TE OGH 2007/11/15 6Nc22/07y

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Günter L*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. 9. 2007, GZ 12 P 152/07d-6, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird nicht genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. 9. 2007, GZ 12 P 152/07d-6, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Auf Grund eines Ersuchens des Bezirksgerichtes Rohrbach zu überprüfen, ob der Betroffene in einem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem er als Pfandgläubiger beteiligt war, seine Rechte wahrnehmen könne oder ob eventuell ein Sachwalter zu bestellen sei, verfügte das Bezirksgericht Vöcklabruck am 5. 7. 2007, einen Pflegschaftsakt für den Betroffenen anzulegen.

In einem Aktenvermerk vom 9. 7. 2007 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ist festgehalten, dass der Betroffene sich schon längere Zeit nicht mehr an der im Ersuchen des Bezirksgerichtes Rohrbach genannten Anschrift in V***** („unter der W***** Brücke... unter einem Holzverschlag") aufhält und auch das Sozialzentrum in V***** schon vor längerer Zeit verlassen hat.

Nachdem eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 21. 9. 2007 ergeben hatte, dass der Betroffene im T***** in W***** seit 11. 9. 2007 gemeldet ist, übertrug das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Beschluss vom 21. 9. 2007 gemäß § 111 JN die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt, weil sich der Betroffene nun ständig im Sprengel dieses Bezirksgerichtes aufhalte.Nachdem eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 21. 9. 2007 ergeben hatte, dass der Betroffene im T***** in W***** seit 11. 9. 2007 gemeldet ist, übertrug das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Beschluss vom 21. 9. 2007 gemäß Paragraph 111, JN die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt, weil sich der Betroffene nun ständig im Sprengel dieses Bezirksgerichtes aufhalte.

Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte die Übernahme des Aktes ab, weil das Tagesheim kein ständiger Aufenthalt sei.

Nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an den Betroffenen legt das Bezirksgericht Vöcklabruck den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an den Betroffenen legt das Bezirksgericht Vöcklabruck den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus (7 Nc 21/03w; RIS-Justiz RS0107254).Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus (7 Nc 21/03w; RIS-Justiz RS0107254).

Gemäß § 109 Abs 1 JN ist zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Sachwalterschaft dem Gericht obliegen, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene - am Tag der Einleitung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0047944) - seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN ist zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Sachwalterschaft dem Gericht obliegen, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene - am Tag der Einleitung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0047944) - seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat.

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene am Tag der Einleitung des Verfahrens nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichtes Vöcklabruck aufhielt. Fehlt es demnach an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck am Tag der Einleitung des Verfahrens, so ist die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN nicht zulässig. Die Genehmigung dieser Übertragung war daher zu versagen.Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene am Tag der Einleitung des Verfahrens nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichtes Vöcklabruck aufhielt. Fehlt es demnach an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck am Tag der Einleitung des Verfahrens, so ist die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN nicht zulässig. Die Genehmigung dieser Übertragung war daher zu versagen.

Anmerkung

E85816 6Nc22.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060NC00022.07Y.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20071115_OGH0002_0060NC00022_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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