TE OGH 2007/11/20 5Ob246/07y

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Stephan M*****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 1057 und 763 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 21. September 2007, AZ 1 R 241/07g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 2. August 2007, TZ 5169/2007, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers ab.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterließ das Rekursgericht.Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterließ das Rekursgericht.

Der Antragsteller beantragt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Stattgebung seines Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Gemäß § 126 Abs 2 GBG idF des AußStrBeglG gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 59 AußStrG. Zufolge § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der Fassung des AußStrBeglG gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes Paragraph 59, AußStrG. Zufolge Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluss des Rekursgerichtes nach Maßgabe der Paragraphen 62,, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß zu beachten sind.

§ 59 Abs 2 AußStrG regelt, dass dann, wenn das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, das Rekursgericht ferner auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG regelt, dass dann, wenn das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, das Rekursgericht ferner auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.

Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 290/06t mwN), was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft. Das Rekursgericht hätte daher eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vornehmen müssen. Bei diesem Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG sind grundsätzlich die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach der grundsätzlich zwingenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN (vgl 5 Ob 290/06t), ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Ist eine grundsteuerpflichtige, unbewegliche Sache streitverfangen (vgl RIS-Justiz RS0046509), hat die Bewertung auf Grund jenes Betrages zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer maßgeblich ist. Das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert (vgl 5 Ob 290/06t; RIS-Justiz RS0046526 [T5, 6]).Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 290/06t mwN), was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft. Das Rekursgericht hätte daher eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vornehmen müssen. Bei diesem Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG sind grundsätzlich die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach der grundsätzlich zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN vergleiche 5 Ob 290/06t), ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Ist eine grundsteuerpflichtige, unbewegliche Sache streitverfangen vergleiche RIS-Justiz RS0046509), hat die Bewertung auf Grund jenes Betrages zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer maßgeblich ist. Das ist nach Paragraph 6, GrEStG der dreifache Einheitswert vergleiche 5 Ob 290/06t; RIS-Justiz RS0046526 [T5, 6]).

Das Rekursgericht wird daher den erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzutragen haben. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).Das Rekursgericht wird daher den erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzutragen haben. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).

Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz des Antragstellers auf Grund des fehlenden, in § 63 Abs 1 AußStrG geforderten Abänderungsantrages einer Verbesserung bedarf, bleibt dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0109623 [T5, 8]).Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz des Antragstellers auf Grund des fehlenden, in Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG geforderten Abänderungsantrages einer Verbesserung bedarf, bleibt dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RIS-Justiz RS0109623 [T5, 8]).

Nach Durchführung des erforderlichen Ergänzungs- bzw Verbesserungsverfahrens wird der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Anmerkung

E86470 5Ob246.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00246.07Y.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20071120_OGH0002_0050OB00246_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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