TE OGH 2007/11/16 7Ob244/07v

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Veröffentlicht am 16.11.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. Juli 2005 verstorbenen Johanna Maria Rosa Josefa H*****, geboren am 20. September 1912, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Noterben Dr. Christoph H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Juli 2007, GZ 15 R 301/07a-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst zu 2 Ob 153/07z zur wie auch hier maßgeblichen neuen Rechtslage nach dem AußStrG BGBl I 2003/111 (welche diesbezüglich jedoch keine Änderung zur Rechtslage vor Inkrafttreten desselben gebracht hat) ausgesprochen, dass zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass gehören und somit nicht zu inventarisieren sind (§ 166 AußStrG); dies gilt umso mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers - so wie auch hier - bereits verbüchert war (2 Ob 153/07z mwN zu Rechtsprechung und Schrifttum).Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst zu 2 Ob 153/07z zur wie auch hier maßgeblichen neuen Rechtslage nach dem AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 (welche diesbezüglich jedoch keine Änderung zur Rechtslage vor Inkrafttreten desselben gebracht hat) ausgesprochen, dass zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass gehören und somit nicht zu inventarisieren sind (Paragraph 166, AußStrG); dies gilt umso mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers - so wie auch hier - bereits verbüchert war (2 Ob 153/07z mwN zu Rechtsprechung und Schrifttum).

Auch wenn titellose Eintragungen (wie dies vom Rechtsmittelwerber in Ansehung der Einverleibung seines Bruders behauptet wird) nichtig sind, so begründet doch die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB die Vermutung des Rechts und trifft die Beweislast dafür, dass die Eintragung auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, denjenigen, der solches behauptet (5 Ob 2036/96i = SZ 69/110). Dass sich die Erblasserin ein „lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht und Wohnungsrecht" an ihrer übergebenen Liegenschaft(-shälfte) vorbehalten hat, verschaffte ihr zwar insoweit Rechtsbesitz, steht aber einer tatsächlichen Übertragung des Sachbesitzes an der Liegenschaft selbst, wie dies in Punkt II. des Übergabevertrages festgehalten wurde, keineswegs zwingend entgegen (vgl 8 Ob 10/99z = JBl 2000, 31 = NZ 1999, 380). Schließlich kam auch dem nunmehr als Eigentümer verbücherten Berechtigten aus dem Übergabevertrag die Antragslegitimation bezüglich der nunmehr als ungültig (nichtig) bestrittenen Eintragung zu (Kodek in Kodek, GBG § 77 Rz 12 mwN).Auch wenn titellose Eintragungen (wie dies vom Rechtsmittelwerber in Ansehung der Einverleibung seines Bruders behauptet wird) nichtig sind, so begründet doch die Tatsache der Eintragung gemäß Paragraph 323, ABGB die Vermutung des Rechts und trifft die Beweislast dafür, dass die Eintragung auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, denjenigen, der solches behauptet (5 Ob 2036/96i = SZ 69/110). Dass sich die Erblasserin ein „lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht und Wohnungsrecht" an ihrer übergebenen Liegenschaft(-shälfte) vorbehalten hat, verschaffte ihr zwar insoweit Rechtsbesitz, steht aber einer tatsächlichen Übertragung des Sachbesitzes an der Liegenschaft selbst, wie dies in Punkt römisch II. des Übergabevertrages festgehalten wurde, keineswegs zwingend entgegen vergleiche 8 Ob 10/99z = JBl 2000, 31 = NZ 1999, 380). Schließlich kam auch dem nunmehr als Eigentümer verbücherten Berechtigten aus dem Übergabevertrag die Antragslegitimation bezüglich der nunmehr als ungültig (nichtig) bestrittenen Eintragung zu (Kodek in Kodek, GBG Paragraph 77, Rz 12 mwN).

Dem Rechtsmittelwerber ist damit insgesamt die Bescheinigung der Nachlasszugehörigkeit nicht gelungen; diese Beurteilung hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage dar (7 Ob 234/07y).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E86022 7Ob244.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00244.07V.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20071116_OGH0002_0070OB00244_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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