TE OGH 2007/11/13 14Os117/07y

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Sch***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Juli 2007, GZ 31 Hv 107/07d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Sch***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Juli 2007, GZ 31 Hv 107/07d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Sch***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Sch***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. März 2002 in Golling einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er seine Hälfteanteile an den Liegenschaften GB ***** EZ 5, EZ 367 und EZ 504 sowie GB ***** EZ 116 mit Notariatsakt an seine Ehefrau Johanna Sch***** gegen einen Kaufpreis „durch Forderungsübernahme" von 31.817 Euro übertrug, „obwohl er sich bereits damals längst in argen wirtschaftlichen Turbulenzen befand", wobei er durch die Tat einen Schaden von 179.972,62 Euro herbeigeführt hat. Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Danach hat er am 26. März 2002 in Golling einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er seine Hälfteanteile an den Liegenschaften GB ***** EZ 5, EZ 367 und EZ 504 sowie GB ***** EZ 116 mit Notariatsakt an seine Ehefrau Johanna Sch***** gegen einen Kaufpreis „durch Forderungsübernahme" von 31.817 Euro übertrug, „obwohl er sich bereits damals längst in argen wirtschaftlichen Turbulenzen befand", wobei er durch die Tat einen Schaden von 179.972,62 Euro herbeigeführt hat. Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In der Ablehnung (Z 4) des auf Einvernahme mehrerer Zeugen gerichteten Antrages zum Nachweis, dass zur Tatzeit eine „gute Fortbestehensprognose" hinsichtlich des Einzelunternehmens Josef Sch***** bestand und diese Zeugen geraten hätten, „das Unternehmen durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen wieder profitabel zu machen und keinen Konkursantrag zu stellen", weshalb „aus dem Anklagevorwurf niemals ein vorsätzliches Handeln ableitbar sei", und schließlich zum Beweis dafür, dass die „Liegenschaften EZ 367 und EZ 504" vor und zum Tatzeitpunkt „nicht verkehrsfähig" waren (S 228 f/II), erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht.In der Ablehnung (Ziffer 4,) des auf Einvernahme mehrerer Zeugen gerichteten Antrages zum Nachweis, dass zur Tatzeit eine „gute Fortbestehensprognose" hinsichtlich des Einzelunternehmens Josef Sch***** bestand und diese Zeugen geraten hätten, „das Unternehmen durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen wieder profitabel zu machen und keinen Konkursantrag zu stellen", weshalb „aus dem Anklagevorwurf niemals ein vorsätzliches Handeln ableitbar sei", und schließlich zum Beweis dafür, dass die „Liegenschaften EZ 367 und EZ 504" vor und zum Tatzeitpunkt „nicht verkehrsfähig" waren (S 228 f/II), erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht.

Im Beweisbegehren muss, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dies - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Im Beweisbegehren muss, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dies - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Den erforderlichen Kriterien wird der in Rede stehende Beweisantrag nicht gerecht. Denn abgesehen von der fehlenden rechtlichen Relevanz einer wirtschaftlichen Krisensituation zur Tatzeit (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 [2006] Rz 5), bleibt schon angesichts der rechtlich bindenden (RIS-Justiz RS0112232) Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten im Verfahren AZ 35 Hv 33/06z des Landesgerichtes Salzburg für die Zeit von Anfang 2002 bis zum 19. Jänner 2005 (Tag des Konkursantrages; vgl weitergehend das Gutachten des Buchsachverständigen [S 109 ff, 131/I iVm S 231/II], wonach der wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens mit Ende des Jahres 2001 eintrat und im hier relevanten Zeitraum durchgehend starke Insolvenzgefährdung gegeben war) sowie der bedingten Schädigungsvorsatz nachhaltig indizierenden Verantwortung des Angeklagten (S 39, 193/I und S 220, 222/II) völlig unklar, weshalb die Zeugen zum inneren Vorhaben des Angeklagten verlässliche Auskünfte hätten geben können und welche Rückschlüsse der behauptete Rat zur Unternehmenssanierung und Abstandnahme von der Stellung eines Konkursantrages auf den Vorsatz des Angeklagten zugelassen hätte. Den zur Untermauerung des Beweisantrages vorgelegten Grundbuchsauszügen (Beilage zur ON 30) kann lediglich entnommen werden, dass mit Notariatsakt vom 26. März 2002 Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Angeklagten eingeräumt wurden (TZ 481/2002 und 14103/2002). Inwiefern sich daraus eine Wertminderung oder Unverwertbarkeit der Liegenschaftsanteile vor deren Übertragung ableiten lassen soll, vermochte der Antragsteller gleichfalls nicht darzutun. Der Umstand aber, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Johanna Sch***** vor Übertragung der Liegenschaftsanteile hinsichtlich der Hälfte des Angeklagten an der Liegenschaft GB ***** EZ 367 aktenkundig ist (siehe das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen S 435/I), ist nicht entscheidend, weil bereits die Übertragung der weiteren drei Liegenschaftsanteile einen die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB übersteigenden Schaden bewirkte (vgl auch S 229/II), wobei im Übrigen auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eine für den Gläubiger in Betracht kommende exekutive Zugriffs-(verwertungs-)Möglichkeit auf eine solcherart belastete Liegenschaft keineswegs von vornherein immer ausschließt (vgl SSt 62/11).Den erforderlichen Kriterien wird der in Rede stehende Beweisantrag nicht gerecht. Denn abgesehen von der fehlenden rechtlichen Relevanz einer wirtschaftlichen Krisensituation zur Tatzeit vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, [2006] Rz 5), bleibt schon angesichts der rechtlich bindenden (RIS-Justiz RS0112232) Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten im Verfahren AZ 35 Hv 33/06z des Landesgerichtes Salzburg für die Zeit von Anfang 2002 bis zum 19. Jänner 2005 (Tag des Konkursantrages; vergleiche weitergehend das Gutachten des Buchsachverständigen [S 109 ff, 131/I in Verbindung mit S 231/II], wonach der wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens mit Ende des Jahres 2001 eintrat und im hier relevanten Zeitraum durchgehend starke Insolvenzgefährdung gegeben war) sowie der bedingten Schädigungsvorsatz nachhaltig indizierenden Verantwortung des Angeklagten (S 39, 193/I und S 220, 222/II) völlig unklar, weshalb die Zeugen zum inneren Vorhaben des Angeklagten verlässliche Auskünfte hätten geben können und welche Rückschlüsse der behauptete Rat zur Unternehmenssanierung und Abstandnahme von der Stellung eines Konkursantrages auf den Vorsatz des Angeklagten zugelassen hätte. Den zur Untermauerung des Beweisantrages vorgelegten Grundbuchsauszügen (Beilage zur ON 30) kann lediglich entnommen werden, dass mit Notariatsakt vom 26. März 2002 Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Angeklagten eingeräumt wurden (TZ 481/2002 und 14103/2002). Inwiefern sich daraus eine Wertminderung oder Unverwertbarkeit der Liegenschaftsanteile vor deren Übertragung ableiten lassen soll, vermochte der Antragsteller gleichfalls nicht darzutun. Der Umstand aber, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Johanna Sch***** vor Übertragung der Liegenschaftsanteile hinsichtlich der Hälfte des Angeklagten an der Liegenschaft GB ***** EZ 367 aktenkundig ist (siehe das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen S 435/I), ist nicht entscheidend, weil bereits die Übertragung der weiteren drei Liegenschaftsanteile einen die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB übersteigenden Schaden bewirkte vergleiche auch S 229/II), wobei im Übrigen auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eine für den Gläubiger in Betracht kommende exekutive Zugriffs-(verwertungs-)Möglichkeit auf eine solcherart belastete Liegenschaft keineswegs von vornherein immer ausschließt vergleiche SSt 62/11).

Auf die weitere Argumentation in der Verfahrensrüge ist nicht einzugehen, weil alleiniger Bezugspunkt der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag selbst ist (RIS-Justiz RS0099163). Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann den „in der Hauptverhandlung durch die Verteidigung vorgelegten Grundbuchsauszügen" (Abfragedatum 5. Dezember 2002) nicht entnommen werden, dass „die Raiffeisenbank A***** die einzige Pfandgläubigerin auf sämtlichen Liegenschaften war". Der Einwand einer Nichtigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge unterbliebener Erörterung derselben geht aus diesem Grund ins Leere.Auf die weitere Argumentation in der Verfahrensrüge ist nicht einzugehen, weil alleiniger Bezugspunkt der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag selbst ist (RIS-Justiz RS0099163). Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann den „in der Hauptverhandlung durch die Verteidigung vorgelegten Grundbuchsauszügen" (Abfragedatum 5. Dezember 2002) nicht entnommen werden, dass „die Raiffeisenbank A***** die einzige Pfandgläubigerin auf sämtlichen Liegenschaften war". Der Einwand einer Nichtigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zufolge unterbliebener Erörterung derselben geht aus diesem Grund ins Leere.

Ebensowenig war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erwähnenswert, ob mehr als ein Jahr nach der Übertragung der Liegenschaftsteile ein Höchstbetragspfandrecht zugunsten der bezeichneten Raiffeisenbank einverleibt wurde und ob diese im späteren Konkursverfahren 30.000 Euro an die Konkursmasse bezahlte und auf die Teilnahme an deren Verteilung verzichtete, weil das Tatbild der betrügerischen Krida - wie die Rechtsrüge eingangs zutreffend anführt - allein auf einen Vermögensvergleich unmittelbar vor und nach dem deliktischen Verhalten abstellt. Davon abgesehen kann eine Zahlung von 30.000 Euro samt Verzicht auf die regelmäßig nur einen Bruchteil der tatsächlichen Forderung betragende Konkursquote den vom Erstgericht konstatierten Gläubigerschaden nicht abdecken und wäre im Übrigen bei tatsächlichem Nichteintritt einer Gläubigerschädigung das Verhalten des Angeklagten als Versuch strafbar (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 [2006] Rz 22, 25); ein Umstand der erst bei der dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten Strafbemessung Bedeutung erlangen würde (RIS-Justiz RS0122138).Ebensowenig war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erwähnenswert, ob mehr als ein Jahr nach der Übertragung der Liegenschaftsteile ein Höchstbetragspfandrecht zugunsten der bezeichneten Raiffeisenbank einverleibt wurde und ob diese im späteren Konkursverfahren 30.000 Euro an die Konkursmasse bezahlte und auf die Teilnahme an deren Verteilung verzichtete, weil das Tatbild der betrügerischen Krida - wie die Rechtsrüge eingangs zutreffend anführt - allein auf einen Vermögensvergleich unmittelbar vor und nach dem deliktischen Verhalten abstellt. Davon abgesehen kann eine Zahlung von 30.000 Euro samt Verzicht auf die regelmäßig nur einen Bruchteil der tatsächlichen Forderung betragende Konkursquote den vom Erstgericht konstatierten Gläubigerschaden nicht abdecken und wäre im Übrigen bei tatsächlichem Nichteintritt einer Gläubigerschädigung das Verhalten des Angeklagten als Versuch strafbar (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, [2006] Rz 22, 25); ein Umstand der erst bei der dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten Strafbemessung Bedeutung erlangen würde (RIS-Justiz RS0122138).

Ein Feststellungsmangel wird gesetzesgemäß geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Demgegenüber verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit erneuten Hinweisen auf - wie dargelegt - durchwegs irrelevante Umstände, nämlich das Bestehen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Johanna Sch***** auf einer der übertragenen Grundstückshälften und Bekundungen des Sachverständigen zur Wertermittlung dieser Liegenschaftshälfte sowie mit bloß wiederholenden Behauptungen, das Pfandrecht der Raiffeisenbank A***** wäre ein Jahr nach der Tat „ausgedehnt" worden, dieses Kreditinstitut habe 30.000 Euro an die Konkursmasse bezahlt und auf eine Beteiligung an der Verteilung der Konkursquote verzichtet und der auf dieses Vorbringen gegründeten Forderung nach entsprechenden Feststellungen zu einem Höchstbetragspfandrecht, dem Vorgehen eines Gläubigers nach der Tat und zur Wertermittlung einer mit einem Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft die am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung.Ein Feststellungsmangel wird gesetzesgemäß geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Demgegenüber verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit erneuten Hinweisen auf - wie dargelegt - durchwegs irrelevante Umstände, nämlich das Bestehen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Johanna Sch***** auf einer der übertragenen Grundstückshälften und Bekundungen des Sachverständigen zur Wertermittlung dieser Liegenschaftshälfte sowie mit bloß wiederholenden Behauptungen, das Pfandrecht der Raiffeisenbank A***** wäre ein Jahr nach der Tat „ausgedehnt" worden, dieses Kreditinstitut habe 30.000 Euro an die Konkursmasse bezahlt und auf eine Beteiligung an der Verteilung der Konkursquote verzichtet und der auf dieses Vorbringen gegründeten Forderung nach entsprechenden Feststellungen zu einem Höchstbetragspfandrecht, dem Vorgehen eines Gläubigers nach der Tat und zur Wertermittlung einer mit einem Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft die am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich schließlich in der bloßen Behauptung „es wäre eine Verurteilung nach § 159 StGB rechtlich korrekt gewesen", ohne jedoch diese Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich schließlich in der bloßen Behauptung „es wäre eine Verurteilung nach Paragraph 159, StGB rechtlich korrekt gewesen", ohne jedoch diese Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85853 14Os117.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00117.07Y.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20071113_OGH0002_0140OS00117_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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