TE OGH 2007/11/14 3R289/07w

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Gerard Kanduth und Dr. Hubert Müller in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch den Sachwalter *****, beide wohnhaft in *****, wegen € 2.988,84 s. A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 23. 4. 2007, 5 C 268/06k-44, den Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird teilweise Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles wird dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Prozesskosten statt mit € 3.142,03 mit € 3.203,79 (darin enthalten € 510,57 Umsatzsteuer und € 143,60 Barauslagen) bestimmt werden.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Begründung:

Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei zum Kostenersatz an die klagende Partei in der Höhe von € 3.142,03 verpflichtet. Es berücksichtigte dabei an Barauslagen nur die Pauschalgebühr, die Kosten für den elektronischen Rechtsverkehr und Zeugengebühr *****, nicht jedoch Kopierkosten von €

2,40 und den erlegten Kostenvorschuss von € 100,--. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Abänderungsantrag dahingehend, dass ihr weitere Kosten in Höhe von € 211,76 zugesprochen werden.

Der Rekurs ist teilweise begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung war der von der klagenden Partei erlegte Kostenvorschuss von € 150,-- noch nicht verbraucht; er hätte in weiterer Folge rücküberwiesen werden müssen. Erst nach der Urteilsfällung wurde im Rechtsmittelverfahren über die Gebührenbestimmung der Anspruch nach § 2 Abs 2 GEG abgeändert und die Haftung der klagenden Partei zur Hälfte für die aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren von € 600,-- festgelegt. Erst nach Vorschreibung des Betrages von € 300,-- hat die klagende Partei einen weiteren Betrag von € 150,-- eingezahlt und wurde auch der schon bei Gericht erliegende Betrag von € 150,-- dafür herangezogen. Diesen Umständen wurde mit der nachträglichen Kostenbestimmung gemäß § 54 ZPO Rechnung getragen, weshalb dem Rekurs in diesem Umfang keine Berechtigung zukommt.Zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung war der von der klagenden Partei erlegte Kostenvorschuss von € 150,-- noch nicht verbraucht; er hätte in weiterer Folge rücküberwiesen werden müssen. Erst nach der Urteilsfällung wurde im Rechtsmittelverfahren über die Gebührenbestimmung der Anspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG abgeändert und die Haftung der klagenden Partei zur Hälfte für die aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren von € 600,-- festgelegt. Erst nach Vorschreibung des Betrages von € 300,-- hat die klagende Partei einen weiteren Betrag von € 150,-- eingezahlt und wurde auch der schon bei Gericht erliegende Betrag von € 150,-- dafür herangezogen. Diesen Umständen wurde mit der nachträglichen Kostenbestimmung gemäß Paragraph 54, ZPO Rechnung getragen, weshalb dem Rekurs in diesem Umfang keine Berechtigung zukommt.

Im Übrigen aber ist das Rechtsmittel begründet.

Die klagende Partei hat für die Streitverhandlung vom 15. 3. 2007 einen Einheitssatz von 120 % verzeichnet. Nur aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers wurde in die Kostennote dafür der Betrag von €

327,40 statt richtig €347,40 aufgenommen. Der erkennende Senat spricht in ständiger Rechtsprechung bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern die Kosten in der tatsächlich gebührenden Höhe zu. Die Mitteilung der klagenden Partei vom 28. 3. 2007, die nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO erfolgte, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass auch die dafür richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen sind.327,40 statt richtig €347,40 aufgenommen. Der erkennende Senat spricht in ständiger Rechtsprechung bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern die Kosten in der tatsächlich gebührenden Höhe zu. Die Mitteilung der klagenden Partei vom 28. 3. 2007, die nach Schluss der Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO erfolgte, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass auch die dafür richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen sind.

Werden in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" im Sinne des § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (4 Ob 149/07a mit Auseinandersetzung mit der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre).Werden in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" im Sinne des Paragraph 16, RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (4 Ob 149/07a mit Auseinandersetzung mit der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre).

Im gegenständlichen Fall hat der Klagevertreter beim auswärtigen Erstgericht die Herstellung und Übersendung von Kopien eines Gutachtens aus einem beigeschafften Pflegschaftsakt wegen Kostenersatz beantragt. Das Erstgericht hat auch die Herstellung einer Kopie des Sachverständigengutachtens aus dem Pflegschaftsakt gegen Kostenersatz verfügt, sodass die dafür anerlaufenen Kosten jedenfalls aus Barauslagen ersatzfähig sind.

Die Berücksichtigung des Rechenfehlers in der Kostennote, der Mitteilung vom 28. 3. 2007 und der verzeichneten Barauslagen für Kopien ergibt insgesamt zuzusprechende Mehrkosten von € 61,76. In diesem Umfang war dem Rekurs Folge zu geben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles abzuändern. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 11 RATG nach dem Betrag richtet, dessen Zuspruch ersiegt wurde. Unter € 100,-- besteht jedoch nur ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.Die Berücksichtigung des Rechenfehlers in der Kostennote, der Mitteilung vom 28. 3. 2007 und der verzeichneten Barauslagen für Kopien ergibt insgesamt zuzusprechende Mehrkosten von € 61,76. In diesem Umfang war dem Rekurs Folge zu geben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles abzuändern. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 11, RATG nach dem Betrag richtet, dessen Zuspruch ersiegt wurde. Unter € 100,-- besteht jedoch nur ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00040 3R289.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:00300R00289.07W.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20071114_LGKL729_00300R00289_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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