TE OGH 2007/11/22 8ObA69/07s

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Yusuf Ö*****, vertreten durch Dr. Burmann, Dr. Wallnöfer und Dr. Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, als Rechtsnachfolgerin der Firma Johann B***** GmbH, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 421,86 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. August 2007, GZ 110 Ra 5/07g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ab Mai 2001 als Kraftfahrer tätig. Zur Sanierung der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen beklagten Partei wurde Ende 2002 eine „Betriebsvereinbarung" des Inhalts abgeschlossen, dass je 50 % des

13. und 14. Gehalts in eine „Ergebnisbeteiligung umgewandelt" werden. Diesem, als solches bezeichneten „Ergebnisbeteiligungsmodell", das bis zum 31. 12. 2007 laufen sollte, stimmte der Kläger einzelvertraglich zu. Seitens des Betriebsratsvorsitzenden wurde die Information erteilt, dass dieses Ergebnisbeteiligungsmodell bedeute, „dass wir in schlechten Zeiten wie jetzt weniger bekommen, dafür aber in guten Zeiten mehr". Die „Betriebsvereinbarung Ergebnisbeteiligung" wurde vom Betriebsrat am 2. 7. 2004 gekündigt. Am 12. 8. 2004 wurde dem Kläger unter dem Titel „Sonderabzug erstes bzw zweites Halbjahr" zweimal EUR 210,93 abgezogen. Das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen endete durch Arbeitgeberkündigung am 20. 7. 2004. Die Vorinstanzen gaben dem auf Auszahlung des unberechtigten Abzugsbetrages gerichteten Klagebegehren Folge. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass dem Kläger aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zustehe. Von den diesen Bruttobeträgen entsprechenden Nettobeträgen sei aufgrund des „Ergebnisbeteiligungsmodells" der Klagsbetrag in Abzug gebracht worden. Da es sich um zwingende Mindestansprüche nach dem Kollektivvertrag handle, sei deren Kürzung entsprechend dem „Ergebnisbeteiligungsmodell" nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin vermag keine Rechtsfrage von der Relevanz des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die von ihr als erheblich relevierten Rechtsfragen stellen sich vielmehr nicht. Weder ist vorliegend die Einbeziehung kollektivvertraglicher Sonderzahlungen in laufendes (überkollektivvertragliches) Entgelt, noch die Frage der Zulässigkeit der Regelung von Gewinnbeteiligungen durch Betriebsvereinbarung zu beurteilen.Die Rechtsmittelwerberin vermag keine Rechtsfrage von der Relevanz des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die von ihr als erheblich relevierten Rechtsfragen stellen sich vielmehr nicht. Weder ist vorliegend die Einbeziehung kollektivvertraglicher Sonderzahlungen in laufendes (überkollektivvertragliches) Entgelt, noch die Frage der Zulässigkeit der Regelung von Gewinnbeteiligungen durch Betriebsvereinbarung zu beurteilen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin die Klärung der ihrer Auffassung nach erheblichen Frage releviert, „ob es einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 ArbVG darstellt, wenn jeweils 50 % der Sonderzahlungen als kollektivvertragliche Lohnbestandteile einer Ergebnisbeteiligung unterliegen, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesehen jedoch insgesamt keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorgenommen werde", ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit die Rechtsmittelwerberin die Klärung der ihrer Auffassung nach erheblichen Frage releviert, „ob es einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG darstellt, wenn jeweils 50 % der Sonderzahlungen als kollektivvertragliche Lohnbestandteile einer Ergebnisbeteiligung unterliegen, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesehen jedoch insgesamt keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorgenommen werde", ist ihr Folgendes zu entgegnen:

§ 3 ArbVG ordnet an, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Sondervereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinn des Abs 1 günstiger als der Kollektivvertrag ist, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Bei der Prüfung ob ein solcher vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (SZ 72/85; 8 ObA 10/02g; RIS-Justiz RS0051081 ua). Inwieweit die sogenannte „Ergebnisbeteiligung" eine Besserstellung des Klägers gegenüber den ihm nach dem Kollektivvertrag zwingend zustehenden Ansprüchen bewirkt haben soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht darzulegen, zumal die einzige tatsächliche Konsequenz dieser Regelung für den Kläger in einer Kürzung der Sonderzahlungen bestand.Paragraph 3, ArbVG ordnet an, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Sondervereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinn des Absatz eins, günstiger als der Kollektivvertrag ist, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Bei der Prüfung ob ein solcher vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (SZ 72/85; 8 ObA 10/02g; RIS-Justiz RS0051081 ua). Inwieweit die sogenannte „Ergebnisbeteiligung" eine Besserstellung des Klägers gegenüber den ihm nach dem Kollektivvertrag zwingend zustehenden Ansprüchen bewirkt haben soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht darzulegen, zumal die einzige tatsächliche Konsequenz dieser Regelung für den Kläger in einer Kürzung der Sonderzahlungen bestand.

In der Entscheidung der Vorinstanzen kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E859468ObA69.07s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5852/3/2008 = DRdA 2008,271 = infas 2008,102/A46 - infas 2008 A46XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00069.07S.1122.000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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