Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einesLöschungsbegehrens hinsichtlich der bei einem Gendarmerieposten bzweinem Landesgendarmeriekommando automationsunterstützt verarbeitetenpersonenbezogenen Daten infolge Verneinung der Auftraggeberschaft derBezirkshauptmannschaft bzw der SicherheitsdirektionSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde gegen denrömisch eins. 1. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde gegen den
Beschwerdeführer seitens der Kriminalabteilung des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich im August 2001 - nach Durchführung entsprechender Vorerhebungen u.a. durch den (früheren) Gendarmerieposten Traiskirchen - wegen des Verdachts der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (nach dem damals in Geltung gestandenen §209 StGB) Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erstattet.
2. Mit Ablauf des 13. August 2002 ist §209 StGB außer Kraft getreten. Im Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (SID NÖ) und bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Baden Anträge auf Löschung sämtlicher zu seiner Person automationsunterstützt verarbeiteter, im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach §209 StGB stehender Daten. Er bezog sich auf die Ermittlungen des seinerzeitigen Landesgendarmeriekommandos für NÖ und des damaligen Gendarmeriepostens Traiskirchen; für die Datenverarbeitung seitens des ehemaligen Landesgendarmeriekommandos für NÖ (nunmehr Landespolizeikommando) sei die SID NÖ, für jene seitens des Gendarmeriepostens Traiskirchen (nunmehr Polizeiinspektion Traiskirchen) die BH Baden verantwortlich.
3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilte die BH Baden dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag betreffend die in der Polizeiinspektion Traiskirchen (früher Gendarmerieposten Traiskirchen) verarbeiteten Daten von der SID NÖ mitbehandelt würde.
4. Die SID NÖ gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2006 bekannt, dass in der Protokollierungsdatei AMKO (Automatisierte Kanzleiordnung) des Landeskriminalamtes für NÖ keine im Zusammenhang mit §209 StGB stehende Daten gefunden worden seien und auch die Überprüfung in sämtlichen anderen Applikationen ein negatives Ergebnis erbracht habe.
5. In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen die SID NÖ und die BH Baden Administrativbeschwerde bei der Datenschutzkommission (DSK) wegen Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten durch Verweigerung der Löschung ihn betreffender automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Zusammenhang mit §209 StGB.
5.1. In ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der DSK gab die SID NÖ bekannt, dass es sowohl beim Landeskriminalamt (ehemals Landesgendarmeriekommando für NÖ - Kriminalabteilung) als auch bei der Polizeiinspektion Traiskirchen (früher Gendarmerieposten Traiskirchen) entsprechende Datensätze aus den Jahren 1998 bis 2001 gäbe, in keiner der Applikationen aber Daten verarbeitet würden, die einen Hinweis auf §209 StGB enthalten.
Von der BH Baden wurde seitens der DSK keine Stellungnahme abverlangt, weil "amtsbekannt" sei, "dass dieser keine direkte Kontrolle über Datenanwendungen betreffend die Aktenverwaltung der Polizei oder Gendarmerie eingeräumt ist".
5.2. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 wies die DSK die Beschwerde mit der Begründung ab, dass beide Beschwerdegegner (SID NÖ und BH Baden) nicht datenschutzrechtliche Auftraggeber der festgestellten Datenanwendungen seien. Hinsichtlich der Datenverwendung in der Datenanwendung AMKO für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation (die dem "inneren Dienst" zuzuordnen sei) komme die Auftraggebereigenschaft gemäß §13 Abs2 SPG dem Landespolizeikommando zu.
Nach den Feststellungen der DSK findet sich in Bezug auf Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2001 beim Landeskriminalamt für NÖ - das organisatorisch dem Landespolizeikommando für NÖ zugehöre - u.a. in der Datenanwendung "Protokollierung von Akten des LGK für NÖ (Automatisierte Kanzleiordnung)" (AMKO) unter der Rubrik "Betreff" u.a. die Eintragung "Sitte Unzucht" samt Namen des Beschwerdeführers zum Nachteil eines mit Namen und Geburtsdatum bezeichneten männlichen Geschädigten. Bei der Polizeiinspektion Traiskirchen seien in der elektronischen Datenanwendung PAD (früher AVNT) lediglich Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers gespeichert.
Die belangte Behörde führte aus, dass die BH Baden nicht zu den Auftraggebern von Datenanwendungen gehöre, für welche die Ermächtigung gemäß §13 Abs2 SPG gilt; sie habe in Fragen der Organisation keine Weisungsbefugnis gegenüber Exekutivdienststellen. In Bezug auf die SID NÖ komme die Auftraggeberstellung nach §13 Abs2 SPG zwar grundsätzlich in Betracht, die Datenanwendung AMKO sei aber nie der SID NÖ zugeordnet gewesen, sondern im Zuge der Polizeireform registermäßig ausdrücklich dem Landespolizeikommando für NÖ übertragen worden (und zwar ungeachtet dessen, dass das Landespolizeikommando keine Behördenqualität aufweise).
6. Mit Eingabe vom 28. März 2007 beantragte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen den (ihm am 15. Februar 2007 zugestellten) Bescheid der DSK.
Mit Beschluss vom 18. April 2007 wurde ihm Verfahrenshilfe im begehrten Umfang gewährt; der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich bestellte mit Bescheid vom 19. April 2007 einen anderen als den gewünschten Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer.
Der Verfassungsgerichtshof übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt mit Verfügung vom 23. April 2007 (zugestellt am 2. Mai 2007) den Bezug habenden Bestellungsbescheid und den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, dass die Beschwerde gemäß §§82, 35 VfGG, §464 Abs3 ZPO innerhalb von sechs Wochen einzubringen ist. Diese Frist endete am 13. Juni 2007.
Innerhalb dieser Frist brachte der Einschreiter seine Beschwerde nicht durch den bestellten Verfahrenshelfer, sondern durch jenen frei gewählten Rechtsvertreter ein, der für ihn schon den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hatte. Ferner wurde beantragt, die Verfahrenshilfe (nur) hinsichtlich der Beigebung des Rechtsanwaltes für erloschen zu erklären.
7. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 erklärte der Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen. 7. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 erklärte der Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen.
8. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird der Bescheid der DSK "seinem ganzen Inhalte nach" bekämpft, die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten (§1 Abs3 Z2 DSG 2000), auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK), auf Nichtdiskriminierung (Art8 EMRK iVm Art14 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung (Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. 8. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird der Bescheid der DSK "seinem ganzen Inhalte nach" bekämpft, die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten (§1 Abs3 Z2 DSG 2000), auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK), auf Nichtdiskriminierung (Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung (Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Die vom (damaligen) Landesgendarmeriekommando im Rahmen der Sicherheitsverwaltung oder im Dienste der Strafjustiz verarbeiteten personenbezogenen Daten seien gemäß §7 Abs2 SPG der jeweiligen Sicherheitsdirektion, die Datenverarbeitung durch den Gendarmerieposten Traiskirchen gemäß §9 Abs1 SPG der BH Baden zuzurechnen. Durch §13 SPG (idF SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004) werde nach wie vor keine inhaltliche Verwaltungstätigkeit, sondern nur deren interne Dokumentation geregelt, soweit sie keine subjektiven Rechtspositionen berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle die Evidenthaltung der in Rede stehenden Daten nicht bloß behördeninterne formale Kanzleitätigkeit dar, sondern meritorisches Behördenhandeln, das die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers betreffe. Die vom (damaligen) Landesgendarmeriekommando im Rahmen der Sicherheitsverwaltung oder im Dienste der Strafjustiz verarbeiteten personenbezogenen Daten seien gemäß §7 Abs2 SPG der jeweiligen Sicherheitsdirektion, die Datenverarbeitung durch den Gendarmerieposten Traiskirchen gemäß §9 Abs1 SPG der BH Baden zuzurechnen. Durch §13 SPG in der Fassung SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2004,) werde nach wie vor keine inhaltliche Verwaltungstätigkeit, sondern nur deren interne Dokumentation geregelt, soweit sie keine subjektiven Rechtspositionen berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle die Evidenthaltung der in Rede stehenden Daten nicht bloß behördeninterne formale Kanzleitätigkeit dar, sondern meritorisches Behördenhandeln, das die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers betreffe.
Die belangte Behörde sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §13 Abs2 SPG nicht zu den Auftraggebern einer Datenanwendung gehören; diese Behörden seien in §13 Abs2 SPG (wie schon vor der SPG-Novelle 2005) nur deshalb nicht angeführt, weil die diesbezügliche Regelungskompetenz den Ländern zukomme.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne §13 Abs2 SPG auch nicht entnommen werden, dass dem Landespolizeikommando für die dort genannten Zwecke Auftraggeberqualität zuzumessen sei. In dieser Bestimmung seien nur die Sicherheitsdirektionen und Polizeikommanden genannt. Der Verfassungsgerichtshof habe die Auftraggebereigenschaft des Landesgendarmeriekommandos in Fällen, in denen es sich für zuständig erachtet habe, wiederholt verneint.
Die belangte Behörde habe den Inhalt der genannten Regelung gravierend verkannt und damit Willkür geübt.
9. Die DSK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in eventu die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zur Begründung wird ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
"1. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Datenschutzkommission bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung.
Die Beschwerdebehauptung (Beschwerdeschrift, Seite 1 Punkt II.), der nunmehr angefochtene Bescheid wäre 'dem bestellten Verfahrenshelfer RA Dr. G F' am 2. Mai 2007 zugestellt worden, kann von der belangten Behörde insofern nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von Rechtsanwalt Dr. H G vertreten worden ist, der nun auch für den Beschwerdeführer einschreitet und dem der angefochtene Bescheid per Telefax am 15. Februar 2007 zugestellt worden ist. Ob eine von Rechtsanwalt Dr. G verfasste und am 12. Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerde daher gemäß §82 Abs1 VfGG rechtzeitig erhoben wurde, muss daher bezweifelt werden. Die Beschwerdebehauptung (Beschwerdeschrift, Seite 1 Punkt römisch II.), der nunmehr angefochtene Bescheid wäre 'dem bestellten Verfahrenshelfer RA Dr. G F' am 2. Mai 2007 zugestellt worden, kann von der belangten Behörde insofern nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von Rechtsanwalt Dr. H G vertreten worden ist, der nun auch für den Beschwerdeführer einschreitet und dem der angefochtene Bescheid per Telefax am 15. Februar 2007 zugestellt worden ist. Ob eine von Rechtsanwalt Dr. G verfasste und am 12. Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerde daher gemäß §82 Abs1 VfGG rechtzeitig erhoben wurde, muss daher bezweifelt werden.
[...]
2. inhaltliches Vorbringen des Beschwerdeführers, Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
Die in der Beschwerde vor dem VfGH geltend gemachten Beschwerdepunkte werden bestritten.
Im angefochtenen Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung automationsunterstützt verarbeiteter Daten betreffend die Verfahren mit den Zlen P-77.165 (früheres Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich - Kriminalabteilung) und E1/3598/2001 (früherer Gendarmerieposten Traiskirchen) gegenüber der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Baden als Sicherheitsbehörde abgewiesen. Dies unter Verweis auf ihre ständige Spruchpraxis, wonach Datenanwendungen und (manuelle) Dateien für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation nicht dem Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde zuzurechnen seien. Hinsichtlich dieser Dateien ist die belangte Behörde gemäß §13 Abs2 SPG idF BGBl. I Nr. 151/2004 sowie unter Hinweis auf das von ihr geführte öffentliche Datenverarbeitungsregister - dessen Stand diesbezüglich unverändert ist - davon ausgegangen, dass die datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft für die Datenanwendungen, die unter die (technischen) Bezeichnungen 'AMKO' und 'PAD' subsumiert werden können (...) dem Landespolizeikommando zukomme. Der Beschwerdeführer hatte sein Löschungsbegehren aber ausdrücklich an die Sicherheitsdirektion und die Bezirkshauptmannschaft gerichtet bzw. gegen diese Beschwerde erhoben. Im angefochtenen Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung automationsunterstützt verarbeiteter Daten betreffend die Verfahren mit den Zlen P-77.165 (früheres Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich - Kriminalabteilung) und E1/3598/2001 (früherer Gendarmerieposten Traiskirchen) gegenüber der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Baden als Sicherheitsbehörde abgewiesen. Dies unter Verweis auf ihre ständige Spruchpraxis, wonach Datenanwendungen und (manuelle) Dateien für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation nicht dem Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde zuzurechnen seien. Hinsichtlich dieser Dateien ist die belangte Behörde gemäß §13 Abs2 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, sowie unter Hinweis auf das von ihr geführte öffentliche Datenverarbeitungsregister - dessen Stand diesbezüglich unverändert ist - davon ausgegangen, dass die datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft für die Datenanwendungen, die unter die (technischen) Bezeichnungen 'AMKO' und 'PAD' subsumiert werden können (...) dem Landespolizeikommando zukomme. Der Beschwerdeführer hatte sein Löschungsbegehren aber ausdrücklich an die Sicherheitsdirektion und die Bezirkshauptmannschaft gerichtet bzw. gegen diese Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den zufolge dieser Auslegung des Gesetzes abweisenden Spruch in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art8 EMRK, §1 Abs3 Z. 1 und 2 DSG 2000, Art8 und 14 EMRK, Art2 StGG) als verletzt. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den zufolge dieser Auslegung des Gesetzes abweisenden Spruch in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art8 EMRK, §1 Abs3 Ziffer eins und 2 DSG 2000, Art8 und 14 EMRK, Art2 StGG) als verletzt.
Da der Beschwerdeführer zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes auf mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes verweist, sieht sich die belangte Behörde veranlasst, im vorliegenden Beschwerdefall ihre Rechtsmeinung neuerlich darzulegen:
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. B1158/03-11, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat (Entscheidungsgründe, Punkt 2.3.2.), ist 'ein willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage (zu sehen), aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (z.B. VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002)'.
Es ist daher festzuhalten, dass, um Willkür zu begründen, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein materieller Rechtsirrtum oder ein Verfahrensmangel von solch entscheidender Schwere vorliegen muss, dass dieser gleichsam aus der Sphäre des einfachen Gesetzesrechts, in der gemäß Art130 B-VG der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, bis in die Verfassungssphäre emporragt und in diese eingreift. Es muss sich demnach um einen eklatanten und bedeutungsvollen Rechtsirrtum (oder ein völliges Außer-Acht-Lassen der Verfahrensvorschriften) handeln, der die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts betrifft. Ein Willkür erzeugender Rechtsirrtum ist somit immer gleichzeitig auch ein Rechtsirrtum bei der Auslegung von Gesetzesrecht auf einfachgesetzlicher Stufe, zu dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof berufen ist ('Grobprüfung': VfGH - 'Feinprüfung': VwGH, vgl. die Ausführungen in Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 1216f). Es ist daher festzuhalten, dass, um Willkür zu begründen, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein materieller Rechtsirrtum oder ein Verfahrensmangel von solch entscheidender Schwere vorliegen muss, dass dieser gleichsam aus der Sphäre des einfachen Gesetzesrechts, in der gemäß Art130 B-VG der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, bis in die Verfassungssphäre emporragt und in diese eingreift. Es muss sich demnach um einen eklatanten und bedeutungsvollen Rechtsirrtum (oder ein völliges Außer-Acht-Lassen der Verfahrensvorschriften) handeln, der die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts betrifft. Ein Willkür erzeugender Rechtsirrtum ist somit immer gleichzeitig auch ein Rechtsirrtum bei der Auslegung von Gesetzesrecht auf einfachgesetzlicher Stufe, zu dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof berufen ist ('Grobprüfung': VfGH - 'Feinprüfung': VwGH, vergleiche die Ausführungen in Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 1216f).
Im vorliegenden Fall stand die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in dessen Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0169, es - Rechtssatz 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ - wie folgt heißt:
'Nach dem E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, ist das Protokollbuch (eines Gendarmeriepostens) dem 'inneren Dienst' zuzuordnen. Die Eintragungen im Protokollbuch dienen bestimmungsgemäß dazu, den Geschäftsfall zu konkretisieren, um den Akt auffinden zu können. Es handelt sich dabei um eine behördeninterne Kanzleitätigkeit. Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namensverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines 'Aktenauffindungssystems' ist (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018).'
Nach der, wie aus den mehrfachen Zitierungen der Rechtsprechung und dem publizierten Rechtssatz selbst erkennbar, bereits gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die für die belangte Behörde gemäß §63 Abs1 VwGG insoweit bindend ist, als eine gegenteilige Gesetzesauslegung den ggst. Bescheid anfechtbar machen würde, kann die Datenverwendung für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation (früher in Form der Führung eines Protokollbuchs oder einer Indexkartei, nunmehr durch Systeme wie AVNT oder PAD) denkmöglich zum 'inneren Dienst' gezählt werden; die Auftraggebereigenschaft ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §13 Abs2 SPG dem Landespolizeikommando zuzurechnen. Dass durch §13 Abs2 SPG ein Teil der inneren Organisation der Polizeikommanden durch Gesetz geregelt worden ist, liegt wohl am datenschutzrechtlichen Bezug der Regelung, schadet aber der Zugehörigkeit der Angelegenheit 'Protokollführung' zum Bereich 'innerer Dienst' nicht.
Die Zurechnung aller Kanzleigeschäfte zum 'inneren Dienst' birgt aus Sicht der belangten Behörde auch nicht die Gefahr eines Rechtsschutzdefizits in sich. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass durch den Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 151/2004 eine Klarstellung dahin gehend erfolgt ist, dass die Polizeikommanden gesetzlich ermächtigt sind, für die Zwecke der Aktenführung und Verfahrensdokumentation die gesetzlich festgelegten personenbezogenen Daten zu verwenden. Die Zurechnung aller Kanzleigeschäfte zum 'inneren Dienst' birgt aus Sicht der belangten Behörde auch nicht die Gefahr eines Rechtsschutzdefizits in sich. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass durch den Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, eine Klarstellung dahin gehend erfolgt ist, dass die Polizeikommanden gesetzlich ermächtigt sind, für die Zwecke der Aktenführung und Verfahrensdokumentation die gesetzlich festgelegten personenbezogenen Daten zu verwenden.
Dazu ist anzumerken, dass seit alters her Kanzleiindices regelmäßig auch den Namen der Verfahrenspartei(en) als Betreff enthalten, weil dies ein äußerst geeignetes Suchkriterium für das Wiederauffinden von Aktenstücken ist und somit die Verwendung personenbezogener Daten aus einem effizienten Kanzleiwesen nicht wegzudenken ist. Diese Art der Verwendung personenbezogener Daten ist untrennbar und akzessorisch mit der Führung von Kanzleigeschäften verbunden. Daher wäre auch die Einschränkung des Begriffs 'Kanzleigeschäfte' (als Teil des inneren Dienstes) auf die Verbuchung von Geschäftsfällen ohne Verwendung von Namen von Verfahrensparteien ein Begriffsverständnis, das der Tradition österreichischer Verwaltungsführung widerspricht. In allen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die für mehrere Organe als Hilfsapparat tätig werden, wie z.B. in einem Amt einer Landesregierung, würde eine Aufsplittung der Verantwortlichkeit für die Führung eines Kanzleiinformationssystems je nach dem, ob ein Geschäftsfall einen Personenbezug aufweist, der im Index zum Tragen kommt, oder keinen Personenbezug zu außenstehenden Dritten hat, zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen, die mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen wären. Dies gilt umso mehr für den heute üblichen Einsatz von elektronischen Aktenverwaltungssystemen, die nur unter einer einheitlichen Verantwortlichkeit für eine Dienststelle (oder vielmehr meist für ein ganzes Bündel gleichartiger Dienststellen) geplant und realisiert werden können.
Abgesehen von diesen Erwägungen aus dem Blickwinkel der Zweckmäßigkeit der Gestaltung der öffentlichen Verwaltung, ist aber das gewichtige Argument der allfälligen Gefährdung einer angemessenen Wahrung der Rechtspositionen von Betroffenen durch Zurechnung einer Angelegenheit zu einem Polizeikommando statt zu einer Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Wahrung datenschutzrechtlicher Rechtspositionen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht gegeben: Für die Wahrung datenschutzrechtlicher Rechtspositionen ist im beschwerdegegenständlichen Fall dadurch in bestmöglicher Weise vorgesorgt, dass durch Gesetz, und zwar durch §13 Abs2 SPG diesem Kommando die Eigenschaft des datenschutzrechtlichen Auftraggebers für Datenanwendungen des inneren Dienstes ausdrücklich zugeschrieben wird, wobei es unerheblich ist, ob diesem datenschutzrechtlichen Auftraggeber Behördeneigenschaft zukommt oder nicht. Dadurch kann auch von einem Polizeikommando zB ein Löschungsbegehren erfüllt werden.
Durch §13 Abs2 SPG verliert aber auch die Frage der Zurechnung der Kanzleigeschäfte der Polizeikommanden zum 'inneren Dienst' hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten ihre rechtliche Brisanz: Die Zurechnung einer Angelegenheit zur 'inneren Organisation' (im Sinne der Lehre) ist ja nur dann von Bedeutung, wenn daran die Konsequenz geknüpft wird, dass kein gesetzlicher Rechtsschutz vorgesehen wird und behauptet wird, dass die Regelung durch interne Vorschrift ausreichend sei. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenverwendung für bestimmte Aufgaben der Polizeikommanden gemäß §13 Abs2 SPG die gesetzlichen Vorschriften des DSG 2000 in vollem Umfang Anwendung finden und die Kommanden als Auftraggeber alle Pflichten des DSG 2000 für Auftraggeber umzusetzen haben.
Die Zurechnung der Auftraggebereigenschaft für AMKO und PAD zum Landespolizeikommando für Niederösterreich - über die sich der Betroffene überdies gemäß §16 Abs2 DSG 2000 aus dem öffentlichen Datenverarbeitungsregister informieren konnte - kann daher nicht in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreifen.
Die belangte Behörde vertritt daher die Auffassung, durch die Zurechnung der Auftraggebereigenschaft für die Datenverwendung für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation an das Landespolizeikommando für Niederösterreich nicht im Sinne der mehrfach zitierten 'Gleichheitsformeln' in einer der Gesetzlosigkeit nahe kommenden Weise Willkür geübt zu haben, sondern vielmehr (im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses VfSlg. 15.487) die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §4 Z4 und des §27 DSG 2000 sowie des §13 Abs2 SPG in einer vertretbaren, in die Rechtspositionen von Betroffenen nicht nachteilig eingreifenden Weise interpretiert zu haben.
3. weitere Grundrechte, deren Verletzung der Beschwerdeführer behauptet:
a. Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§1 Abs3 Z2 DSG 2000)
Was dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht anbelangt, so hat die belangte Behörde, wie unter 2. ausgeführt, die zur Geltendmachung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Löschungsrechts gemäß §1 Abs3 maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gebracht und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Gesetz einen anderen Auftraggeber als den vom Beschwerdeführer belangten vorsieht, und hat demzufolge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin kann, unter Berücksichtigung des unter Pkt. 2. Vorgebrachten, keine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Löschungsrechts erblickt werden.
b. Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens, Recht auf Nichtdiskriminierung (Art8 und 14 EMRK)
Aus Art8 EMRK wiederum kann, jedenfalls innerstaatlich, kein über §1 Abs3 Z2 DSG 2000 hinausgehendes Recht auf Löschung personenbezogener Daten abgeleitet werden, wenn auch zuzugestehen ist, dass Art8 EMRK nach der Judikatur des EGMR implizit auch eine Art von Recht auf Schutz der Privatsphäre durch Datenschutz umfasst.
Zur Frage des Rechts auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauungen etc. (Art14 EMRK) vermisst die belangte Behörde Ausführungen in der Beschwerde, wodurch sie den Beschwerdeführer in diesem Recht verletzt haben soll, da ein offenkundiger Zusammenhang zwischen der Frage des datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggebers, die der Beschwerdeführer anders beantwortet als die belangte Behörde, und diesem Grundrecht nicht gegeben ist.
Zusammenfassend ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen:
1. Der Gesetzgeber geht ganz offenbar davon aus, dass nach §13 Abs2 SPG Polizeikommanden in gleicher Weise wie Sicherheitsbehörden Auftraggeber ihrer Kanzleidokumentations- und -verwaltungssysteme sind - §13 Abs2 SPG lässt diesbezüglich nicht den geringsten Unterschied erkennen.
2. Die aussagekräftige und effiziente Dokumentation der Amtshandlungen von Polizeikommanden ist schon aus rechtsstaatlichen Gründen von größter Bedeutung. Die Verwendung personenbezogener Daten als Beschlagwortungs- und Suchkriterium ist in solchen Dokumentationssystemen unverzichtbar.
3. Bei jenen Verwaltungsstellen, die als Geschäfts- oder Hilfsapparat für mehrere Behörden tätig werden, hätte die Aufsplittung der rechtlichen Verfügungsgewalt über das Aktenverwaltungssystem auf alle unterstützten Behörden die faktische Unmöglichkeit der Führung eines effizienten Dokumentationssystems zur Folge: Wer sollte über die Wiedergabe oder die Löschung eines Namens in einem Aktenbetreff im Kanzleiindex entscheiden, wenn der Akt Sachverhalte betrifft, die in die materielle Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fallen?
4. Die Berücksichtigung unterschiedlicher materieller Zuständigkeiten bei der Frage, wer Auftraggeber des Kanzleiverwaltungssystems eines Polizeikommandos oder eines Amtes einer Landesregierung ist, würde auch die Betroffenen unverhältnismäßig belasten bei der Ausübung ihrer datenschutzrechtlichen Rechte, da sie nicht einfach denjenigen ansprechen dürften, der offenbar die Verfügungsgewalt über ihre Daten ausübt, sondern vorher - unter Umständen sehr komplizierte - Untersuchungen anstellen müssten, wer für einen bestimmten Aspekt der Verwendung ihrer Daten im Kanzleiindex einer 'Hilfs'-Stelle materiell zuständige Behörde ist.
5. Ein solches Verlangen widerspricht auch dem Begriff des 'Auftraggebers', der nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Datenverwendung abstellt, sondern auf das faktische Inanspruchnehmen der Verfügungsgewalt (vgl. §4 Z4 DSG 2000 und Art2 litd RL 95/46/EG: Auftraggeber ist, wer über die Verwendung von Daten 'entscheidet'). Dies äußert sich nicht zuletzt in der Meldung an das Datenverarbeitungsregister, die im vorliegenden Fall ebenfalls nicht von den - zahlreichen - materiell in Betracht kommenden Behörden, sondern vom Landesgendarmerie - bzw. nunmehr Landespolizeikommando - vorgenommen wurde. Auch daraus ist ein Vertrauensschutz für die Betroffenen und weiters die Inanspruchnahme der Fähigkeit dieser Stelle abzuleiten, die Auftraggeberpflichten etwa in Form der Löschung von Daten wahrzunehmen. Gerade aus dem Aspekt der Ausübung der Rechtsschutzinteressen der Betroffenen muss die Auftraggebereigenschaft möglichst nahe an der nach außen sichtbaren faktischen Verfügungsgewalt über Daten angesiedelt werden. 5. Ein solches Verlangen widerspricht auch dem Begriff des 'Auftraggebers', der nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Datenverwendung abstellt, sondern auf das faktische Inanspruchnehmen der Verfügungsgewalt vergleiche §4 Z4 DSG 2000 und Art2 litd RL 95/46/EG: Auftraggeber ist, wer über die Verwendung von Daten 'entscheidet'). Dies äußert sich nicht zuletzt in der Meldung an das Datenverarbeitungsregister, die im vorliegenden Fall ebenfalls nicht von den - zahlreichen - materiell in Betracht kommenden Behörden, sondern vom Landesgendarmerie - bzw. nunmehr Landespolizeikommando - vorgenommen wurde. Auch daraus ist ein Vertrauensschutz für die Betroffenen und weiters die Inanspruchnahme der Fähigkeit dieser Stelle abzuleiten, die Auftraggeberpflichten etwa in Form der Löschung von Daten wahrzunehmen. Gerade aus dem Aspekt der Ausübung der Rechtsschutzinteressen der Betroffenen muss die Auftraggebereigenschaft möglichst nahe an der nach außen sichtbaren faktischen Verfügungsgewalt über Daten angesiedelt werden.
6. Angesichts des Umstands, dass jene Verwaltungsstellen, die als Geschäfts- oder Hilfsapparat für mehrere Behörden tätig werden, in gleicher Weise wie die von ihnen unterstützten Behörden an das Grundrecht auf Datenschutz und seine Ausgestaltung durch das DSG 2000 gebunden sind, besteht kein sachlicher Grund, die Auftraggebereigenschaft dieser 'Hilfs'-Stellen für die Verwendung personenbezogener Daten auszuschließen. Der 'innere Dienst', der die interne Organisation der staatlichen Verwaltung zum Gegenstand hat, unterliegt in gleicher Weise der datenschutzrechtlichen Gesetzesbindung und den sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben wie jede andere Art von Tätigkeit 'staatlicher Behörden' - §1 Abs2 DSG 2000 bietet keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Rechtsansicht."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Die belangte Behörde bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Eine die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und Zustellung des Bestellungsbescheides sowie einer Kopie des angefochtenen Bescheides an diesen nicht gehindert, die Beschwerde innerhalb der (gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) neu in Gang gesetzten Beschwerdefrist durch ihren frei gewählten Vertreter einzubringen (vgl. auch OGH 8.3.1995, 7 Ob 571/94; Bydlinski, in: Eine die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und Zustellung des Bestellungsbescheides sowie einer Kopie des angefochtenen Bescheides an diesen nicht gehindert, die Beschwerde innerhalb der (gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) neu in Gang gesetzten Beschwerdefrist durch ihren frei gewählten Vertreter einzubringen vergleiche auch OGH 8.3.1995, 7 Ob 571/94; Bydlinski, in:
Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozeßgesetze, II/1², 2002, §73 ZPO Rz 3; Kodek, in: Rechberger [Hrsg.], ZPO3, 2006, §464 Rz 4; Pimmer, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozeßgesetze, IV/1², 2005, §464 ZPO Rz 16). Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist es ohne Bedeutung, ob diese vom Verfahrenshelfer oder von einem frei gewählten Rechtsanwalt eingebracht wird.
Die vorliegende, innerhalb der gemäß §464 Abs3 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) neu in Gang gesetzten (sechswöchigen) Frist vom frei gewählten Rechtsanwalt erhobene Beschwerde ist daher als rechtzeitig (und auch sonst zulässig) zu beurteilen (vgl. auch VfSlg. 17.760/2006). Die vorliegende, innerhalb der gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) neu in Gang gesetzten (sechswöchigen) Frist vom frei gewählten Rechtsanwalt erhobene Beschwerde ist daher als rechtzeitig (und auch sonst zulässig) zu beurteilen vergleiche auch VfSlg. 17.760/2006).
2. In der Sache:
2.1. Nach Auffassung der DSK kommt die datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft weder der SID NÖ in Bezug auf die Datenanwendung AMKO noch der BH Baden in Bezug auf Daten in der elektronischen Datenanwendung PAD zu, weshalb das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers (zur Gänze) abgewiesen wurde.
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 17.716/2005 begonnenen und nunmehr ständigen Judikatur ausführt (zB VfSlg. 17.748/2006; VfGH 26.1.2006, B764/04; 13.10.2007, B198/05; 5.12.2007, B654/05), liegt die Auftraggeberqualifikation der Bezirkshauptmannschaft für jene personenbezogenen Daten vor, die nach Anzeigen bei der ihr zugeordneten (ehemaligen) Gendarmeriedienststelle (im vorliegenden Fall in der Datenanwendung PAD beim früheren Gendarmerieposten Traiskirchen) verblieben sind.
Dazu wird in VfSlg. 17.716/2005 u.a. ausgeführt:
"Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen (vgl. zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 2. Bd., 1978, S 182ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen (vgl. Adamovich-Funk-Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, 2. Bd., 1998, S 116). Damit erweist sich aber die Bezirkshauptmannschaft [...] als zutreffender Adressat der Löschungs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers." "Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen vergleiche zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 2. Bd., 1978, S 182ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen vergleiche Adamovich-Funk-Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, 2. Bd., 1998, S 116). Damit erweist sich aber die Bezirkshauptmannschaft [...] als zutreffender Adressat der Löschungs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers."
Der Gerichtshof gelangte wegen Verletzung des Gleichheitssatzes zu einer kassatorischen Entscheidung und sprach Folgendes aus:
"Die Behörde hat in der Frage der Abgrenzung des Bereichs der inneren Organisation - also in einem wesentlichen Punkt - die Rechtslage grundlegend verkannt. Sie hat die in diesem Zusammenhang entscheidenden datenschutzrechtlichen Ansprüche von außerhalb der Organisation stehenden Personen nicht entsprechend berücksichtigt und in ihre Erledigung die kriminalpolizeilichen Aspekte der Datenverarbeitung nicht aufgenommen."
Mit Blick auf den vorliegenden Fall sieht sich der Gerichtshof (und zwar ungeachtet der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ins Treffen geführten - dem Verfassungsgerichtshof bei Fällung der oben angeführten Vorerkenntnisse aus dem Jahr 2007 bereits bekannten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nicht veranlasst, von seiner Beurteilung in Bezug auf Angelegenheiten des "inneren Dienstes" abzugehen.
Da die belangte Behörde die datenschutzrechtliche Auftraggeberschaft der BH Baden verneint hat, hat sie auch hier die Rechtslage in dem gleichen entscheidenden Punkt verkannt.
2.3. Nicht anders ist aber die Frage der Auftraggeberqualifikation in Bezug auf die Ermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch das dem Sicherheitsdirektor unterstellte (§7 Abs2 SPG) ehemalige Landesgendarmeriekommando für NÖ (nunmehr Landespolizeikommando) und die Speicherung dieser Daten (nämlich der Verknüpfung des Namens des Beschwerdeführers mit dem Begriff "Unzucht" und dem Namen eines männlichen Geschädigten bestimmten Alters) in der Datenanwendung AMKO beim Landeskriminalamt zu sehen: Diese Datenanwendungen können mit Blick auf die dem Betroffenen vom Gesetzgeber auch hier eingeräumten subjektiven Rechtspositionen ebenfalls nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden. Insoweit gelangt daher §13 Abs2 SPG gleichermaßen nicht zur Anwendung, sondern sind die Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (§§51 ff. SPG) heranzuziehen (vgl. VfSlg. 17.746/2006; VfGH 7.3.2007, B3517/05). Danach ist aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht das Landespolizeikommando, sondern die SID NÖ (als Sicherheitsbehörde gemäß §4 Abs2 SPG) datenschutzrechtlicher - für die Behandlung des Löschungsbegehrens zuständiger - Auftraggeber. 2.3. Nicht anders ist aber die Frage der Auftraggeberqualifikation in Bezug auf die Ermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch das dem Sicherheitsdirektor unterstellte (§7 Abs2 SPG) ehemalige Landesgendarmeriekommando für NÖ (nunmehr Landespolizeikommando) und die Speicherung dieser Daten (nämlich der Verknüpfung des Namens des Beschwerdeführers mit dem Begriff "Unzucht" und dem Namen eines männlichen Geschädigten bestimmten Alters) in der Datenanwendung AMKO beim Landeskriminalamt zu sehen: Diese Datenanwendungen können mit Blick auf die dem Betroffenen vom Gesetzgeber auch hier eingeräumten subjektiven Rechtspositionen ebenfalls nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden. Insoweit gelangt daher §13 Abs2 SPG gleichermaßen nicht zur Anwendung, sondern sind die Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (§§51 ff. SPG) heranzuziehen vergleiche VfSlg. 17.746/2006; VfGH 7.3.2007, B3517/05). Danach ist aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht das Landespolizeikommando, sondern die SID NÖ (als Sicherheitsbehörde gemäß §4 Abs2 SPG) datenschutzrechtlicher - für die Behandlung des Löschungsbegehrens zuständiger - Auftraggeber.
Auch insofern ist der DSK mithin ein Verkennen der Rechtslage in einem wesentlichen Punkt anzulasten.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Der eine Einheit bildende Bescheid war daher schon aus diesem Grund zur Gänze aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Datenschutz, Polizeibehörden, Polizei, Sicherheitspo