Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) W*****, 2.) Rudolf R*****, beide vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, 3.) V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 351.571,64 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger wurde am 13. 3. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Italien, den der Zweitbeklagte allein verschuldete, schwer verletzt. Er begehrt Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und - wegen der verletzungsbedingten Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - Verdienstentgang. Als Beweismittel bietet er neben Urkunden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Buchsachverständigengutachtens, seine Parteienvernehmung und die Vernehmung eines Zeugen an, der ebenso wie der Kläger im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnt. Seinen Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, begründet er mit der Nahebeziehung sämtlicher Beweismittel zu diesem Gericht. Sämtliche Beklagten stellten zunächst in ihrem am 9. 11. 2007 eingelangten Schriftsatz (ON 7) das Alleinverschulden des Zweitbeklagten außer Streit, verzichteten auf ihre Parteienvernehmung und beantragten ihrerseits die Einholung von Gutachten eines Unfallchirurgen und eines Buchsachverständigen. Sie sprachen sich gegen die Delegierung aus, weil keiner der Beklagten ihren/seinen (Wohn-)Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt habe, sowohl medizinische Unterlagen als auch Buchhaltungsunterlagen dem zuständigen Prozessgericht in Wien leicht übermittelt werden könnten bzw das Gericht in Wien einen oder mehrere Sachverständige aus dem Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt bestellen könne. Am 16. 11. 2007 brachte nur die Drittbeklagte einen weiteren Schriftsatz ein, in dem sie ihre Eigenschaft als Eigentümer und Halter des Beklagtenfahrzeuges und damit ihre Passivlegitmation bestritt. Als Beweis für diese Behauptungen bietet sie ua die Vernehmung zweier Zeugen mit einer Anschrift am Sitz der Zweitbeklagten bzw Drittbeklagten (außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Klagenfurt) an. Sie wendet sich gegen die Delegierung und wiederholt dazu die im Schriftsatz vom 9. 11. 2007 vorgebrachten Argumente.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befürwortete als vorlegendes Gericht die beantragte Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien - wie hier - einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching/Konecny2 I § 31 JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046324). Dies wird idR dann bejaht, wenn sämtliche zu vernehmenden Zeugen im Sprengel jenes Gerichtes, das die Rechtssache übernehmen soll, wohnen (RIS-Justiz RS0046540 [T11]; Ballon aaO Rz 7) oder die Klärung des Unfallherganges einen Lokalaugenschein und/oder ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten am Unfallort erfordert (vgl RIS-Justiz RS0108909; vgl RIS-Justiz RS0046149). Diese Voraussetzungen sind aber insbesondere wegen der Beweisanträge der Drittbeklagten sowie des nicht bestrittenen Unfallherganges nicht verwirklicht. Da sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu bleiben (RIS-Justiz RS0046324 [T15]).Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien - wie hier - einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching/Konecny2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046324). Dies wird idR dann bejaht, wenn sämtliche zu vernehmenden Zeugen im Sprengel jenes Gerichtes, das die Rechtssache übernehmen soll, wohnen (RIS-Justiz RS0046540 [T11]; Ballon aaO Rz 7) oder die Klärung des Unfallherganges einen Lokalaugenschein und/oder ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten am Unfallort erfordert vergleiche RIS-Justiz RS0108909; vergleiche RIS-Justiz RS0046149). Diese Voraussetzungen sind aber insbesondere wegen der Beweisanträge der Drittbeklagten sowie des nicht bestrittenen Unfallherganges nicht verwirklicht. Da sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu bleiben (RIS-Justiz RS0046324 [T15]).
Anmerkung
E85885 2Nc24.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00024.07P.1127.000Dokumentnummer
JJT_20071127_OGH0002_0020NC00024_07P0000_000