Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*****" ***** GmbH, ***** vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1,268.769,06 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die in Wien ansässige Klägerin schloss am 23. 10. 2003 mit der beklagten Generalunternehmerin, deren Sitz in Klagenfurt liegt, einen Werkvertrag über die Errichtung einer Hotelanlage in Kärnten. In der am 14. 9. 2007 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin wegen mangelhafter Werkleistungen EUR 1,268.769,06 sA. Zur Zuständigkeit berief sie sich auf die in Punkt
21.4 des Werkvertrages vereinbarte Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, was seitens der Beklagten unwidersprochen blieb.
In der Klagebeantwortung beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt und begründete dies insbesondere mit der Notwendigkeit, eine Vielzahl von dort ansässigen Zeugen zu vernehmen sowie einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Die Klägerin sprach sich in ihrer Äußerung gegen die beantragte Delegierung aus, weil einerseits diese der Gerichtsstandvereinbarung widerspreche und andererseits die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufwiesen, für eine Delegierung nicht ausreichend sei.
Das Erstgericht legte darauf die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne zur Zweckmäßigkeit der Delegierung Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. Da eine solche Äußerung bisher unterblieben ist, war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (2 Nc 6/04m; 1 Nc 1/04v; 9 Nc 102/02d uva).Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. Da eine solche Äußerung bisher unterblieben ist, war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (2 Nc 6/04m; 1 Nc 1/04v; 9 Nc 102/02d uva).
Anmerkung
E86202 5Nc25.07gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050NC00025.07G.1114.000Dokumentnummer
JJT_20071114_OGH0002_0050NC00025_07G0000_000