Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Erdinc K*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin Ilknür A*****, vertreten durch Mag. Silvia Rößler, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. August 2007, GZ 23 R 230/07g-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 25. Mai 2007, GZ 1 C 79/06z-18, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Erdinc K*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin Ilknür A*****, vertreten durch Mag. Silvia Rößler, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. August 2007, GZ 23 R 230/07g-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 25. Mai 2007, GZ 1 C 79/06z-18, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die am 15. 3. 2003 vor dem Standesamt St. Pölten geschlossene Ehe des Antragstellers, der türkischer Staatsbürger ist, und der Antragsgegnerin, die ebenfalls türkischer Herkunft ist, aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde mit Urteil vom 2. 5. 2005 aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden. Schon am 23. 11. 2002 (also etwa vier Monate vor der Eheschließung) hatte eine „Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition" stattgefunden, bei der der Braut und dem Bräutigam von Verwandten und Freunden unter anderem diverse Schmuckstücke geschenkt wurden.
Der Antragsteller begehrt im von ihm angestrengten nachehelichen Aufteilungsverfahren unter anderem (weitere Anträge wurden durch das Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen und bedürfen daher hier keiner Erwähnung mehr), diese - im Einzelnen bezeichneten, sich zum Teil in einem Wandsafe, zum Teil in Händen der Antragsgegnerin befindlichen - Schmuckstücke im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Parteien aufzuteilen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Aufteilungsantrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Der Schmuck sei ihr vor der eigentlichen (standesamtlichen) Eheschließung geschenkt und daher von ihr in die Ehe eingebracht worden.
Das Erstgericht gab dem Aufteilungsantrag insofern statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, den gesamten „Herrenschmuck" sowie weiteren Schmuck - nach ihrer Wahl - im Wert von EUR 4.000,-- an den Antragsteller zu übergeben oder diesem EUR 4.000,-- zu bezahlen. Die Schmuck-Schenkungen seien jedenfalls im Zusammenhang mit der Eheschließung zu sehen. Ansprüche in Bezug auf die (vorweg genommenen) Hochzeitsgeschenke seien daher im Aufteilungsverfahren geltend zu machen. Hochzeitsgeschenke unterlägen (nur dann) nicht der Aufteilung, wenn sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gewidmet oder sonst unzweifelhaft nur einem Ehegatten zugewendet worden seien (was hier nicht zutreffe).
Das Rekursgericht hob den die Aufteilung der Schmuckstücke betreffenden erstinstanzlichen Beschluss als nichtig auf und wies den Aufteilungsantrag insoweit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Auf das Aufteilungsverfahren sei österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich dafür, welche Sachen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht oder während ehelicher Lebensgemeinschaft erworben worden seien, könne nur die standesamtliche Eheschließung und nicht eine religiöse oder traditionelle Zeremonie sein. Liege zwischen einer solchen Zeremonie und einer späteren standesamtlichen Eheschließung ein längerer Zeitraum, so seien zusammenlebende „Ehepartner" während dieser Zeit nur Lebensgefährten. Münde eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behielten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum und gehörten im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Der Schmuck sei daher - gleichgültig ob die Frau oder der Mann oder beide gemeinsam daran Eigentum erworben hätten - jedenfalls in die Ehe eingebracht worden, weshalb es nicht zulässig sei, darüber im Rahmen des Aufteilungsverfahrens abzusprechen.Das Rekursgericht hob den die Aufteilung der Schmuckstücke betreffenden erstinstanzlichen Beschluss als nichtig auf und wies den Aufteilungsantrag insoweit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Auf das Aufteilungsverfahren sei österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich dafür, welche Sachen im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht oder während ehelicher Lebensgemeinschaft erworben worden seien, könne nur die standesamtliche Eheschließung und nicht eine religiöse oder traditionelle Zeremonie sein. Liege zwischen einer solchen Zeremonie und einer späteren standesamtlichen Eheschließung ein längerer Zeitraum, so seien zusammenlebende „Ehepartner" während dieser Zeit nur Lebensgefährten. Münde eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behielten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum und gehörten im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Der Schmuck sei daher - gleichgültig ob die Frau oder der Mann oder beide gemeinsam daran Eigentum erworben hätten - jedenfalls in die Ehe eingebracht worden, weshalb es nicht zulässig sei, darüber im Rahmen des Aufteilungsverfahrens abzusprechen.
Die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtsweges sei eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen bis zur Rechtskraft der Entscheidung wahrzunehmen sei. Es sei nicht von der gewählten Bezeichnung als Klage oder Antrag, sondern vom Inhalt des Begehrens und vom Vorbringen auszugehen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei daher umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Sei das angerufene Gericht aber nicht auch für das richtige Verfahren sachlich und örtlich zuständig, sei (da eine amtswegige Überweisung der Rechtssache im Sinn des § 44 JN im streitigen Verfahren nicht vorgesehen sei) ein irrig im außerstreitigen Verfahren gestellter Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen. Dies sei hier der Fall: Die Antragsgegnerin lebe in Neunkirchen, habe ihren allgemeinen Gerichtsstand daher nicht in St. Pölten. Sonstige Behauptungen, die eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Pölten begründen könnten, fänden sich im Antrag nicht. Die Zuständigkeit nach § 76a JN bestehe nur so lange, bis die Verhandlung über die Scheidung noch nicht geschlossen sei. Wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei der Aufteilungsantrag hinsichtlich der Schmuckstücke daher zurückzuweisen.Die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtsweges sei eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen bis zur Rechtskraft der Entscheidung wahrzunehmen sei. Es sei nicht von der gewählten Bezeichnung als Klage oder Antrag, sondern vom Inhalt des Begehrens und vom Vorbringen auszugehen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei daher umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Sei das angerufene Gericht aber nicht auch für das richtige Verfahren sachlich und örtlich zuständig, sei (da eine amtswegige Überweisung der Rechtssache im Sinn des Paragraph 44, JN im streitigen Verfahren nicht vorgesehen sei) ein irrig im außerstreitigen Verfahren gestellter Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen. Dies sei hier der Fall: Die Antragsgegnerin lebe in Neunkirchen, habe ihren allgemeinen Gerichtsstand daher nicht in St. Pölten. Sonstige Behauptungen, die eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Pölten begründen könnten, fänden sich im Antrag nicht. Die Zuständigkeit nach Paragraph 76 a, JN bestehe nur so lange, bis die Verhandlung über die Scheidung noch nicht geschlossen sei. Wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei der Aufteilungsantrag hinsichtlich der Schmuckstücke daher zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob Geschenke Dritter, die in einem offenkundigen Zusammenhang mit der Eheschließung stünden, aber bereits vor der standesamtlichen Eheschließung gegeben worden seien, im Rahmen des Aufteilungsverfahrens mitzubehandeln seien, „um zu vermeiden, dass die Parteien dann noch ein weiteres (streitiges) Verfahren abwickeln müssen".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die Aufteilung der Schmuckstücke anstrebt, ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint; er ist aber nicht berechtigt.
Ungeachtet der türkischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist - wie Parteien und Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß § 19 IPRG iVm § 18 Abs 1 Z 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Bestimmungen der §§ 81 EheG, insbesondere § 82 Abs 1 Z 1 EheG.Ungeachtet der türkischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist - wie Parteien und Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß Paragraph 19, IPRG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 81, EheG, insbesondere Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG.
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, dass die von ihm begehrte Aufteilung der Schmuckstücke im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen sei. Dass während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft von den Lebensgefährten erhaltene Geschenke nicht der nachehelichen Aufteilung unterlägen, gelte für im Rahmen einer „kirchlichen oder traditionellen Eheschließung" unter der Bedingung einer späteren standesamtlichen Heirat gemachte Geschenke nicht. Dafür sprächen Billigkeitserwägungen und die Verfahrensökonomie.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach herrschender Meinung ist die gesetzgeberische Zielsetzung des Aufteilungsverfahrens, die Früchte eines auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Wirtschaftens zufolge Entfalles dieser Grundlage in partnerschaftlichem Sinn aufzuteilen (6 Ob 611/89). Dass dabei als eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen in die Aufteilungsmasse fallen, die die Ehegatten „während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben", ist nach der Begriffsbestimmung des § 81 Abs 3 EheG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angeordnet. Vor der Eheschließung kann zwar eine Lebensgemeinschaft, aber keine „eheliche Lebensgemeinschaft" bestanden haben (6 Ob 573/90, EFSlg 63.527). Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen daher ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es auch als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Verstünde man § 82 Abs 1 Z 1 EheG dahin, dass Sachen dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind, wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden, könnte dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann (vgl 3 Ob 314/98t, EFSlg 93.927). Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Anlass einer kirchlichen oder - wie hier - „traditionellen" Hochzeit gemachte Hochzeitsgeschenke handelt. Dass diese Geschenke, wie der Antragsteller behauptet, unter der Bedingung einer nachfolgenden standesamtlichen Eheschließung gemacht wurden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, änderte dieser Umstand nichts daran, dass zwischen nur nach kirchlichem oder „traditionellem" Ritus verbundenen Lebensgefährten eine im Sinn des § 81 Abs 3 EheG eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine solche eine standesamtliche Trauung voraussetzt. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden; dies gilt insbesondere auch für die §§ 81 ff EheG. Die bewusste Beschränkung des Gesetzgebers auf die standesamtlich geschlossene Ehe ist insbesondere für die §§ 81 ff EheG überhaupt nicht zu bezweifeln (Rummel, Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft - Rechtsdogmatisches und Rechtspolitisches, ÖJZ 1991, 60). Mag auch aus rechtspolitischen und ökonomischen Gründen eine Ausdehnung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens auf Geschenke, die im Hinblick auf eine spätere Verehelichung aus Anlass einer kirchlichen oder traditionellen Hochzeit gemacht wurden, erwägenswert erscheinen, ist doch eine analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG auf einen Fall wie den vorliegenden mangels einer Gesetzeslücke abzulehnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsste eine solche Ausdehnung im Hinblick auf den, wie bereits betont, klaren Gesetzeswortlaut dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach herrschender Meinung ist die gesetzgeberische Zielsetzung des Aufteilungsverfahrens, die Früchte eines auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Wirtschaftens zufolge Entfalles dieser Grundlage in partnerschaftlichem Sinn aufzuteilen (6 Ob 611/89). Dass dabei als eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen in die Aufteilungsmasse fallen, die die Ehegatten „während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben", ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, EheG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angeordnet. Vor der Eheschließung kann zwar eine Lebensgemeinschaft, aber keine „eheliche Lebensgemeinschaft" bestanden haben (6 Ob 573/90, EFSlg 63.527). Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen daher ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es auch als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Verstünde man Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG dahin, dass Sachen dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind, wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden, könnte dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann vergleiche 3 Ob 314/98t, EFSlg 93.927). Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Anlass einer kirchlichen oder - wie hier - „traditionellen" Hochzeit gemachte Hochzeitsgeschenke handelt. Dass diese Geschenke, wie der Antragsteller behauptet, unter der Bedingung einer nachfolgenden standesamtlichen Eheschließung gemacht wurden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, änderte dieser Umstand nichts daran, dass zwischen nur nach kirchlichem oder „traditionellem" Ritus verbundenen Lebensgefährten eine im Sinn des Paragraph 81, Absatz 3, EheG eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine solche eine standesamtliche Trauung voraussetzt. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden; dies gilt insbesondere auch für die Paragraphen 81, ff EheG. Die bewusste Beschränkung des Gesetzgebers auf die standesamtlich geschlossene Ehe ist insbesondere für die Paragraphen 81, ff EheG überhaupt nicht zu bezweifeln (Rummel, Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft - Rechtsdogmatisches und Rechtspolitisches, ÖJZ 1991, 60). Mag auch aus rechtspolitischen und ökonomischen Gründen eine Ausdehnung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens auf Geschenke, die im Hinblick auf eine spätere Verehelichung aus Anlass einer kirchlichen oder traditionellen Hochzeit gemacht wurden, erwägenswert erscheinen, ist doch eine analoge Anwendung der Paragraphen 81, ff EheG auf einen Fall wie den vorliegenden mangels einer Gesetzeslücke abzulehnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsste eine solche Ausdehnung im Hinblick auf den, wie bereits betont, klaren Gesetzeswortlaut dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Die demnach vom Rekursgericht zutreffend erkannte Unzulässigkeit der Behandlung des die Schmuckstücke betreffenden Aufteilungsbegehrens im außerstreitigen nachehelichen Aufteilungsverfahren führt aus den an diesen Umstand anknüpfenden, von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogenen weiteren rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes (auf dessen diesbezügliche Ausführungen verwiesen werden kann - § 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG) zur Nichtigkeit des betreffenden außerstreitigen Verfahrens samt erstinstanzlichem Aufteilungsbeschluss und insoweit zur Zurückweisung des Aufteilungsantrags des Antragstellers. Dessen Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.Die demnach vom Rekursgericht zutreffend erkannte Unzulässigkeit der Behandlung des die Schmuckstücke betreffenden Aufteilungsbegehrens im außerstreitigen nachehelichen Aufteilungsverfahren führt aus den an diesen Umstand anknüpfenden, von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogenen weiteren rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes (auf dessen diesbezügliche Ausführungen verwiesen werden kann - Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG) zur Nichtigkeit des betreffenden außerstreitigen Verfahrens samt erstinstanzlichem Aufteilungsbeschluss und insoweit zur Zurückweisung des Aufteilungsantrags des Antragstellers. Dessen Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die Parteien haben das Revisionsrekursinteresse übereinstimmend in Höhe der vom Erstgericht mit EUR 4.000,-- bestimmten Ausgleichszahlung angegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Die Parteien haben das Revisionsrekursinteresse übereinstimmend in Höhe der vom Erstgericht mit EUR 4.000,-- bestimmten Ausgleichszahlung angegeben.
Textnummer
E86046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00239.07H.1116.000Im RIS seit
16.12.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011