Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia K*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1.) Harald P*****, 2.) Friedrich B*****, und 3.) F*****GmbH, *****, alle vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.120,-- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2007, GZ 16 R 24/07b-120, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8. November 2006, GZ 27 Cg 79/02k-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten als unangefochten unberührt bleiben, werden hinsichtlich des Erstbeklagten dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
Das Klagebegehren, der Erstbeklagte sei zur ungeteilten Hand mit den Zweit- und Drittbeklagten schuldig, der Klägerin EUR 15.120,-- samt 4 % Zinsen seit 29. 8. 2002 zu bezahlen und es werde festgestellt, dass der Erstbeklagte der Klägerin als Hälfteeigentümerin des Grundstückes ***** inneliegend der EZ ***** Grundbuch ***** K***** zur ungeteilten Hand mit den Zweit- und Drittbeklagten für alle künftigen Schäden hafte, die dieser durch Immissionen, verursacht durch Eintragungen von Erdölkohlenwasserstoffen auf dem Grundstück ***** Grundbuch ***** K*****, bis zum Jahr 1999 entstehen, wird abgewiesen. Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit EUR 34.914,72 (darin enthalten EUR 5.819,12 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 877,94 (darin enthalten EUR 94,43 USt und EUR 311,33 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 2.231,80 (darin enthalten EUR 177,30 USt und EUR 1.168,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Erstbeklagte sind Hälfteeigentümer eines 491 m2 großen Grundstückes in K*****. Der Erstbeklagte und der Vater der Klägerin sind je zur Hälfte Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich eine Tankstelle befindet. Der Zweitbeklagte nahm dieses Nachbargrundstück 1970 in Bestand und betrieb dort bis 1993 die Tankstelle. Die Drittbeklagte führte dann bis 1999 den Tankstellenbetrieb fort.
Beim Betrieb der Tankstelle kam es zu einer erheblichen Kontamination durch Kohlenwasserstoffe, die sich über die Grundgrenze auf das Nachbargrundstück fortsetzte. Davon erfuhr die Klägerin auf Grund von 1999 durchgeführten Kontrollbohrungen, die ergaben, dass die Schadstoffeinträge älter als 15 Jahre sind, im September 1999. Durch von der Behörde angeordnete Sanierungsmaßnahmen wurde die Kontamination teilweise beseitigt, was zur Reduktion der Schadstoffbelastung im Grundwasser führte. Eine im Boden des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes verbliebene Restkontamination baut sich nur langsam ab. Die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes ist zwar nicht beeinträchtigt; 395 m2 des Grundstückes sind aber insofern von der Kontamination betroffen, als Grundwasser weder für den Eigengebrauch noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden kann und bei der Errichtung von Tiefbauten zusätzliche Aufwendungen für Arbeitserschwernisse und Entsorgungskosten anfallen würden. Auf Grund der (Rest-)Kontamination ist der Verkehrswert des der Klägerin zur Hälfte gehörenden Grundstückes um 15 % vermindert. Die Klägerin erhielt ihre Grundstückshälfte von ihrem Vater mit Notariatsakt vom 29. 12. 2000 geschenkt. Zum Zeitpunkt der Schenkung war die Kontamination des Grundstückes bereits bekannt. Die Klägerin kam mit ihrem Vater überein, dass allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte von ihr als Geschenknehmerin geltend zu machen seien. Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt EUR 15.120,-- sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden, die ihr als Hälfteeigentümerin des Grundstückes durch Immissionen, verursacht durch Eintragungen von Erdölkohlenwasserstoffen, ausgehend vom Nachbargrundstück bis zum Jahr 1999 entstünden. Sie stütze ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Verletzung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutzpflichten, § 364a ABGB, §§ 26 ff WRG sowie auf Gefährdungshaftung. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil keine Gewähr dafür bestehe, dass keine Vermögensnachteile zum Beispiel durch die Haftung der Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin bei Anordnung weiterer Sanierungsmaßnahmen eintreten könnten. Ihr Vater habe ihr die Ansprüche gegen die Beklagten im Zuge des Schenkungsvertrages abgetreten, der ausschließlich zur Abgeltung erbrechtlicher Ansprüche errichtet worden sei.Beim Betrieb der Tankstelle kam es zu einer erheblichen Kontamination durch Kohlenwasserstoffe, die sich über die Grundgrenze auf das Nachbargrundstück fortsetzte. Davon erfuhr die Klägerin auf Grund von 1999 durchgeführten Kontrollbohrungen, die ergaben, dass die Schadstoffeinträge älter als 15 Jahre sind, im September 1999. Durch von der Behörde angeordnete Sanierungsmaßnahmen wurde die Kontamination teilweise beseitigt, was zur Reduktion der Schadstoffbelastung im Grundwasser führte. Eine im Boden des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes verbliebene Restkontamination baut sich nur langsam ab. Die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes ist zwar nicht beeinträchtigt; 395 m2 des Grundstückes sind aber insofern von der Kontamination betroffen, als Grundwasser weder für den Eigengebrauch noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden kann und bei der Errichtung von Tiefbauten zusätzliche Aufwendungen für Arbeitserschwernisse und Entsorgungskosten anfallen würden. Auf Grund der (Rest-)Kontamination ist der Verkehrswert des der Klägerin zur Hälfte gehörenden Grundstückes um 15 % vermindert. Die Klägerin erhielt ihre Grundstückshälfte von ihrem Vater mit Notariatsakt vom 29. 12. 2000 geschenkt. Zum Zeitpunkt der Schenkung war die Kontamination des Grundstückes bereits bekannt. Die Klägerin kam mit ihrem Vater überein, dass allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte von ihr als Geschenknehmerin geltend zu machen seien. Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt EUR 15.120,-- sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden, die ihr als Hälfteeigentümerin des Grundstückes durch Immissionen, verursacht durch Eintragungen von Erdölkohlenwasserstoffen, ausgehend vom Nachbargrundstück bis zum Jahr 1999 entstünden. Sie stütze ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Verletzung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutzpflichten, Paragraph 364 a, ABGB, Paragraphen 26, ff WRG sowie auf Gefährdungshaftung. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil keine Gewähr dafür bestehe, dass keine Vermögensnachteile zum Beispiel durch die Haftung der Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin bei Anordnung weiterer Sanierungsmaßnahmen eintreten könnten. Ihr Vater habe ihr die Ansprüche gegen die Beklagten im Zuge des Schenkungsvertrages abgetreten, der ausschließlich zur Abgeltung erbrechtlicher Ansprüche errichtet worden sei.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, wendeten sie ein, der Klägerin stehe kein Ersatzanspruch zu, weil sie bereits ein durch Mineralölschäden entwertetes Grundstück erworben habe. Die Zweit- und Drittbeklagten wendeten aufrechnungsweise eine Gegenforderung von EUR 5.400,-- ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 15.120,-- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 15.120,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren statt. Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht einen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch gemäß § 364a ABGB. Der Erstbeklagte hafte als (Hälfte-)Eigentümer der Tankstellenliegenschaft, der Zweitbeklagte für die von seinem Tankstellenbetrieb ausgehende Störung. Die Drittbeklagte hafte wegen der Fortführung des Betriebes unter der bisherigen Firma gemäß § 25 Abs 1 HGB für die Verbindlichkeiten wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen. Der Klägerin gebühre der Ersatz der objektiv-abstrakt berechneten Wertminderung, wobei es unbedeutend sei, dass die Nutzung des ihr zur Hälfte gehörenden Grundstückes nicht beeinträchtigt werde. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch durch die Schenkung habe nicht festgestellt werden können. Der Anspruch sei der Klägerin durch ihren Rechtsvorgänger abgetreten worden. Für die Zukunft könnten Schäden nicht ausgeschlossen werden. Das von allen drei Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich führte das Berufungsgericht aus, der Einwand der Beklagten, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe als Miteigentümer der Tankstellenliegenschaft den Bestandvertrag mit den Betreibern der Tankstelle (selbst) geschlossen, übersehe, dass die bestandvertraglichen Beziehungen nicht auch das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück erfassten. Dieses betreffend bestünden zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Zweit- und Drittbeklagten keine vertraglichen Beziehungen. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin, der einem nachbarrechtlichen Anspruch vorgehen würde, bestehe damit nicht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil er auch Miteigentümer jenes Grundstückes sei, von dem die Kontaminationen ausgegangen seien. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch hafte gleichsam auf der beeinträchtigten Liegenschaft; er sei mit dem Recht an dieser Liegenschaft verknüpft. Daher wäre zur Geltendmachung des durch die Kontamination des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes entstandenen Schadens, der in der Wertminderung liege, ursprünglich der Rechtsvorgänger der Klägerin legitimiert gewesen. Seit der Eigentumsübertragung sei es die Klägerin. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren. Als Anspruchsgegner kämen der Erstbeklagte als Miteigentümer und der Zweitbeklagte als Störer sowie die Drittbeklagte auf Grund gesetzlichen Schuldbeitrittes in Betracht. Inwieweit der Rechtsvorgänger der Klägerin als Miteigentümer des Tankstellengrundstückes im Innenverhältnis zum Regress verpflichtet werden könne, sei in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen. Der Einwand der Beklagten, ein nachbarrechtlicher Anspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten scheide aus, weil Letzterer weder einen höheren Nutzen aus der Bestandgabe gezogen noch in höherem Ausmaß in der Lage gewesen sei, die Schadensgefahr zu beherrschen, sei nicht stichhältig. Von den Beklagten werde übersehen, dass § 364a ABGB auf Schäden durch Immissionen beim Betrieb einer Tankstelle als behördlich genehmigte Anlage direkt anzuwenden sei. Gegen die Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Anspruches des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Rechtsvorgänger selbst an der letztendlich störungsverursachenden Verwertung des Tankstellengrundstückes durch dessen Bestandgabe mitgewirkt habe, sei einzuwenden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Bestandvertrag über das Tankstellengrundstück trotz Kenntnis der Kontamination auch des Nachbargrundstückes geschlossen und aufrecht erhalten. Allein wegen dieses Bestandvertrages sei ihm jedoch als Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstückes ein nachbarrechtlicher Anspruch, der weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetze, nicht zu verwehren. Aus der Bestandgabe könne auch keine Einwilligung des Rechtsvorgängers der Klägerin in die Kontamination des beeinträchtigten Grundstückes abgeleitet werden.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 15.120,-- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 15.120,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren statt. Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht einen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB. Der Erstbeklagte hafte als (Hälfte-)Eigentümer der Tankstellenliegenschaft, der Zweitbeklagte für die von seinem Tankstellenbetrieb ausgehende Störung. Die Drittbeklagte hafte wegen der Fortführung des Betriebes unter der bisherigen Firma gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HGB für die Verbindlichkeiten wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen. Der Klägerin gebühre der Ersatz der objektiv-abstrakt berechneten Wertminderung, wobei es unbedeutend sei, dass die Nutzung des ihr zur Hälfte gehörenden Grundstückes nicht beeinträchtigt werde. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch durch die Schenkung habe nicht festgestellt werden können. Der Anspruch sei der Klägerin durch ihren Rechtsvorgänger abgetreten worden. Für die Zukunft könnten Schäden nicht ausgeschlossen werden. Das von allen drei Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich führte das Berufungsgericht aus, der Einwand der Beklagten, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe als Miteigentümer der Tankstellenliegenschaft den Bestandvertrag mit den Betreibern der Tankstelle (selbst) geschlossen, übersehe, dass die bestandvertraglichen Beziehungen nicht auch das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück erfassten. Dieses betreffend bestünden zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Zweit- und Drittbeklagten keine vertraglichen Beziehungen. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin, der einem nachbarrechtlichen Anspruch vorgehen würde, bestehe damit nicht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil er auch Miteigentümer jenes Grundstückes sei, von dem die Kontaminationen ausgegangen seien. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch hafte gleichsam auf der beeinträchtigten Liegenschaft; er sei mit dem Recht an dieser Liegenschaft verknüpft. Daher wäre zur Geltendmachung des durch die Kontamination des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes entstandenen Schadens, der in der Wertminderung liege, ursprünglich der Rechtsvorgänger der Klägerin legitimiert gewesen. Seit der Eigentumsübertragung sei es die Klägerin. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren. Als Anspruchsgegner kämen der Erstbeklagte als Miteigentümer und der Zweitbeklagte als Störer sowie die Drittbeklagte auf Grund gesetzlichen Schuldbeitrittes in Betracht. Inwieweit der Rechtsvorgänger der Klägerin als Miteigentümer des Tankstellengrundstückes im Innenverhältnis zum Regress verpflichtet werden könne, sei in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen. Der Einwand der Beklagten, ein nachbarrechtlicher Anspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten scheide aus, weil Letzterer weder einen höheren Nutzen aus der Bestandgabe gezogen noch in höherem Ausmaß in der Lage gewesen sei, die Schadensgefahr zu beherrschen, sei nicht stichhältig. Von den Beklagten werde übersehen, dass Paragraph 364 a, ABGB auf Schäden durch Immissionen beim Betrieb einer Tankstelle als behördlich genehmigte Anlage direkt anzuwenden sei. Gegen die Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Anspruches des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Rechtsvorgänger selbst an der letztendlich störungsverursachenden Verwertung des Tankstellengrundstückes durch dessen Bestandgabe mitgewirkt habe, sei einzuwenden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Bestandvertrag über das Tankstellengrundstück trotz Kenntnis der Kontamination auch des Nachbargrundstückes geschlossen und aufrecht erhalten. Allein wegen dieses Bestandvertrages sei ihm jedoch als Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstückes ein nachbarrechtlicher Anspruch, der weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetze, nicht zu verwehren. Aus der Bestandgabe könne auch keine Einwilligung des Rechtsvorgängers der Klägerin in die Kontamination des beeinträchtigten Grundstückes abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei und die zu lösenden Rechtsfragen überdies von den Umständen des Einzelfalles abhängig gewesen seien.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Vom Erstbeklagten wird dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung außerordentliche Revision erhoben und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass „jede Haftung des Erstbeklagten (Zahlung und Haftung für künftige Schäden) verneint" werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision aus folgenden Erwägungen zulässig und berechtigt:Ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision aus folgenden Erwägungen zulässig und berechtigt:
Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der ihr von ihrem Vater und Rechtsvorgänger abgetreten wurde und sich auf § 364a ABGB stützt. Anspruchsberechtigt ist nach dieser Gesetzesstelle „der Grundbesitzer", insbesondere also der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, wobei auch ein (bloßer) Miteigentümer - wie der Rechtsvorgänger der Klägerin - (teilbare) Schadenersatzansprüche geltend machen kann, dabei aber auf seinen Anteil beschränkt ist (1 Ob 80/97i ua). Anspruchsgegner ist in den Fällen des § 364a ABGB, ebenso wie bei § 364 ABGB, jeder Störer sowie der Grundstückseigentümer. Nach herrschender Meinung macht letzteren aber der bloße Umstand, dass die Störung von seinem Grundstück ausgeht, nicht verantwortlich, insbesondere, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen (SZ 59/47; SZ 67/131 ua; Oberhammer in Schwimann ABGB3 II § 364 Rz 13). Nach oberstgerichtlicher Judikatur genügt es, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, bezüglich der Benützung in einem Rechtsverhältnis (zum Beispiel Bestandvertrag) steht (8 Ob 189/93, SZ 67/131 [krit Lux, JBl 1995, 195]; 1 Ob 135/97, RdU 1998/136; 7 Ob 182/02v, JBl 2003, 372 ua). Dies trifft zwar auf den Erstbeklagten zu, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile gemeinsam mit dem Vater der Klägerin (seinem Bruder) den Pachtvertrag mit dem Zweitbeklagten geschlossen hat. Dies trifft allerdings demnach auch in gleicher Weise auf den Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin selbst zu, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontamination (also vor mehr als 15 Jahren) gleichermaßen Hälfteeigentümer und Bestandgeber war. Irgendwelche Umstände, wonach sich seine Rechtsposition von jener des Erstbeklagten unterscheiden würde, wurden von der Klägerin nicht behauptet. Wäre dem Rechtsvorgänger der Klägerin daher nur auf Grund der Eigentümerschaft des Erstbeklagten ein Anspruch gegen diesen zugestanden, so hätte auch der Erstbeklagte sich in gleicher Weise wiederum auch am Rechtsvorgänger der Klägerin schadlos halten können. Schon dies zeigt, dass eine - nachbarrechtliche - Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Vater der Klägerin nicht in Betracht kommt.Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der ihr von ihrem Vater und Rechtsvorgänger abgetreten wurde und sich auf Paragraph 364 a, ABGB stützt. Anspruchsberechtigt ist nach dieser Gesetzesstelle „der Grundbesitzer", insbesondere also der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, wobei auch ein (bloßer) Miteigentümer - wie der Rechtsvorgänger der Klägerin - (teilbare) Schadenersatzansprüche geltend machen kann, dabei aber auf seinen Anteil beschränkt ist (1 Ob 80/97i ua). Anspruchsgegner ist in den Fällen des Paragraph 364 a, ABGB, ebenso wie bei Paragraph 364, ABGB, jeder Störer sowie der Grundstückseigentümer. Nach herrschender Meinung macht letzteren aber der bloße Umstand, dass die Störung von seinem Grundstück ausgeht, nicht verantwortlich, insbesondere, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen (SZ 59/47; SZ 67/131 ua; Oberhammer in Schwimann ABGB3 römisch II Paragraph 364, Rz 13). Nach oberstgerichtlicher Judikatur genügt es, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, bezüglich der Benützung in einem Rechtsverhältnis (zum Beispiel Bestandvertrag) steht (8 Ob 189/93, SZ 67/131 [krit Lux, JBl 1995, 195]; 1 Ob 135/97, RdU 1998/136; 7 Ob 182/02v, JBl 2003, 372 ua). Dies trifft zwar auf den Erstbeklagten zu, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile gemeinsam mit dem Vater der Klägerin (seinem Bruder) den Pachtvertrag mit dem Zweitbeklagten geschlossen hat. Dies trifft allerdings demnach auch in gleicher Weise auf den Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin selbst zu, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontamination (also vor mehr als 15 Jahren) gleichermaßen Hälfteeigentümer und Bestandgeber war. Irgendwelche Umstände, wonach sich seine Rechtsposition von jener des Erstbeklagten unterscheiden würde, wurden von der Klägerin nicht behauptet. Wäre dem Rechtsvorgänger der Klägerin daher nur auf Grund der Eigentümerschaft des Erstbeklagten ein Anspruch gegen diesen zugestanden, so hätte auch der Erstbeklagte sich in gleicher Weise wiederum auch am Rechtsvorgänger der Klägerin schadlos halten können. Schon dies zeigt, dass eine - nachbarrechtliche - Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Vater der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Dies wird auch deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass eine nachbarrechtliche Klage wie die vorliegende gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausging, als notwendige Streitgenossen zu richten ist (RZ 1967/36; 2 Ob 531/92). Demnach hätte der Vater der Klägerin, wenn er den Anspruch nicht abgetreten, sondern selbst verfolgt hätte, Klage nicht nur gegen den Erstbeklagten, sondern auch gegen sich selbst erheben müssen. In Ansehung des Erstbeklagten muss das Klagebegehren demnach auch deshalb scheitern, weil die Klägerin nur den Erstbeklagten und nicht auch ihren Vater als Miteigentümer des Tankstellengrundstücks in Anspruch nehmen will.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige Störung) ausgeht, und das beeinträchtigte Grundstück je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeinträchtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt. Dass die Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn die Rechtslage verkannt haben, wird in der außerordentlichen Revision zwar so nicht geltend gemacht. Da der Revisionswerber aber eine Rechtsrüge unter Aufrechterhaltung aller in erster Instanz vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen (Rechtsgründe) gehörig ausführt, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger3, § 503 Rz 27 mwN). Da nach dieser allseitigen Prüfung kein Grund für eine Haftung des Erstbeklagten gegeben ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision spruchgemäß abzuändern.Zusammenfassend ist festzuhalten: Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige Störung) ausgeht, und das beeinträchtigte Grundstück je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach Paragraph 364 a, ABGB nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeinträchtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt. Dass die Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn die Rechtslage verkannt haben, wird in der außerordentlichen Revision zwar so nicht geltend gemacht. Da der Revisionswerber aber eine Rechtsrüge unter Aufrechterhaltung aller in erster Instanz vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen (Rechtsgründe) gehörig ausführt, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger3, Paragraph 503, Rz 27 mwN). Da nach dieser allseitigen Prüfung kein Grund für eine Haftung des Erstbeklagten gegeben ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Erstbeklagte hat Anspruch auf vollen Kostenersatz. Da er ab dem Berufungsverfahren nicht mehr von seinem im erstinstanzlichen Verfahren für ihn einschreitenden Rechtsanwalt vertreten wurde, sondern von jenem Rechtsanwalt, der auch die Zweit- und Drittbeklagten vertrat, hat ihm die Klägerin für das Berufungsverfahren (nur) ein Drittel der in zweiter Instanz auf Beklagtenseite aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Im Revisionsverfahren stand der Klägerin der Erstbeklagte allein gegenüber, weshalb diesem die von seinem Vertreter (richtig nun ohne Streitgenossenzuschlag) verzeichneten Kosten dritter Instanz zur Gänze gebühren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Erstbeklagte hat Anspruch auf vollen Kostenersatz. Da er ab dem Berufungsverfahren nicht mehr von seinem im erstinstanzlichen Verfahren für ihn einschreitenden Rechtsanwalt vertreten wurde, sondern von jenem Rechtsanwalt, der auch die Zweit- und Drittbeklagten vertrat, hat ihm die Klägerin für das Berufungsverfahren (nur) ein Drittel der in zweiter Instanz auf Beklagtenseite aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Im Revisionsverfahren stand der Klägerin der Erstbeklagte allein gegenüber, weshalb diesem die von seinem Vertreter (richtig nun ohne Streitgenossenzuschlag) verzeichneten Kosten dritter Instanz zur Gänze gebühren.
Anmerkung
E860457Ob189.07fSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LS 2008/14 = Zak 2008/87 S 54 - Zak 2008,54 = bbl 2008,83/70 -bbl 2008/70 = wobl 2008,141/49 (Perner) - wobl 2008/49 (Perner) =ecolex 2008/69 S 226 - ecolex 2008,226 = RZ 2008,207 EÜ226 - RZ 2008EÜ226 = MietSlg 59.027XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00189.07F.1116.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009