Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Anja Susanne Z*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.671,50 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 17. 4. 2007 beim Bezirksgericht Josefstadt eingebrachten Klage begehrt der in Klagenfurt wohnhafte Kläger von der in Wien ansässigen Beklagten aufgrund ihrer verleumderischen Polizeianzeige, die zu seiner Verhaftung und mehrtägiger Untersuchungshaft führte, Schadenersatz (nämlich: Schmerzengeld, Vertretungskosten und Verdienstentgang) sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber für alle künftig bei ihm eintretenden Schäden aufgrund der Anzeige hafte.
Demgegenüber steht die Beklagte (obwohl sie im Strafverfahren 42 Hv 97/97v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 31. 8. 2007 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde) weiterhin auf dem Standpunkt, sie werde dem erkennenden Gericht darlegen, „seinerzeit falsch interpretiert worden zu sein". Im Strafverfahren habe sie nur ein „Zweckgeständnis" abgelegt, um „das strafrechtliche Übel kalkulierbar klein zu halten". Tatsächlich sei die geschilderte Furcht der Beklagten und ihrer Familie aber kausal durch das - detailliert dargestellte - „seltsame" Verhalten des Klägers (AS 43 ff) verursacht worden, habe das „Einschreiten" der Beklagten jedenfalls gerechtfertigt und lasse dieses nicht rechtswidrig und schuldhaft erscheinen.Demgegenüber steht die Beklagte (obwohl sie im Strafverfahren 42 Hv 97/97v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 31. 8. 2007 wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde) weiterhin auf dem Standpunkt, sie werde dem erkennenden Gericht darlegen, „seinerzeit falsch interpretiert worden zu sein". Im Strafverfahren habe sie nur ein „Zweckgeständnis" abgelegt, um „das strafrechtliche Übel kalkulierbar klein zu halten". Tatsächlich sei die geschilderte Furcht der Beklagten und ihrer Familie aber kausal durch das - detailliert dargestellte - „seltsame" Verhalten des Klägers (AS 43 ff) verursacht worden, habe das „Einschreiten" der Beklagten jedenfalls gerechtfertigt und lasse dieses nicht rechtswidrig und schuldhaft erscheinen.
In der Verhandlung vom 30. 10. 2007 stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Über den Grund des Anspruches werde infolge Bindungswirkung für das Zivilgericht nicht mehr Beweis aufzunehmen sein, sondern nur noch über die Höhe seiner einzelnen Ansprüche; die diesbezüglichen Zeugen seien alle in Klagenfurt wohnhaft oder zu laden, wo auch der Kläger seinen Wohnsitz habe, sodass es auch im Fall eines Sachverständigenbeweises (zur Höhe des Schmerzengeldes) ökonomischer wäre, einen Sachverständigen aus Klagenfurt oder Kärnten beizuziehen. Die Beklagte beantragte, dem Delegierungsersuchen nicht zu entsprechen. Die Delegierung würde zur Verfahrensverzögerung führen, zumal „umfassende Beweise" im Raum Wien durchgeführt werden müssten. Das Erstgericht befürwortete die Delegierung, weil die nach seiner Ansicht „ausschließlich" zu vernehmenden (vom Kläger beantragten) Zeugen und der Kläger selbst den Wohnsitz jeweils in Klagenfurt hätten. Die übrigen Zeugen und die Beklagte müssten nicht vernommen werden, weil der Grund des Anspruches - angesichts der Bindungswirkung des die Beklagte verurteilenden (Straf-)Erkenntnisses - feststehe.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6; 7 Nc 7/07z mwN).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6; 7 Nc 7/07z mwN).
Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO § 31 JN Rz 7; Mayr aaO § 31 JN Rz 4; 10 Nc 31/07a mwN).Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 7; Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 4; 10 Nc 31/07a mwN).
Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger und drei von ihm beantragte Zeugen in Klagenfurt. Die Beklagte kommt hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (§ 65 JN) Bezirksgerichtes Josefstadt. Zwei von den Parteien beantragte Zeugen stammen ebenfalls aus Wien. Weitere Zeugen wären in 9100 Völkermarkt und in 9121 Tainach zu laden. Welche Zeugen zu vernehmen sein werden, ob die Anreise der weder in Wien noch in Klagenfurt ansässigen Zeugen oder die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich und ob die Parteienvernehmung der Beklagten tatsächlich entbehrlich sein wird, kann derzeit noch nicht (vorgreifend) beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen; nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nämlich nicht zu erkennen. Die vom Kläger vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen daher nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der Beklagten stattzugeben.Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger und drei von ihm beantragte Zeugen in Klagenfurt. Die Beklagte kommt hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (Paragraph 65, JN) Bezirksgerichtes Josefstadt. Zwei von den Parteien beantragte Zeugen stammen ebenfalls aus Wien. Weitere Zeugen wären in 9100 Völkermarkt und in 9121 Tainach zu laden. Welche Zeugen zu vernehmen sein werden, ob die Anreise der weder in Wien noch in Klagenfurt ansässigen Zeugen oder die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich und ob die Parteienvernehmung der Beklagten tatsächlich entbehrlich sein wird, kann derzeit noch nicht (vorgreifend) beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen; nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nämlich nicht zu erkennen. Die vom Kläger vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen daher nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der Beklagten stattzugeben.
Anmerkung
E85869 7Nc24.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00024.07Z.1122.000Dokumentnummer
JJT_20071122_OGH0002_0070NC00024_07Z0000_000