TE OGH 2007/11/22 8Ob113/07m

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. art. Inge K*****, vertreten durch Winkler & Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 58.694,55 sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2007, GZ 13 R 64/07p-37, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, dass sie in Ansehung des Nachlasses ihrer Mutter einen generellen Erbverzicht abgegeben habe.

Die von der Rechtsmittelwerberin gerügten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen allerdings nicht vor. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, unter Missachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes „ergänzende Feststellungen" getroffen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 127 mwN).Die von der Rechtsmittelwerberin gerügten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen allerdings nicht vor. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, unter Missachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes „ergänzende Feststellungen" getroffen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 127 mwN).

Die als erheblich relevierte Frage, ob ein Erbverzicht der Rechtsmittelwerberin zugunsten ihres Bruders im Übergabsvertrag hätte wirksam vereinbart werden können, stellt sich hier ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat gerade aus der Textierung der Vollmacht, die neben einem Erbverzicht nach der Mutter zugunsten des Bruders, auch für die Errichtung eines notariellen Erbverzichtsvertrags mit der Mutter ausgestellt war, geschlossen, dass ein genereller Erbverzichtsvertrag mit der Mutter gewollt war. In dieser Auslegung kann schon angesichts des in den Feststellungen wiedergegebenen Wortlauts der Vollmacht, auf deren Grundlage die Schwester der Klägerin (auch) für diese den in Notariatsaktform erstellten Erbverzichtsvertrag in Ansehung des Nachlasses ihrer Mutter unterfertigte, eine unvertretbare Rechtsansicht, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, nicht erblickt werden. Der Auslegung eines Erbverzichtsvertrags kommt aber keine, über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu (vgl 9 Ob 156/02k). Soweit das Berufungsgericht nicht ohnehin - in vertretbarer Weise - Feststellungen des Erstgerichts aus rechtlichen Erwägungen für unbeachtlich hielt, hat es sich entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin auch mit deren Tatsachen- und Beweisrüge auseinandergesetzt.Die als erheblich relevierte Frage, ob ein Erbverzicht der Rechtsmittelwerberin zugunsten ihres Bruders im Übergabsvertrag hätte wirksam vereinbart werden können, stellt sich hier ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat gerade aus der Textierung der Vollmacht, die neben einem Erbverzicht nach der Mutter zugunsten des Bruders, auch für die Errichtung eines notariellen Erbverzichtsvertrags mit der Mutter ausgestellt war, geschlossen, dass ein genereller Erbverzichtsvertrag mit der Mutter gewollt war. In dieser Auslegung kann schon angesichts des in den Feststellungen wiedergegebenen Wortlauts der Vollmacht, auf deren Grundlage die Schwester der Klägerin (auch) für diese den in Notariatsaktform erstellten Erbverzichtsvertrag in Ansehung des Nachlasses ihrer Mutter unterfertigte, eine unvertretbare Rechtsansicht, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, nicht erblickt werden. Der Auslegung eines Erbverzichtsvertrags kommt aber keine, über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu vergleiche 9 Ob 156/02k). Soweit das Berufungsgericht nicht ohnehin - in vertretbarer Weise - Feststellungen des Erstgerichts aus rechtlichen Erwägungen für unbeachtlich hielt, hat es sich entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin auch mit deren Tatsachen- und Beweisrüge auseinandergesetzt.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E86028 8Ob113.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00113.07M.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0080OB00113_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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