TE OGH 2007/11/22 15Os132/07m

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2007, GZ 032 Hv 50/07s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2007, GZ 032 Hv 50/07s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. August 2006 in Wien

(1.) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mit seiner Hand die am 1. Jänner 1995 geborene Caroline M***** an deren Scheide betastete, und(1.) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mit seiner Hand die am 1. Jänner 1995 geborene Caroline M***** an deren Scheide betastete, und

(2.) durch die unter (1.) bezeichnete Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der inkriminierten geschlechtlichen Handlung unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses geltend, übergeht dabei aber die Erwägungen des Erstgerichtes, das diesen Umstand - logisch und empirisch einwandfrei - aus der widerstandslosen Duldung der körperlichen Annäherung und der geschlechtlichen Handlung durch das Tatopfer abgeleitet hat (US 11).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) macht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der inkriminierten geschlechtlichen Handlung unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses geltend, übergeht dabei aber die Erwägungen des Erstgerichtes, das diesen Umstand - logisch und empirisch einwandfrei - aus der widerstandslosen Duldung der körperlichen Annäherung und der geschlechtlichen Handlung durch das Tatopfer abgeleitet hat (US 11).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Feststellungsmängel zu einer durch Einnahme eines Schlafmittels bewirkten Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) releviert, vernachlässigt die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 11), die zwar von der Einnahme einer Schlaftablette durch den Angeklagten ausgegangen sind, aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit gerade nicht angenommen haben (US 11). Soweit die Beschwerde daraus die rechtliche Konsequenz einer tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zieht, geht sie nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus. Solcherart verfehlt die Rüge jedoch die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses, legt aber nicht dar, welcher weiteren, über jene des Erstgerichts hinausgehenden Konstatierungen (US 5 f) es bedurft hätte. Warum ein Fehlen von Abwehrhandlungen des Tatopfers ein Ausnützen des Aufsichtsverhältnisses durch den Angeklagten ausschließen sollte, macht sie gleichfalls nicht klar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die Feststellungsmängel zu einer durch Einnahme eines Schlafmittels bewirkten Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) releviert, vernachlässigt die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 11), die zwar von der Einnahme einer Schlaftablette durch den Angeklagten ausgegangen sind, aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit gerade nicht angenommen haben (US 11). Soweit die Beschwerde daraus die rechtliche Konsequenz einer tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zieht, geht sie nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus. Solcherart verfehlt die Rüge jedoch die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses, legt aber nicht dar, welcher weiteren, über jene des Erstgerichts hinausgehenden Konstatierungen (US 5 f) es bedurft hätte. Warum ein Fehlen von Abwehrhandlungen des Tatopfers ein Ausnützen des Aufsichtsverhältnisses durch den Angeklagten ausschließen sollte, macht sie gleichfalls nicht klar.

Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), der Einfluss der eingenommenen Schlaftablette sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, wird schließlich bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 698).Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), der Einfluss der eingenommenen Schlaftablette sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, wird schließlich bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 698).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85909 15Os132.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00132.07M.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0150OS00132_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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