TE OGH 2007/11/22 15Os131/07i

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Stjepan C***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. August 2007, GZ 24 Hv 72/07d-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Stjepan C***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. August 2007, GZ 24 Hv 72/07d-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinen Schuldsprüchen zu A./5. und A./6., weiters in der zu A gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinen Schuldsprüchen zu A./5. und A./6., weiters in der zu A gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** (zu A./) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie der Vergehen (zu B./) der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und (zu C./) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** (zu A./) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie der Vergehen (zu B./) der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und (zu C./) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

A./ in Leonding gewerbsmäßig nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, deren Wert insgesamt 50.000 Euro überstieg, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in ein Gebäude einbrach, nämlich:

1./ am 24. März 2007 Christian B***** eine Kunstlederschmuckkassette mit Schmuck im Wert von 2.160 Euro, einen roten Sportrucksack im Wert von ca 15 Euro, ein Schnurlostelefon im Wert von 149 Euro, mehrere Cent-Münzen und Münzen englischer Währung durch Einschlagen der Terrassenglastüre seines Wohnhauses mit einem Pflasterstein;

2./ am 24. März 2007 Helge L***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen einer Küchenfensterscheibe ihres Wohnhauses mit einem Pflasterstein, wobei es beim Versuch blieb;

3./ am 24. März 2007 Gerald A***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen einer Küchenfensterscheibe seines Wohnhauses mit einem Pflasterstein, wobei es beim Versuch blieb;

4./ ...

5./ am 2. März 2007 Gerald K***** und Renate K***** durch Einschlagen einer Terrassentürverglasung ihres Wohnhauses mit einem Stein, der aus der Beetumrandung stammte

a) einen Wolfspelzmantel im Wert von 3.000 Euro, eine schwarze Lederjacke im Wert von 1.000 Euro, eine beige Lederjacke im Wert von 200 Euro, eine schwarze Pilotenlederjacke im Wert von 200 Euro, eine dunkelgrüne Raulederjacke im Wert von 200 Euro, eine Armbanduhr der Marke „Maurice Lacroix" im Wert von 4.500 Euro, eine Armbanduhr der Marke „Raymund Weil" im Wert von 700 Euro, 50 Armbanduhren im Gesamtwert von ca 10.000 Euro, einen Laptop im Wert von 850 Euro, eine hellbraune Lederjacke im Wert von 200 Euro, eine rote Lederjacke im Wert von 200 Euro, einen Goldanhänger im Wert von 1.000 Euro, eine Münzsammlung (Schilling) im Wert von 3.500 Euro, zehn Golddukaten im Wert von 5.000 Euro, zwei Säckchen mit alten Silberschillingmünzen im Wert von 1.500 Euro, eine Goldkette im Wert von 200 Euro, Schmuck im Wert von 2.000 Euro und ca 300 Euro Bargeld;

b) einen Tresor mit 69 Uhren und sechs Ringen im Gesamtwert von 50.000 Euro, wobei es insoweit beim Versuch blieb, als der in den Garten transportierte Tresor ungeöffnet neben der Gartenhütte zurückgelassen wurde;

6./ am 2. März 2007 Roland E***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen der Terrassentürverglasung des Hauses H***** mit einem Stein, der aus der Beetumrandung des benachbarten Hauses S***** stammte;

B./ ...

C./ am 27. März 2007 in Linz die Polizeibeamten Walter H***** und Karl P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB, oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Linz behauptete: „Ich wurde drei Stunden von der Polizei geschlagen. Meine Verletzungen sind von der Verhaftung. Bei der Polizei wurde ich geohrfeigt" (S 49) und „Bei der Polizei wurde ich mit dem Ellbogen im Bauchbereich und am Kinn geschlagen. Zwei Polizisten haben mich geschlagen, und zwar die, die mich verhört haben. Ich wurde während der Vernehmung geschlagen. ... Die Polizisten haben auch zu mir gesagt, dass, wenn ich geständig bin, ich nach Hause komme, sonst werde ich geschlagen" (S 51).C./ am 27. März 2007 in Linz die Polizeibeamten Walter H***** und Karl P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 StGB, oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Linz behauptete: „Ich wurde drei Stunden von der Polizei geschlagen. Meine Verletzungen sind von der Verhaftung. Bei der Polizei wurde ich geohrfeigt" (S 49) und „Bei der Polizei wurde ich mit dem Ellbogen im Bauchbereich und am Kinn geschlagen. Zwei Polizisten haben mich geschlagen, und zwar die, die mich verhört haben. Ich wurde während der Vernehmung geschlagen. ... Die Polizisten haben auch zu mir gesagt, dass, wenn ich geständig bin, ich nach Hause komme, sonst werde ich geschlagen" (S 51).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Beischaffung der Tatortberichte samt Fotos vom LKA OÖ zu den Anklagefakten A./1./ bis 3./ zum Beweis dafür, dass keine Spuren des Angeklagten an diesen Tatorten gefunden wurden bzw dass der Stein mit der DNA des Angeklagten nicht vom Tatort stammt". Das Schöffengericht durfte dies ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Ergebnis zu Recht abweisen: Zu A./2./ ist es nämlich ohnehin davon ausgegangen, dass keine Spuren des Angeklagten am Tatort gefunden werden konnten (US 10; vgl Danek, WK-StPO § 238 Rz 12). Zu A./1./ und 3./ wiederum wäre bei Antragstellung darzulegen gewesen, warum - ungeachtet der vorliegenden Verfahrensergebnisse (betreffend Fund des Pflastersteins zu A./1./ vgl S 9/II, 89/I; zum Schuhabdruck zu A./3./ vgl S 11/I, 185 ff/I) - erwartet werden könne, dass die vorgefundenen Spuren nicht von den bezeichneten Tatorten stammten, sodass der Antrag auf eine reine Erkundungsbeweisführung abzielte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Beischaffung der Tatortberichte samt Fotos vom LKA OÖ zu den Anklagefakten A./1./ bis 3./ zum Beweis dafür, dass keine Spuren des Angeklagten an diesen Tatorten gefunden wurden bzw dass der Stein mit der DNA des Angeklagten nicht vom Tatort stammt". Das Schöffengericht durfte dies ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Ergebnis zu Recht abweisen: Zu A./2./ ist es nämlich ohnehin davon ausgegangen, dass keine Spuren des Angeklagten am Tatort gefunden werden konnten (US 10; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 12). Zu A./1./ und 3./ wiederum wäre bei Antragstellung darzulegen gewesen, warum - ungeachtet der vorliegenden Verfahrensergebnisse (betreffend Fund des Pflastersteins zu A./1./ vergleiche S 9/II, 89/I; zum Schuhabdruck zu A./3./ vergleiche S 11/I, 185 ff/I) - erwartet werden könne, dass die vorgefundenen Spuren nicht von den bezeichneten Tatorten stammten, sodass der Antrag auf eine reine Erkundungsbeweisführung abzielte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Der weitere Antrag zu C./ auf „Beischaffung des Berichtes der Amtsärztin Dr. Ingrid K***** zum Beweis dafür, dass frische Verletzungen des Angeklagten vorgelegen haben", lässt jede Erklärung dafür vermissen, inwieweit das begehrte Beweisziel für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Mit dem dazu erstmals im Rechtsmittel erstatteten Vorbringen verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen hat der Angeklagte - in Widerspruch zum gestellten Antrag - in der Hauptverhandlung selbst angegeben, erst zu einem Zeitpunkt beim Arzt gewesen zu sein, als keine Verletzungen mehr sichtbar waren (S 477/I).Der weitere Antrag zu C./ auf „Beischaffung des Berichtes der Amtsärztin Dr. Ingrid K***** zum Beweis dafür, dass frische Verletzungen des Angeklagten vorgelegen haben", lässt jede Erklärung dafür vermissen, inwieweit das begehrte Beweisziel für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Mit dem dazu erstmals im Rechtsmittel erstatteten Vorbringen verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen hat der Angeklagte - in Widerspruch zum gestellten Antrag - in der Hauptverhandlung selbst angegeben, erst zu einem Zeitpunkt beim Arzt gewesen zu sein, als keine Verletzungen mehr sichtbar waren (S 477/I).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nur pauschal geltend macht, „die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Gerhard R***** und Daniel K***** gegenüber den Zeugen Karl P*****, Walter H***** und Mag. Dagmar S*****" seien nicht gewürdigt worden, legt sie nicht dar, worin sie solche erblickt. Allenfalls erst nach Schluss der Verhandlung dem Gericht vom Sachverständigen übermittelte Verfahrensergebnisse wurden im Urteil nicht verwertet, sodass kein Verstoß gegen § 258 Abs 1 StPO vorliegt. Im Recht ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch im Ergebnis dahingehend, dass die Urteilsbegründung zu A./5./ offenbar unzureichend ist. Denn Verfahrensergebnisse, denen zufolge die am Tatort zu A./5./ sichergestellten Schuhabdrücke (richtig: S 413 ff/I) dem Schuhsohlenprofil des Angeklagten (S 185/I) zugeordnet werden konnten, liegen - anders als zu A./3./ (S 183/I) - den Entscheidungsgründen (US 10) zuwider nicht vor, sodass das Urteil im Schuldspruch zu A./5./ und - wegen der aus diesem abgeleiteten und daher mit ihm in untrennbarem Sachzusammenhang stehenden Begründung (US 11) - auch zu A./6./ (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3) sowie in der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit zu A./ und im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nur pauschal geltend macht, „die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Gerhard R***** und Daniel K***** gegenüber den Zeugen Karl P*****, Walter H***** und Mag. Dagmar S*****" seien nicht gewürdigt worden, legt sie nicht dar, worin sie solche erblickt. Allenfalls erst nach Schluss der Verhandlung dem Gericht vom Sachverständigen übermittelte Verfahrensergebnisse wurden im Urteil nicht verwertet, sodass kein Verstoß gegen Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorliegt. Im Recht ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch im Ergebnis dahingehend, dass die Urteilsbegründung zu A./5./ offenbar unzureichend ist. Denn Verfahrensergebnisse, denen zufolge die am Tatort zu A./5./ sichergestellten Schuhabdrücke (richtig: S 413 ff/I) dem Schuhsohlenprofil des Angeklagten (S 185/I) zugeordnet werden konnten, liegen - anders als zu A./3./ (S 183/I) - den Entscheidungsgründen (US 10) zuwider nicht vor, sodass das Urteil im Schuldspruch zu A./5./ und - wegen der aus diesem abgeleiteten und daher mit ihm in untrennbarem Sachzusammenhang stehenden Begründung (US 11) - auch zu A./6./ vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3) sowie in der nach Paragraph 29, StGB gebildeten Subsumtionseinheit zu A./ und im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285 e, StPO).

Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu den weiteren Schuldsprüchen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Übrigen zurückzuweisen (§ 285d StPO).Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu den weiteren Schuldsprüchen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Übrigen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85908 15Os131.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00131.07I.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0150OS00131_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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