TE OGH 2007/11/22 15Os115/07m

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Miroslawa W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Juli 2007, GZ 602 Hv 6/07a-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Miroslawa W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Juli 2007, GZ 602 Hv 6/07a-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Miroslawa W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Emil N***** und Krystian K***** enthaltenden Urteil wurde Miroslawa W***** der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG schuldig erkannt. Danach hat sie im Zusammenwirken mit Emil N***** und Krystian K***** in Perg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, jeweils gegen Bezahlung von 1.500 Euro bis 1.700 Euro gemeinsam gefördert, nämlichMit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Emil N***** und Krystian K***** enthaltenden Urteil wurde Miroslawa W***** der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG schuldig erkannt. Danach hat sie im Zusammenwirken mit Emil N***** und Krystian K***** in Perg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, jeweils gegen Bezahlung von 1.500 Euro bis 1.700 Euro gemeinsam gefördert, nämlich

1./ zu nicht mehr genauer feststellbaren Zeiten im Mai 2007, indem sie sechs nicht mehr auszuforschende Fremde als Fahrgäste in zwei PKW über die Grenze nach Österreich und in der Folge weiter nach Italien brachte,

2./ am 8. Juni 2007, indem sie Svitlana Ka*****, Nataliia U*****, Lyudmila S*****, Yuriy Z*****, Nadii A***** und Dmytro B***** als Fahrgäste zweier PKW über die Grenze nach Österreich brachte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Miroslawa W*****; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Miroslawa W*****; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) vernachlässigt mit dem - durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens angestrebten - Versuch des Nachweises, dass sich die Beschwerdeführerin von 25. bis 27. Mai und „glaublich" am 28. Mai 2007 in Polen aufgehalten habe, dass die Tatrichter zu 1./ von einem „nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt im Mai 2007" (US 5) ausgegangen sind.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vernachlässigt mit dem - durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens angestrebten - Versuch des Nachweises, dass sich die Beschwerdeführerin von 25. bis 27. Mai und „glaublich" am 28. Mai 2007 in Polen aufgehalten habe, dass die Tatrichter zu 1./ von einem „nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt im Mai 2007" (US 5) ausgegangen sind.

Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) der - im Wesentlichen auf die Verantwortung des Mitangeklagten Emil N***** im Vorverfahren gestützten (US 7 ff) - Feststellung der Täterschaft der Angeklagten zu 1./ liegt nicht vor. Ob die Beschwerdeführerin für die Tat einen Geldbetrag erhalten hat, ist für die Schuld- und Subsumtionsfrage ohne Bedeutung.Eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der - im Wesentlichen auf die Verantwortung des Mitangeklagten Emil N***** im Vorverfahren gestützten (US 7 ff) - Feststellung der Täterschaft der Angeklagten zu 1./ liegt nicht vor. Ob die Beschwerdeführerin für die Tat einen Geldbetrag erhalten hat, ist für die Schuld- und Subsumtionsfrage ohne Bedeutung.

Dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an einer Fahrt nach Italien im Mai 2007 zugestand, stellt - der Beschwerde zuwider - tatsächlich eine „teilweise" (US 9) Bestätigung der sie belastenden Angaben dar, wenngleich sie behauptete, dabei zwei ihrer Onkeln nach Italien gebracht zu haben.

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wurden vom Schöffengericht - nicht allein mit der Aussage des Angeklagten N*****, sondern auch anderen Umständen - mängelfrei begründet (US 11 letzter Absatz).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, zur Tatbestandverwirklichung sei Wissentlichkeit erforderlich, nicht am Gesetz, das dieses subjektive Tatbestandsmerkmal beim vorliegenden Schuldspruch nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG nicht, sondern lediglich bei einem (hier aber nicht ergangenen) nach Abs 1 leg cit normiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, zur Tatbestandverwirklichung sei Wissentlichkeit erforderlich, nicht am Gesetz, das dieses subjektive Tatbestandsmerkmal beim vorliegenden Schuldspruch nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG nicht, sondern lediglich bei einem (hier aber nicht ergangenen) nach Absatz eins, leg cit normiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85902 15Os115.07m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4090 = RZ 2008,190 EÜ222 - RZ 2008 EÜ222 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00115.07M.1122.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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