TE OGH 2007/11/22 15Os120/07x

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Marko D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 29. Juni 2007, GZ 40 Hv 6/07x-46, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Marko D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 29. Juni 2007, GZ 40 Hv 6/07x-46, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Marko D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (B./2./) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Marko D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (A./) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (B./2./) schuldig erkannt. Danach hat er

A./ am 1. August 2006 in Mödling dadurch, dass er Liliane T***** unter dem Zuruf: „Geld her!", wobei er eine Injektionsnadel stichbereit gegen sie richtete, zur Ausfolgung einer Brieftasche samt mindestens 350 Euro Bargeld zwang, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;A./ am 1. August 2006 in Mödling dadurch, dass er Liliane T***** unter dem Zuruf: „Geld her!", wobei er eine Injektionsnadel stichbereit gegen sie richtete, zur Ausfolgung einer Brieftasche samt mindestens 350 Euro Bargeld zwang, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

B./ am 15. November 2006 in Wien

1./ die Polizisten Thomas S***** und Gerald B*****, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er Gerald B***** einen Stoß gegen die Brust und Thomas S***** einen Fußtritt versetzte;

2./ Thomas S***** durch die unter Punkt B./1./ geschilderte Handlung, wodurch dieser blutende Schürfwunden am linken Kleinfinger und am inneren Handballen der rechten Hand sowie eine oberflächliche Schnittverletzung an der äußeren linken Handkante erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten begangen hat.

Die Geschworenen hatten die auf das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB gerichtete Hauptfrage I./ bejaht, die hiezu gestellte Zusatzfrage II./ nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB verneint, die darauf bezogene Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs 1 StGB demgemäß verneint und die weiteren auf die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB gestellten Hauptfragen IV./ und V./ bejaht.Die Geschworenen hatten die auf das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB gerichtete Hauptfrage römisch eins./ bejaht, die hiezu gestellte Zusatzfrage römisch II./ nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 11, StGB verneint, die darauf bezogene Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB demgemäß verneint und die weiteren auf die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB gestellten Hauptfragen römisch IV./ und römisch fünf./ bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen die zu A./ und B./2./ ergangenen Schuldsprüche richtet sich die auf Z 5, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den nicht näher begründeten Antrag, „die ergänzende Begutachtung in Richtung § 287 und § 11 StPO durch einen weiteren Sachverständigen durchzuführen, zum Beweis, dass der Angeklagte nicht dispositions- und diskretionsfähig war" (S 425/I), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, wurden mit diesem Vorbringen doch keine auch durch die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen unbehebbaren (vgl §§ 125, 126 Abs 1 StPO) Befund- oder Gutachtensmängel aufgezeigt. Vielmehr zielte das unsubstantiierte Begehren auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen auf unzulässige Erkundungsbeweisführung in der nicht (iSd §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung, zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis zu gelangen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).Inhaltlich nur gegen die zu A./ und B./2./ ergangenen Schuldsprüche richtet sich die auf Ziffer 5,, 6 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter den nicht näher begründeten Antrag, „die ergänzende Begutachtung in Richtung Paragraph 287 und Paragraph 11, StPO durch einen weiteren Sachverständigen durchzuführen, zum Beweis, dass der Angeklagte nicht dispositions- und diskretionsfähig war" (S 425/I), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, wurden mit diesem Vorbringen doch keine auch durch die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen unbehebbaren vergleiche Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, StPO) Befund- oder Gutachtensmängel aufgezeigt. Vielmehr zielte das unsubstantiierte Begehren auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen auf unzulässige Erkundungsbeweisführung in der nicht (iSd Paragraphen 125, f StPO) indizierten Erwartung, zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis zu gelangen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).

Das in der Beschwerde nachgereichte Vorbringen, das überdies einzelne Passagen des Sachverständigengutachtens Dris. R***** lediglich kontextentkleidet wiedergibt, war unbeachtlich, weil die Prüfung der Berechtigung eines Antrags auf den Antragszeitpunkt bezogen zu erfolgen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Das in der Beschwerde nachgereichte Vorbringen, das überdies einzelne Passagen des Sachverständigengutachtens Dris. R***** lediglich kontextentkleidet wiedergibt, war unbeachtlich, weil die Prüfung der Berechtigung eines Antrags auf den Antragszeitpunkt bezogen zu erfolgen hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

In der Fragenrüge bemängelt der Beschwerdeführer zu B./2./ die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB zum Nachteil des Thomas S*****, weil - laut Beschwerdevorbringen - dieser seine Verantwortung, der Beamte habe sich die Verletzung „sicher" anlässlich eines Sturzes im Zuge der Nacheile zugezogen, er hingegen habe keinen Polizisten bewusst geschlagen und keine Gelegenheit gehabt, gegen den Polizisten zu treten, bestätigt und überdies angegeben habe, der Angeklagte habe nicht hingeschlagen, sondern nur einmal probiert ihn zu treten. Auch der Zeuge Gerald B***** habe diese Einlassung bestätigt.In der Fragenrüge bemängelt der Beschwerdeführer zu B./2./ die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Thomas S*****, weil - laut Beschwerdevorbringen - dieser seine Verantwortung, der Beamte habe sich die Verletzung „sicher" anlässlich eines Sturzes im Zuge der Nacheile zugezogen, er hingegen habe keinen Polizisten bewusst geschlagen und keine Gelegenheit gehabt, gegen den Polizisten zu treten, bestätigt und überdies angegeben habe, der Angeklagte habe nicht hingeschlagen, sondern nur einmal probiert ihn zu treten. Auch der Zeuge Gerald B***** habe diese Einlassung bestätigt.

Damit orientiert sie sich in Ansehung der vom Zeugen S***** an den Händen erlittenen - vom Schuldspruch umfassten - Schürfwunden (ungeachtet dessen, dass sich der Genannte ohne Zutun des Angeklagten an einer von diesem mitgeführten Injektionsnadel an der Hand gestochen oder geschnitten haben könnte [vgl S 285, 381, 383/I]) nicht an der Gesamtheit der Verantwortung des Angeklagten und der Aussagen der beiden Polizeibeamten und verfehlt dergestalt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass die - nicht vom Schuldspruch umfasste (vgl auch S 389/I) - Verletzung am Knie vom Sturz des Beamten herrührte (S 343/I). Weiters hat der Zeuge S***** angegeben, der Angeklagte habe - im Zuge von Abwehrbewegungen - gegen ihn getreten, als er versucht habe, ihn aus einem Pkw zu ziehen; die Verletzungen an den Händen habe er auf jeden Fall im Zuge der Rauferei erlitten (S 285, 383, 385/I). Der Zeuge B***** wiederum bestätigte zwar einen zu B./2./ nicht verfahrensgegenständlichen „Rempler" gegen ihn, konnte das weitere Tatgeschehen infolge Sichtbehinderung jedoch nicht eindeutig beobachten (S 387, 389/I). Auf den Vorwurf mangelnder Würdigung der Angaben der Zeugin Liliane T***** und der Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf der Verwendung einer Injektionsnadel anlässlich der Raubtat in der Niederschrift der Geschworenen kann eine Tatsachenrüge (Z 10a) erfolgversprechend nicht gegründet werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16). Aber auch der Umstand, dass die genannte Zeugin die exakte Beschaffenheit des verwendeten Gegenstandes, von dem sie vermeint, es habe sich um eine Injektionsnadel handeln können (S 243/I, vgl auch S 19, 359, 361/I), nicht beschreiben konnte, vermag schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch hiezu festgestellten Tatsachen zu erwecken, weil die genannte Zeugin lediglich den vorderen Teil der - nach der Gesamtheit ihrer Depositionen einer Injektionsspritze gleichwertigen - Nadel wahrnehmen konnte (S 357/I) und der suchtgiftabhängige Angeklagte anlässlich seiner Betretung überdies eine gebrauchte „Suchtgiftnadel" mit sich führte (S 115/I).Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass die - nicht vom Schuldspruch umfasste vergleiche auch S 389/I) - Verletzung am Knie vom Sturz des Beamten herrührte (S 343/I). Weiters hat der Zeuge S***** angegeben, der Angeklagte habe - im Zuge von Abwehrbewegungen - gegen ihn getreten, als er versucht habe, ihn aus einem Pkw zu ziehen; die Verletzungen an den Händen habe er auf jeden Fall im Zuge der Rauferei erlitten (S 285, 383, 385/I). Der Zeuge B***** wiederum bestätigte zwar einen zu B./2./ nicht verfahrensgegenständlichen „Rempler" gegen ihn, konnte das weitere Tatgeschehen infolge Sichtbehinderung jedoch nicht eindeutig beobachten (S 387, 389/I). Auf den Vorwurf mangelnder Würdigung der Angaben der Zeugin Liliane T***** und der Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf der Verwendung einer Injektionsnadel anlässlich der Raubtat in der Niederschrift der Geschworenen kann eine Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erfolgversprechend nicht gegründet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16). Aber auch der Umstand, dass die genannte Zeugin die exakte Beschaffenheit des verwendeten Gegenstandes, von dem sie vermeint, es habe sich um eine Injektionsnadel handeln können (S 243/I, vergleiche auch S 19, 359, 361/I), nicht beschreiben konnte, vermag schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch hiezu festgestellten Tatsachen zu erwecken, weil die genannte Zeugin lediglich den vorderen Teil der - nach der Gesamtheit ihrer Depositionen einer Injektionsspritze gleichwertigen - Nadel wahrnehmen konnte (S 357/I) und der suchtgiftabhängige Angeklagte anlässlich seiner Betretung überdies eine gebrauchte „Suchtgiftnadel" mit sich führte (S 115/I).

Soweit der Rechtsmittelantrag der Sache nach auch die Aufhebung des Schuldspruchsfaktums B./1./ begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 344 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag der Sache nach auch die Aufhebung des Schuldspruchsfaktums B./1./ begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2,, 344 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 345 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 345 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 344, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85984 15Os120.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00120.07X.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0150OS00120_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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