67/07f-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen wie in Verfahren nach dem UWG zu beurteilen (RIS-Justiz RS0077249).
Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp RIS-Justiz RS0012087 und RS0080065). Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (4 Ob 24/05s; 4 Ob 154/06k, RIS-Justiz RS0079899). Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass weder die bloße, unter Druck eines drohenden Prozesses abgegebene Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, noch auch die Entfernung der zur Irreführung des Publikums geeigneten Ware aus dem Verkaufsprogramm nach Beanstandung ausreichen, um die Ernstlichkeit der Willensänderung zu dokumentieren und jegliche Bedenken wegen eines erneuten Verstoßes auszuschließen (4 Ob 163/03d, 4 Ob 24/05s, 4 Ob 154/06k). Auch die unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegebene Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reichte nicht aus, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften (4 Ob 302/01v, 4 Ob 24/05s). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang, sie verwirklicht keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp RIS-Justiz RS0012087 und RS0080065). Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (4 Ob 24/05s; 4 Ob 154/06k, RIS-Justiz RS0079899). Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass weder die bloße, unter Druck eines drohenden Prozesses abgegebene Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, noch auch die Entfernung der zur Irreführung des Publikums geeigneten Ware aus dem Verkaufsprogramm nach Beanstandung ausreichen, um die Ernstlichkeit der Willensänderung zu dokumentieren und jegliche Bedenken wegen eines erneuten Verstoßes auszuschließen (4 Ob 163/03d, 4 Ob 24/05s, 4 Ob 154/06k). Auch die unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegebene Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reichte nicht aus, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften (4 Ob 302/01v, 4 Ob 24/05s). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang, sie verwirklicht keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Durch den gemäß § 87c Abs 3 UrhG gesicherten Unterlassungsanspruch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat (vgl die stRsp zu § 24 UWG RIS-Justiz RS0080058 T2).Durch den gemäß Paragraph 87 c, Absatz 3, UrhG gesicherten Unterlassungsanspruch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat vergleiche die stRsp zu Paragraph 24, UWG RIS-Justiz RS0080058 T2).
Anmerkung
E85863 4Ob187.07iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2008/68 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00187.07I.1113.000Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008