Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Raphael T*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 11. Juli 2007, GZ 2 R 120/07g-U22, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 16. Mai 2007, GZ 2 P 26/99f-U17, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt für Raphael T***** wie folgt fest: 490 EUR für Dezember 2003 bis Dezember 2004; 410 EUR für 2005; 480 EUR für 2006; 530 EUR ab Jänner 2007. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise ist verfehlt. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Beschluss des Rekursgerichts nur im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG angefochten werden.Diese Vorgangsweise ist verfehlt. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Beschluss des Rekursgerichts nur im Weg einer Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG angefochten werden.
Unterhaltssachen sind nach § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind dem laufenden Unterhalt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0042366 T7, T9; zuletzt 6 Ob 126/07h mwN).Unterhaltssachen sind nach Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind dem laufenden Unterhalt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0042366 T7, T9; zuletzt 6 Ob 126/07h mwN).
Im vorliegenden Fall liegt der dreifache Jahresbetrag des von den Vorinstanzen zugesprochenen laufenden Unterhalts bei 19.080 EUR. Der Oberste Gerichtshof kann daher nur im Weg einer Zulassungsvorstellung angerufen werden.
Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).
Anmerkung
E859234Ob192.07zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.858 = EFSlg 117.861 = EFSlg 118.836XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00192.07Z.1113.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009