Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24. März 2006 verstorbenen Auguste P***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Legatarin Maria B*****, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger und andere Rechtsanwälte in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juli 2007, GZ 16 R 25/07v-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag des Verlassenschaftskurators Mag. Peter M. W*****, Rechtsanwalt in Mödling, auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind bestrittene Forderungen in das Inventar aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867). Ob den Erben eine solche Bescheinigung gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0013475), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Eine solche korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt. Ihre betreffenden Ausführungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung über die Sparbücher fast 100jährige Erblasserin, deren mangelnde Handlungs- bzw. Einsichtsfähigkeit von den Erben geltend gemacht wird, sei nicht im Rechtsbesitz einer Forderung auf Zurückzahlung der von ihr behobenen Sparguthaben in Höhe von EUR 100.000,-- gewesen. Die Revisionsrekurswerberin stützt ihre Auffassung, der Revisionsrekurs sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, im Wesentlichen lediglich darauf, dass gemäß § 166 Abs 2 AußStrG nur darüber zu entscheiden sei, ob eine Sache ins Inventar aufgenommen oder ausgeschieden werden solle, das Gericht jedoch nicht darüber zu entscheiden habe, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehöre. Dies trifft zwar zu (RIS-Justiz RS0121985), doch hat das Rekursgericht Gegenteiliges ohnehin nicht vertreten. Keine Rede kann daher davon sein, dass die angefochtene Entscheidung von den im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen 1 Ob 2309/96g, 6 Ob 374/97m und 1 Ob 297/98b sowie 7 Ob 17/07m und damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweichen würde. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Dem Verlassenschaftskurator wurde eine Beantwortung des Revisionsrekurses nicht freigestellt. Es steht ihm daher gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (1 Ob 67/07w; vgl Klicka in Rechberger, AußStrG § 71 Rz 2).Nach ständiger Rechtsprechung sind bestrittene Forderungen in das Inventar aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867). Ob den Erben eine solche Bescheinigung gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0013475), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Eine solche korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt. Ihre betreffenden Ausführungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung über die Sparbücher fast 100jährige Erblasserin, deren mangelnde Handlungs- bzw. Einsichtsfähigkeit von den Erben geltend gemacht wird, sei nicht im Rechtsbesitz einer Forderung auf Zurückzahlung der von ihr behobenen Sparguthaben in Höhe von EUR 100.000,-- gewesen. Die Revisionsrekurswerberin stützt ihre Auffassung, der Revisionsrekurs sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, im Wesentlichen lediglich darauf, dass gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG nur darüber zu entscheiden sei, ob eine Sache ins Inventar aufgenommen oder ausgeschieden werden solle, das Gericht jedoch nicht darüber zu entscheiden habe, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehöre. Dies trifft zwar zu (RIS-Justiz RS0121985), doch hat das Rekursgericht Gegenteiliges ohnehin nicht vertreten. Keine Rede kann daher davon sein, dass die angefochtene Entscheidung von den im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen 1 Ob 2309/96g, 6 Ob 374/97m und 1 Ob 297/98b sowie 7 Ob 17/07m und damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweichen würde. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Dem Verlassenschaftskurator wurde eine Beantwortung des Revisionsrekurses nicht freigestellt. Es steht ihm daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO analog für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (1 Ob 67/07w; vergleiche Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 71, Rz 2).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E859307Ob234.07ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.829XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00234.07Y.1116.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009