TE OGH 2007/11/22 8Ob106/07g

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vinzenz Bernhard J*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei ruhender Nachlass nach Rottraut Adalbertina S*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Dipl.-Ing. Otto S*****, dieser vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwalts-KEG in Graz, wegen EUR 242.242 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. August 2007, GZ 5 R 110/07x-40, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seinem Testament bestimmte ein Kommanditist, der ein Drittel der Kommanditanteile hielt, seine Ehegattin (in der Folge: Erbin) als Alleinerbin und verfügte, dass unter bestimmten Voraussetzungen - die unstrittig vorliegen - seine auf die Erbin übergegangenen Gesellschaftsanteile nach deren Tod „den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile" zufallen sollten.

Die Erbin war nach dem Testament allerdings berechtigt zu Lebzeiten über die Anteile „insoweit zu verfügen, als sie im Vertragsweg in irgendeiner Weise diese Geschäftsanteile einem oder mehreren der übrigen Gesellschafter überlassen will."

Aufgrund einer Ende 1995 mit den übrigen Kommanditisten abgeschlossenen Vereinbarung schenkte die Erbin im Sommer 1996 17,9 % ihres (Drittel-)Anteils an der KG anderen Gesellschaftern und verkaufte 15,43 % des von ihr gehaltenen Anteils an ein Unternehmen. Der Kläger als damals minderjähriger Sohn und Alleinerbe eines im Jahr 1993 verstorbenen Kommanditisten, hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Erbserklärung abgegeben. Der der Schenkung bzw Veräußerung der Anteile der Erbin zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung stimmte der Verlassenschaftskurator des Nachlasses nach dem Vater des Klägers zu. Außerdem unterfertigten dieser und die übrigen Gesellschafter den Notariatsakt für die firmenbuchrechtliche Übertragung.

Um Ansprüche des Klägers aus dem eingangs erwähnten Testament zu befriedigen, wurde dem Kläger - noch zu Lebzeiten der Erbin - ein Betrag von EUR 261.370,36 (netto) ausbezahlt.

Der Kläger begehrt weitere EUR 242.242 sA, mit der Begründung, dieser Betrag entspreche der Differenz zu dem, seiner prozentuellen Beteiligung an der Kommanditeinlage entsprechenden, Wert des Gesellschaftsanteils der Erbin.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Erbin nach dem Willen des Erblassers durch Schenkung an andere Gesellschafter jedenfalls über 17,9 % ihrer Kommanditanteile noch zu Lebzeiten wirksam verfügt habe. Der Kläger könne - wenn überhaupt - nur am Wert der restlichen (verkauften) Anteile partizipieren. Insoweit habe der Kläger aber bereits einen höheren Betrag erhalten als es dem Verhältnis der von ihm gehaltenen Kommanditanteile zum Wert der verkauften Gesellschaftsanteile der Erbin entspreche.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen, dass das Berufungsgericht sich über die Rechtskraft eines Beschlusses hinweggesetzt habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Aus dem Umstand, dass das Verlassenschaftsgericht die - oben erwähnte - Vereinbarung, die zur Schenkung bzw Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Erbin führte, unter „Vorbehalt der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung" erteilte, eine solche aber nie eingeholt und nicht erteilt wurde, leitet der Rechtsmittelwerber ab, dass „aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts" die Schenkung der Gesellschaftsanteile mangels der - nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers im Gesellschaftsvertrag geforderten - Zustimmung aller Gesellschafter wirkungslos sei. Weder ist auf die von der klagenden Partei angesprochene „Rechtskraftproblematik", noch auf die Frage einzugehen, ob es einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (mangels Erbserklärung des damals Minderjährigen) überhaupt bedurft hätte. Zu prüfen ist nämlich vorliegend nur die Auslegung des testamentarisch geäußerten Willens des Erblassers. Berücksichtigt man den Umstand, dass nicht nur die firmenbuchmäßige Umsetzung der hier relevanten Schenkung erfolgte, sondern sämtliche Kommanditisten - einschließlich des Klägers - ihre Gesellschaftsanteile in der Folge mit der im Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmung der übrigen Kommanditisten veräußerten, kann in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erbin, jedenfalls was die Schenkung ihrer Anteile an Mitgesellschafter betrifft, dem Willen des Erblassers entsprechend über diese Anteile verfügt hat, keine grobe Unrichtigkeit erblickt werden, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erfordern würde.

Soweit der Rechtsmittelwerber als erhebliche Rechtsfrage ein vermeintliches Abweichen des Berufungssenats von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Auslegung letztwilliger Verfügungen releviert, ist die außerordentliche Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht ausführt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll (5 Ob 25/01i; 10 Ob 186/02d; RIS-Justiz RS0043650, RS0043654; 1 Ob 221/04p ua).

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Rechtsmittelwerber zitierten und vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommenen Vereinbarung vom 18. April 1972 (Punkt VI 3.) ergibt, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden oder von Todes wegen an eheliche Nachkommen, sofern solche fehlen auch an den Ehepartner, an Geschwister, die aus dem selben Stamm hervorgegangen sind, oder an Gesellschafter des Stammes und im Fall deren Fehlens an Personen, die bereits Gesellschafter der Firma sind bzw deren eheliche Nachkommen, zulässig ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Regelung des Punktes VIII betrifft aber nach dem Wortlaut: „Im Übrigen ist die Veräußerung ... nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig" nur Übertragungsvorgänge, die im vorerwähnten Punkt VI 3. nicht angeführt sind.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Rechtsmittelwerber zitierten und vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommenen Vereinbarung vom 18. April 1972 (Punkt römisch VI 3.) ergibt, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden oder von Todes wegen an eheliche Nachkommen, sofern solche fehlen auch an den Ehepartner, an Geschwister, die aus dem selben Stamm hervorgegangen sind, oder an Gesellschafter des Stammes und im Fall deren Fehlens an Personen, die bereits Gesellschafter der Firma sind bzw deren eheliche Nachkommen, zulässig ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Regelung des Punktes römisch VIII betrifft aber nach dem Wortlaut: „Im Übrigen ist die Veräußerung ... nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig" nur Übertragungsvorgänge, die im vorerwähnten Punkt römisch VI 3. nicht angeführt sind.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85936 8Ob106.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00106.07G.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0080OB00106_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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