Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH ***** vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Auskunftserteilung (Streitwert 36.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2007, GZ 5 R 193/06y-26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2006, GZ 18 Cg 67/05z-20, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der in Art 5 Abs 1 it a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?1. Ist der in Artikel 5, Absatz eins, it a und Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?Ist Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Artikel 6 und Artikel 15, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?
II. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.römisch II. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.
Text
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach dem österreichischen Verwertungsgesellschaftengesetz. Sie nimmt die Rechte der Tonträgerhersteller (Hersteller von Schallträgern) an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie die Rechte der ausübenden Künstler (der an Schallaufnahmen mitwirkenden Künstler) an ihren Darbietungen in Österreich treuhändig wahr. Dies gilt vor allem für das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung „auf Mitteln zur wiederholten Wiedergabe für das Gesicht und/oder das Gehör" und das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung, und zwar für den Fall der Rechtsverletzung unbeschränkt. Die von ihr vertretenen Rechteinhaber werden durch die Einrichtung von File-Sharing-Systemen finanziell geschädigt. File-Sharing-Systeme ermöglichen das wechselseitige Anbieten von Kopien gespeicherter Daten. Als Voraussetzung der Kontaktaufnahme wird die für den Datenaustausch erforderliche Software von der Webseite des File-Sharing-Systems auf den PC des jeweiligen Teilnehmers geladen. Die am System teilnehmenden Rechner sind durch Peer-to-Peer-Netzwerke miteinander verbunden, wobei jeder von ihnen gleichzeitig als Nachfrager und als Anbieter auftritt. Die Software des File-Sharing-Systems leitet die Frage nach einem bestimmten Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Titel auf einem der Rechner gefunden, so kann der Kopiervorgang vom Anbieter zum Nachfrager erfolgen. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme weiß keiner der Teilnehmer, mit wem er in Kontakt tritt, wo sich der jeweils andere Teilnehmer befindet und mit welchem PC der andere arbeitet. Die Beklagte vermittelt den Zugang zum Internet und weist den Nutzern eine (zumeist) dynamische IP-Adresse zu. Als Access-Provider ist sie in der Lage, den jeweiligen Anschlussinhaber nach Angabe einer bestimmten IP-Adresse und eines konkreten Zeitraums oder Zeitpunkts ihrer Zuordnung zu identifizieren und namhaft zu machen. Den File-Sharing-Dienst stellt sie selbst nicht zur Verfügung. II. Anträge und Vorbringen der ParteienDie Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach dem österreichischen Verwertungsgesellschaftengesetz. Sie nimmt die Rechte der Tonträgerhersteller (Hersteller von Schallträgern) an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie die Rechte der ausübenden Künstler (der an Schallaufnahmen mitwirkenden Künstler) an ihren Darbietungen in Österreich treuhändig wahr. Dies gilt vor allem für das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung „auf Mitteln zur wiederholten Wiedergabe für das Gesicht und/oder das Gehör" und das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung, und zwar für den Fall der Rechtsverletzung unbeschränkt. Die von ihr vertretenen Rechteinhaber werden durch die Einrichtung von File-Sharing-Systemen finanziell geschädigt. File-Sharing-Systeme ermöglichen das wechselseitige Anbieten von Kopien gespeicherter Daten. Als Voraussetzung der Kontaktaufnahme wird die für den Datenaustausch erforderliche Software von der Webseite des File-Sharing-Systems auf den PC des jeweiligen Teilnehmers geladen. Die am System teilnehmenden Rechner sind durch Peer-to-Peer-Netzwerke miteinander verbunden, wobei jeder von ihnen gleichzeitig als Nachfrager und als Anbieter auftritt. Die Software des File-Sharing-Systems leitet die Frage nach einem bestimmten Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Titel auf einem der Rechner gefunden, so kann der Kopiervorgang vom Anbieter zum Nachfrager erfolgen. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme weiß keiner der Teilnehmer, mit wem er in Kontakt tritt, wo sich der jeweils andere Teilnehmer befindet und mit welchem PC der andere arbeitet. Die Beklagte vermittelt den Zugang zum Internet und weist den Nutzern eine (zumeist) dynamische IP-Adresse zu. Als Access-Provider ist sie in der Lage, den jeweiligen Anschlussinhaber nach Angabe einer bestimmten IP-Adresse und eines konkreten Zeitraums oder Zeitpunkts ihrer Zuordnung zu identifizieren und namhaft zu machen. Den File-Sharing-Dienst stellt sie selbst nicht zur Verfügung. römisch II. Anträge und Vorbringen der Parteien
Die Klägerin begehrt, der Beklagten unter Fristsetzung aufzutragen, jeweils über Namen und Adressen jener Internetanschlussinhaber Auskunft zu erteilen, an die die Beklagte konkret bezeichnete IP-Adressen zu den jeweils mit Datum und Uhrzeit angegebenen Zeitpunkten vergeben hatte. Die Klägerin benötige diese Angaben, um die ihr übertragenen Rechte wahrnehmen und rechtswidriges Herunterladen geschützter Musikstücke aus dem Internet im Wege von File-Sharing-Systemen verfolgen zu können. Als Access-Provider falle die Beklagte unter den Vermittlerbegriff des § 87b Abs 3 iVm § 81 Abs 1a UrhG. Ihr Dienst bestehe darin, dass sie den Zugang zum Internet bewerkstellige.Die Klägerin begehrt, der Beklagten unter Fristsetzung aufzutragen, jeweils über Namen und Adressen jener Internetanschlussinhaber Auskunft zu erteilen, an die die Beklagte konkret bezeichnete IP-Adressen zu den jeweils mit Datum und Uhrzeit angegebenen Zeitpunkten vergeben hatte. Die Klägerin benötige diese Angaben, um die ihr übertragenen Rechte wahrnehmen und rechtswidriges Herunterladen geschützter Musikstücke aus dem Internet im Wege von File-Sharing-Systemen verfolgen zu können. Als Access-Provider falle die Beklagte unter den Vermittlerbegriff des Paragraph 87 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG. Ihr Dienst bestehe darin, dass sie den Zugang zum Internet bewerkstellige.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Auskunftsbegehrens. Sie sei weder Vermittlerin im Sinn des § 81 Abs 1a UrhG noch zur Speicherung der Zugangsdaten berechtigt. Die IP-Adressen dienten der Weiterleitung von Information im Telekommunikationsnetz. Um eine IP-Adresse mit dem dahinterstehenden, der Öffentlichkeit unbekannten Nutzer verknüpfen zu können, sei eine Auswertung von Zugangsdaten (Verkehrsdaten) und deren Speicherung erforderlich. Die angestrebte Auskunftserteilung wäre damit aber nicht ohne Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes möglich.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Auskunftsbegehrens. Sie sei weder Vermittlerin im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG noch zur Speicherung der Zugangsdaten berechtigt. Die IP-Adressen dienten der Weiterleitung von Information im Telekommunikationsnetz. Um eine IP-Adresse mit dem dahinterstehenden, der Öffentlichkeit unbekannten Nutzer verknüpfen zu können, sei eine Auswertung von Zugangsdaten (Verkehrsdaten) und deren Speicherung erforderlich. Die angestrebte Auskunftserteilung wäre damit aber nicht ohne Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes möglich.
III. Bisheriges Verfahrenrömisch III. Bisheriges Verfahren
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunftserteilung über Name und Adresse jener Internetanschlussinhaber, an die sie die von der Klägerin bezeichneten IP-Adressen zu den jeweils angeführten Zeitpunkten vergeben hatte. Die Beklagte sei als Access-Provider Vermittler im Sinn des § 81 Abs 1a UrhG; ihr Dienst bestehe darin, dass sie den Zugang zum Internet herstelle. Sie sei nach § 87b Abs 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet. Diese Bestimmung stehe im Einklang mit Art 15 der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG und Art 8 Abs 3 der Info-Richtlinie 2001/29/EG. Die begehrte Auskunft betreffe nämlich Stamm- und nicht Verkehrsdaten in bestimmten Einzelfällen. Im Übrigen sei das Interesse des Rechtsverletzers, trotz individualisierter Daten nicht genannt zu werden, nicht höher zu bewerten als das Rechtsverfolgungsinteresse des in seinem Recht Verletzten. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz. Sie macht geltend, sie sei nicht Vermittler im Sinn des § 81 Abs 1a UrhG und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Als Access-Provider ermögliche sie zwar dem Nutzer den Zugang zum Netz, sie übe aber keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer verwendeten Dienste aus. In Peer-to-Peer-Netzwerken werde der Service vielmehr zwischen P2P-Applikationen aufgebaut und abgewickelt, der Access-Provider stelle nur den Verkehrsweg bis zum Internet-Backbone zur Verfügung. Seine Leistung sei kein „Dienst" eines Vermittlers. Die Beklagte macht weiters geltend, das Spannungsverhältnis zwischen urheberrechtlichem Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlichen Schranken bei Datenspeicherung und Übermittlung personenbezogener Daten sei durch Richtlinien der Gemeinschaft zugunsten des Datenschutzes gelöst. § 87b Abs 3 UrhG beruhe auf der Richtlinie 2001/29/EG (Info-Richtlinie), deren Art 9 ebenso wie die Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) datenschutzrechtliche Regelungen unberührt lasse.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunftserteilung über Name und Adresse jener Internetanschlussinhaber, an die sie die von der Klägerin bezeichneten IP-Adressen zu den jeweils angeführten Zeitpunkten vergeben hatte. Die Beklagte sei als Access-Provider Vermittler im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG; ihr Dienst bestehe darin, dass sie den Zugang zum Internet herstelle. Sie sei nach Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG zur Auskunft verpflichtet. Diese Bestimmung stehe im Einklang mit Artikel 15, der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 8, Absatz 3, der Info-Richtlinie 2001/29/EG. Die begehrte Auskunft betreffe nämlich Stamm- und nicht Verkehrsdaten in bestimmten Einzelfällen. Im Übrigen sei das Interesse des Rechtsverletzers, trotz individualisierter Daten nicht genannt zu werden, nicht höher zu bewerten als das Rechtsverfolgungsinteresse des in seinem Recht Verletzten. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz. Sie macht geltend, sie sei nicht Vermittler im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG und Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG. Als Access-Provider ermögliche sie zwar dem Nutzer den Zugang zum Netz, sie übe aber keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer verwendeten Dienste aus. In Peer-to-Peer-Netzwerken werde der Service vielmehr zwischen P2P-Applikationen aufgebaut und abgewickelt, der Access-Provider stelle nur den Verkehrsweg bis zum Internet-Backbone zur Verfügung. Seine Leistung sei kein „Dienst" eines Vermittlers. Die Beklagte macht weiters geltend, das Spannungsverhältnis zwischen urheberrechtlichem Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlichen Schranken bei Datenspeicherung und Übermittlung personenbezogener Daten sei durch Richtlinien der Gemeinschaft zugunsten des Datenschutzes gelöst. Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG beruhe auf der Richtlinie 2001/29/EG (Info-Richtlinie), deren Artikel 9, ebenso wie die Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) datenschutzrechtliche Regelungen unberührt lasse.
Rechtliche Beurteilung
IV. Gemeinschaftsrechtrömisch IV. Gemeinschaftsrecht
Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen über den Schutz geistigen Eigentums und über den elektronischen Rechtsverkehr sowie die Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.
Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt lautet:Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt lautet:
„Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können".
Art 18 Abs 1 der Richtlinie 2000/31/EG lautet:Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie 2000/31/EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht".
Art 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist mit „Sanktionen und Rechtsbehelfe" überschrieben und hat nachstehenden Inhalt:Artikel 8, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist mit „Sanktionen und Rechtsbehelfe" überschrieben und hat nachstehenden Inhalt:
„(1.) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2.) Jeder Mitgliedsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinn des Art 6 Abs 2 beantragen können.(2.) Jeder Mitgliedsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinn des Artikel 6, Absatz 2, beantragen können.
(3.) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden".
Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG verweist darauf, dass die Dienste von Vermittlern in der digitalen Technik immer stärker für Rechtsverstöße genutzt werden und die Vermittler oft selbst am Besten in der Lage sind, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Die Rechtsinhaber sollten daher auch die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten dem nationalen Recht vorbehalten bleiben.
Art 9 der Richtlinie 2001/29/EG beschränkt ihren Anwendungsbereich und ordnet an:Artikel 9, der Richtlinie 2001/29/EG beschränkt ihren Anwendungsbereich und ordnet an:
„Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt:
Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsrechte, Gebrauchsmuster
........ Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und
unlauteren Wettbewerb...... Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz
der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht".
In diesem Zusammenhang verweist Erwägungsgrund 60 der Richtlinie darauf, dass der durch sie gewährte Schutz nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, die sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken [angeführt wird ausdrücklich auch der Datenschutz] unberührt lassen.
Art 5 Abs 1 lit a der Richtlinie 2001/29/EG lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2001/29/EG lautet:
„Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) ....
...und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen."
Art 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthält ein besonderes Auskunftsrecht der Inhaber geistigen Eigentums wie folgt:Artikel 8, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthält ein besonderes Auskunftsrecht der Inhaber geistigen Eigentums wie folgt:
„(1.) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren und Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, .....
(2.) Die Auskünfte nach Abs 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf(2.) Die Auskünfte nach Absatz eins, erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) ....
(3.) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
......
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln".
Die Richtlinie 2004/48/EG berührt aber nach ihrem Art 2 Abs 3 lit a nicht „die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere in deren Art 12 bis 15".Die Richtlinie 2004/48/EG berührt aber nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, Litera a, nicht „die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere in deren Artikel 12 bis 15".
Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation dient nach ihrem Art 1 Abs 1 „der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten".Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation dient nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, „der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten".
Art 2 lit b der Richtlinie 2002/58/EG versteht unter Verkehrsdaten „Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden".Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2002/58/EG versteht unter Verkehrsdaten „Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden".
Art 6 der Richtlinie 2002/58/EG regelt die Verarbeitung von Verkehrsdaten wie folgt:Artikel 6, der Richtlinie 2002/58/EG regelt die Verarbeitung von Verkehrsdaten wie folgt:
„1. Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Abs 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.„1. Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz eins, zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.
Abs 2 - 6 ......."
Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die
Rechte und Pflichten gemäß Art 5, Art 6 ..... dieser Richtlinie
beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Abs 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (das heißt die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz angeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Art 6 Absätzen 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen".beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz eins, der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (das heißt die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz angeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6, Absätzen 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen".
Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG nimmt Bezug auf Art 13 Abs 1 der Richtlinie 95/46/EG. Dieser lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2002/58/EG nimmt Bezug auf Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 95/46/EG. Dieser lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Art 6 Abs 1 .... beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für„(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6, Absatz eins, .... beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
(4.) ......"
§ 92 Abs 3 TKG 2003 lautet in der geltenden Fassung:
„(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff
1. bis 2. ......
4. Werden mittels einer Funkanlage, einer
Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen
technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für
diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den
Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der
Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder
aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt ....... werden"
§ 99 TKG 2003 lautet:
„Verkehrsdaten
(1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen
nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten .....
erforderlich ist, hat der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf
jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich
angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann
....... Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet,
(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden".
VI. Vorlagefragenrömisch VI. Vorlagefragen
1. Vorauszuschicken ist, dass zu C-275/06 des Europäischen Gerichtshofs bereits ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist. Sein Gegenstand ist die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten gestattet, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung ihrer Dienste gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf eine strafrechtliche Untersuchung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung zu beschränken, davon jedoch zivilrechtliche Verfahren auszuschließen. Nach den Bestimmungen des dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegenden spanischen Rechts sind die während der Erbringung einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten bis zu 12 Monate zu speichern, sie dürfen aber nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder im Fall der Gefährdung der nationalen Sicherheit zu Auskunftszwecken verwendet werden.
Die Generalanwältin vertrat in ihren Schlussanträgen vom 18. Juli 2007 die Auffassung, im Licht der Richtlinie 2002/58 sei es mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG, der Richtlinie 2001/29/EG und der Richtlinie 2004/48/EG, vereinbar, wenn Mitgliedstaaten die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten zum Zweck der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschließen.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Vorlagefrage ist bisher nicht ergangen.
2. Anders als das spanische Recht sieht der österreichische Gesetzgeber in § 87b Abs 3 UrhG eine (unbeschränkte) Auskunftspflicht des Vermittlers von Diensten der Informationsgesellschaft gegenüber dem in seinen Ausschließlichkeitsrechten Verletzten vor. Eine Einschränkung auf strafrechtliche Untersuchungen oder auf Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung besteht nicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird daher der Vermittler zur Auskunftserteilung direkt an den Verletzten selbst auch dann verpflichtet, wenn die Auskunft der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (wie etwa solcher auf Unterlassung und/oder Schadenersatz) dient.2. Anders als das spanische Recht sieht der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG eine (unbeschränkte) Auskunftspflicht des Vermittlers von Diensten der Informationsgesellschaft gegenüber dem in seinen Ausschließlichkeitsrechten Verletzten vor. Eine Einschränkung auf strafrechtliche Untersuchungen oder auf Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung besteht nicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird daher der Vermittler zur Auskunftserteilung direkt an den Verletzten selbst auch dann verpflichtet, wenn die Auskunft der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (wie etwa solcher auf Unterlassung und/oder Schadenersatz) dient.
3. Der Begriff des „Vermittlers" nach § 81 Abs 1a UrhG wurde der Richtlinie 2001/29/EG entnommen. Er findet sich dort in Art 8 Abs 3 und Art 5 Abs 1 lit a. Seine Bedeutung richtet sich nach deren Verständnis. Aus Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG ergibt sich, dass Art 8 Abs 3 den Art 5 Abs 1 lit a ergänzt und wohl schon deshalb von einem Verständnis des Begriffs „Vermittler" im Sinn des Art 5 Abs 1 lit a ausgeht. Demnach ist „Vermittler" derjenige, der Werke oder sonstige Schutzgegenstände in einem Netz zwischen Dritten „überträgt".3. Der Begriff des „Vermittlers" nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG wurde der Richtlinie 2001/29/EG entnommen. Er findet sich dort in Artikel 8, Absatz 3 und Artikel 5, Absatz eins, Litera a, Seine Bedeutung richtet sich nach deren Verständnis. Aus Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG ergibt sich, dass Artikel 8, Absatz 3, den Artikel 5, Absatz eins, Litera a, ergänzt und wohl schon deshalb von einem Verständnis des Begriffs „Vermittler" im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, ausgeht. Demnach ist „Vermittler" derjenige, der Werke oder sonstige Schutzgegenstände in einem Netz zwischen Dritten „überträgt".
Angesichts dieser Definition wird hier die im Spruch unter I. 1. formulierte Frage aufgeworfen.Angesichts dieser Definition wird hier die im Spruch unter römisch eins. 1. formulierte Frage aufgeworfen.
4. Sollte Frage 1 bejaht werden, so ist die in Frage 2 angesprochene Problematik der Vereinbarkeit der Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der Verfolgung zivilrechtlicher Ausschlussrechte mit den zum Datenschutz ergangenen Richtlinien zu lösen.
4.1. Die von der klagenden Verwertungsgesellschaft begehrte Auskunft führt zur Verarbeitung (und Weitergabe) von Verkehrsdaten. Art 2 lit b der Richtlinie 2002/58/EG versteht unter „Verkehrsdaten" Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz (oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs) verarbeitet werden. Ein derartiger Vorgang findet - worauf die in Österreich eingerichtete Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 11. 10. 2006, GZ K213.000/0005-DSK/2006, hingewiesen hat - bei der Klärung der Identität eines durch seine IP-Adresse und den Zeitpunkt ihrer Vergabe identifizierbaren Teilnehmers statt. Dabei wird nämlich in einem ersten Schritt festgestellt, welchem Anschluss die angegebene dynamische IP-Adresse zum angegebenen Zeitpunkt zugeordnet war. Um die Kennung des Anschlusses ermitteln zu können, müssen immer der Zeitpunkt der Verbindung und die benutzte dynamische IP-Adresse (somit Verkehrsdaten) verarbeitet werden. Erst danach kann in einem zweiten Schritt die Identität des Teilnehmers, der laut Vertrag mit dem Betreiber Inhaber des Anschlusses ist, bestimmt werden. Erst in diesem zweiten Schritt werden daher Stammdaten zur Identifikation herangezogen.4.1. Die von der klagenden Verwertungsgesellschaft begehrte Auskunft führt zur Verarbeitung (und Weitergabe) von Verkehrsdaten. Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2002/58/EG versteht unter „Verkehrsdaten" Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz (oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs) verarbeitet werden. Ein derartiger Vorgang findet - worauf die in Österreich eingerichtete Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 11. 10. 2006, GZ K213.000/0005-DSK/2006, hingewiesen hat - bei der Klärung der Identität eines durch seine IP-Adresse und den Zeitpunkt ihrer Vergabe identifizierbaren Teilnehmers statt. Dabei wird nämlich in einem ersten Schritt festgestellt, welchem Anschluss die angegebene dynamische IP-Adresse zum angegebenen Zeitpunkt zugeordnet war. Um die Kennung des Anschlusses ermitteln zu können, müssen immer der Zeitpunkt der Verbindung und die benutzte dynamische IP-Adresse (somit Verkehrsdaten) verarbeitet werden. Erst danach kann in einem zweiten Schritt die Identität des Teilnehmers, der laut Vertrag mit dem Betreiber Inhaber des Anschlusses ist, bestimmt werden. Erst in diesem zweiten Schritt werden daher Stammdaten zur Identifikation herangezogen.
Auch die Generalanwältin ist in ihren Schlussanträgen zu C-275/06 davon ausgegangen (Rn 63), dass die vorübergehend zugewiesenen IP-Adressen von Nutzern Verkehrsdaten nach der Definition des Art 2 lit b der Richtlinie 2002/58/EG sind.Auch die Generalanwältin ist in ihren Schlussanträgen zu C-275/06 davon ausgegangen (Rn 63), dass die vorübergehend zugewiesenen IP-Adressen von Nutzern Verkehrsdaten nach der Definition des Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2002/58/EG sind.
4.2. Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren C-275/06 des Europäischen Gerichtshofs zum Verhältnis der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 2002/58/EG und 2006/24/EG zueinander Stellung genommen. Sie kam zum Ergebnis (Rn 49 f), dass der Datenschutz zwar keinen Vorrang vor den Zielen der übrigen Richtlinien genieße, jedoch ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen diesen Zielen und dem Grundrecht auf Datenschutz im Rahmen der Datenschutzrichtlinien hergestellt werden müsse. Der durch die Verarbeitung (und Weitergabe) personenbezogener Daten hergestellte Eingriff in die Privatsphäre müsse in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten berechtigten Zweck (Schutz des Eigentums und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Rn 55) stehen. Aus Art 5 Abs 1 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG könne abgeleitet werden, dass sowohl die Speicherung als auch die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten über die Internetnutzung grundsätzlich zu verbieten sei (Rn 64-66). Die in Art 6 Abs 1 und Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG iVm Art 13 Abs 1 der Richtlinie 95/46/EG beschriebenen Ausnahmen bildeten keine geeignete Grundlage für die Durchbrechung des Verbots der Verarbeitung personengebundener Verkehrsdaten und deren direkte Weitergabe an den Inhaber verletzter Rechte. Die Schutzpflichten des Staates gingen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten (Rn 121). Auch die Richtlinie 2006/24/EG würde - wenn sie schon anwendbar wäre - eine direkte Weitergabe personenbezogener Daten an die Klägerin des dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Verfahrens (eine Verwertungsgesellschaft) nicht erlauben. Nach ihrem Art 1 bezwecke die Vorratsspeicherung allein die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten. Dementsprechend dürften diese Daten gemäß Art 4 der Richtlinie 2006/24/EG nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden (Rn 123). Der Richtlinie 2006/24/EG sei demnach lediglich die Wertung des Gemeinschaftsgesetzgebers zu entnehmen, wonach nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordere (Rn 124).4.2. Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren C-275/06 des Europäischen Gerichtshofs zum Verhältnis der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 2002/58/EG und 2006/24/EG zueinander Stellung genommen. Sie kam zum Ergebnis (Rn 49 f), dass der Datenschutz zwar keinen Vorrang vor den Zielen der übrigen Richtlinien genieße, jedoch ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen diesen Zielen und dem Grundrecht auf Datenschutz im Rahmen der Datenschutzrichtlinien hergestellt werden müsse. Der durch die Verarbeitung (und Weitergabe) personenbezogener Daten hergestellte Eingriff in die Privatsphäre müsse in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten berechtigten Zweck (Schutz des Eigentums und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Rn 55) stehen. Aus Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2002/58/EG könne abgeleitet werden, dass sowohl die Speicherung als auch die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten über die Internetnutzung grundsätzlich zu verbieten sei (Rn 64-66). Die in Artikel 6, Absatz eins und Artikel 15, Absatz eins, der R