Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne H*****, vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.166,98 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2007, GZ 4 R 128/07h-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter unterliegt. Sie hat der Klägerin so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für deren körperliche Sicherheit umfasst. Dabei hat die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden des örtlichen Hotelanbieters als ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen (vgl 7 Ob 237/01f; 5 Ob 108/05a). Welche Sicherungsmaßnahmen für einen Gastwirt (Hotelier) zumutbar und erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungen darüber sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen, korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0078150). Einen derartigen Fehler vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung der beherbergungsvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam sind (RIS-Justiz RS0020749). Ein allfälliger, von der Klägerin behaupteter Verstoß gegen spanische Bauvorschriften, weil die unterste Treppenstufe etwas niedriger war als die übrigen, ist nicht weiter zu erörtern, da dieser Umstand festgestelltermaßen nicht unfallskausal war.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter unterliegt. Sie hat der Klägerin so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für deren körperliche Sicherheit umfasst. Dabei hat die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden des örtlichen Hotelanbieters als ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen vergleiche 7 Ob 237/01f; 5 Ob 108/05a). Welche Sicherungsmaßnahmen für einen Gastwirt (Hotelier) zumutbar und erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungen darüber sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen, korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0078150). Einen derartigen Fehler vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung der beherbergungsvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam sind (RIS-Justiz RS0020749). Ein allfälliger, von der Klägerin behaupteter Verstoß gegen spanische Bauvorschriften, weil die unterste Treppenstufe etwas niedriger war als die übrigen, ist nicht weiter zu erörtern, da dieser Umstand festgestelltermaßen nicht unfallskausal war.
Die von der Revisionswerberin weiters aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die „Gästezusammensetzung" eines Hotels zu erhöhten Verkehrssicherungspflichten führen könne, stellt sich nicht, weil eine „besondere Gästezusammensetzung" (die Klägerin behauptet nun erstmals - und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßend -, dass das Hotel häufig von betagteren Menschen frequentiert worden sei) nicht feststeht. Im Übrigen ist auch die Frage, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, jeweils eine solche des Einzelfalls (RIS-Jusitz RS0111380).
Schließlich ist auch die Frage, ob die natürliche Beleuchtung einer Treppe (hier durch eine Glastüre) ausreichend oder eine künstliche Beleuchtung erforderlich war, einzelfallbezogen und - weil auch in diesem Zusammenhang eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen ist - nicht revisibel.
Da die Revisionswerberin demnach keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres Rechtsmittels aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E86018 7Ob236.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00236.07T.1116.000Dokumentnummer
JJT_20071116_OGH0002_0070OB00236_07T0000_000