TE OGH 2007/11/27 3Ob210/07i

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Reinhold K*****, und 2. Irene K*****, vertreten durch Dkfm. Dr. Gustav Witt, Dr. Michael Witt und Dr. Eike-Bernd Lindinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michaela K*****, vertreten durch Mag. Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2007, GZ 48 R 74/07y-26, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2007, AZ 48 R 74/07y, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 18. Oktober 2006, GZ 2 C 33/06x-18, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Reinhold K*****, und 2. Irene K*****, vertreten durch Dkfm. Dr. Gustav Witt, Dr. Michael Witt und Dr. Eike-Bernd Lindinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michaela K*****, vertreten durch Mag. Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2007, GZ 48 R 74/07y-26, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2007, AZ 48 R 74/07y, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 18. Oktober 2006, GZ 2 C 33/06x-18, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die (Oppositions-)Kläger sind die Eltern der am 17. April 1982 geborenen Beklagten. Die Streitteile hatten bereits - mit Ausnahme von Zusammentreffen aus Anlass von Gerichtsterminen - seit Herbst 2002 keinen persönlichen oder telephonischen Kontakt. Ihre Korrespondenz geht über Bestandteile des vorliegenden Gerichtsaktes nicht hinaus.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 19. Februar 2003 im Vorverfahren verpflichteten sich die Kläger solidarisch, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten ihr monatlich 590 EUR an Unterhalt zu zahlen.

Die Beklagte studierte ab dem Wintersemester 2002/2003 Psychologie an der Universität Wien. Den 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums, der eine gesetzliche Mindestdauer von vier Semestern aufweist, konnte sie auch in sechs Semestern nicht erfolgreich bewältigen; der Anspruch auf Familienbeihilfe erlosch im Dezember 2004. Wenngleich die Beklagte Prüfungen (zum Teil bereits des 2. Studienabschnittes) abgelegt hatte, erbrachte sie in einem bestimmten Prüfungsfach auch bei der 4. (kommissionellen) Wiederholungsprüfung keinen positiven Erfolg. Dies hatte zur Folge, dass ihre Zulassung für das Diplomstudium der Psychologie an der Universität Wien mit 16. Juni 2005 erlosch. Um den von ihr angestrebten Studienabschluss doch zu erreichen, begann die Beklagte im folgenden Wintersemester 2005/2006 - demnach in ihrem 7. Studiensemester - das Diplomstudium Pädagogik und das Bakkalaureatsstudium Soziologie an der Universität Wien. Auslösendes Moment für den Studienwechsel war der Verlust der Studienzulassung für das Diplomstudium Psychologie an der Universität Wien; zugleich stand der Studienwechsel im Einklang mit dem von der Beklagten schon während ihres Psychologiestudiums entwickelten wachsenden Interesse an Entwicklungs- und Sozialpsychologie. Das Bakkalaureatsstudium Soziologie weist eine gesetzliche Mindestdauer von sechs Semestern auf und umfasst 100 Semesterstunden. Nach bescheidmäßiger Anrechnung von Prüfungen aus dem Psychologiestudium verblieben noch 60 Semesterstunden, von denen die Beklagte im Zeitraum seit Studienbeginn bis zum 17. Oktober 2006 23 Semesterstunden erfolgreich abschließen konnte. Da es sich beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie um einen neuen Studienzweig handelt, existieren noch keine ausreichenden Erfahrungswerte für die durchschnittliche tatsächliche Studiendauer. Das Diplomstudium Pädagogik weist eine gesetzliche Mindestdauer von acht Semestern auf und umfasst 120 Semesterstunden. Nach Anrechnungen ihrer Leistungen aus dem Psychologiestudium hätte die Beklagte noch 72 Semesterstunden zu absolvieren. Tatsächlich legte sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Studienfach aber keine Prüfungen ab.

Die Kläger leisteten bis 31. Dezember 2005 die im Unterhaltsvergleich vereinbarten Unterhaltszahlungen. Ab 1. Jänner 2006 überwiesen sie der Beklagten keine Unterhaltsbeiträge mehr. Die Beklagte führte gegen die Kläger zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner und Februar 2006 von 1.180 EUR sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts Fahrnis- und Forderungsexekution.

Mit ihrer Oppositionsklage begehrten die Kläger die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten erloschen sei. Die Beklagte habe das Diplomstudium Psychologie nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben und ihren fehlenden Studienerfolg arglistig verschwiegen. Das Erlöschen der Studienzulassung für das Psychologiestudium zeige ihre fehlende Eignung zur Absolvierung auch jedes anderen Universitätsstudiums. Die Beklagte bezwecke mit ihrem Studienwechsel nur, die Erlangung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus zu schieben und sich weitere Unterhaltsleistungen zu verschaffen. Die Beklagte wendete ein, sie habe sich im Verlauf ihres Psychologiestudiums vorrangig für Entwicklungs- und Sozialpsychologie interessiert. Im Einklang mit diesem Interesse habe sie sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, die Studienrichtungen Pädagogik und Soziologie, die den Studienzweigen Entwicklungs- und Sozialpsychologie ähnlich seien, zu inskribieren. Im 1. Semester habe sie für das Soziologiestudium bereits Leistungen erbracht, die den Vorgaben für die Mindeststudienzeit gerecht würden; überdies seien für beide neuen Studienrichtungen die schon im Psychologiestudium abgelegten Prüfungen teilweise angerechnet worden.

Das Erstgericht erklärte den Unterhaltsanspruch im Wesentlichen aus der Erwägung für erloschen, dass der Beklagten das Scheitern im Diplomstudium der Psychologie als Verschulden zuzurechnen sei. Unter diesen Voraussetzungen führe ein Studienwechsel nach sechs Semestern zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; es sprach vorerst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Selbst bei Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium an der Universität Wien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte generell ungeeignet wäre, ein Hochschulstudium in angemessener Zeit zu absolvieren. Nach Wechsel der Studienrichtung betreibe sie ihr Studium zielstrebig. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs sei so zu beurteilen, als ob die Beklagte schon nach Ablauf einer angemessenen - in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden - Überlegungsfrist mit ihrem zweiten Studium begonnen hätte. Der Beklagten sei für das neue Studium die durchschnittliche Studiendauer zuzubilligen, dies jedoch mit einem Zeitabschlag für den erst verspätet vorgenommenen Studienrichtungswechsel nach dem sechsten Semester. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (am 16. Oktober 2006) komme jedenfalls eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer noch nicht in Frage, weswegen der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit noch hinausgeschoben sei. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 änderte das Berufungsgericht infolge Antrags der beiden Revisionswerber den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Zum Wert des Entscheidungsgegenstands:

Der Streitwert einer Oppositionsklage gegen einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (stRsp, zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 § 58 JN Rz 4). Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert 20.000 EUR (590 EUR an monatlichem Unterhalt x 36 + 1.180 EUR an rückständigem Unterhalt). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands aber 20.000 EUR, liegt kein Fall des § 508 ZPO vor, sodass die Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit durch das Berufungsgericht nicht zum Tragen kommt. An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umso weniger dann, wenn diese - wie hier - nicht vorliegen (stRsp, 6 Ob 236/98v u. v.a.; RIS-Justiz RS0110920). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, ist somit unbeachtlich.Der Streitwert einer Oppositionsklage gegen einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (stRsp, zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 Paragraph 58, JN Rz 4). Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert 20.000 EUR (590 EUR an monatlichem Unterhalt x 36 + 1.180 EUR an rückständigem Unterhalt). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands aber 20.000 EUR, liegt kein Fall des Paragraph 508, ZPO vor, sodass die Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit durch das Berufungsgericht nicht zum Tragen kommt. An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umso weniger dann, wenn diese - wie hier - nicht vorliegen (stRsp, 6 Ob 236/98v u. v.a.; RIS-Justiz RS0110920). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, ist somit unbeachtlich.

2. Nur ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass es sich als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muss (stRsp, RIS-Justiz RS0047605). Nach stRsp verliert aber ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es aus subjektiven oder objektiven Gründen ein aufgenommenes Studium - etwa auf Grund eines entschuldbaren Irrtums über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten - wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im Allgemeinen höchstens ein Jahr) nötig ist und andererseits sich erst im späteren Verlauf des Studiums die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (3 Ob 4/92 = ÖA 1992/87 u.v.a.; RIS-Justiz RS0047617). Nach Ansicht der Revisionswerber indiziere im vorliegenden Fall der Verlust der Studienberechtigung bereits das Verschulden der Beklagten am Scheitern jedweder Hochschulausbildung, sodass die für den Fall des „freiwilligen" Studienwechsels entwickelte Judikatur nicht bzw nicht „undifferenziert" anwendbar sei. Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 97/97x = ÖA 1999, 28 ausgesprochen hat, Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit dürften keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr sei am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. Erst danach sei zu prüfen, ob dem diesem Vorhaben widersprechenden Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung zumutbar sei. Demnach ist auch im vorliegenden Fall der „Schuld" am Verlust der Studienberechtigung für das Diplomstudium der Psychologie an der Universität Wien jedenfalls nicht die Bedeutung beizumessen, die Beklagte sei generell für jedes andere Universitätstudium ungeeignet, wurde die erforderliche Eignung für ein Universitätsstudium doch nicht nur durch die Reifeprüfung (3 Ob 116/02h = ÖA 2003, 114), sondern auch durch die im neuen Studienzweig bereits erbrachten Leistungen dokumentiert. Dass der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums der Soziologie für das berufliche Fortkommen der Beklagten von Vorteil sei, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Maßgebliche Gründe, die ihnen eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung im Klagezeitraum (Jänner bis Oktober 2006) unzumutbar machen würden, werden nicht ins Treffen geführt. Ist also nicht von einem selbstverschuldeten Scheitern (jeglicher) Hochschulausbildung auszugehen, kann die zum „Studienwechsel" entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht werden.

3. Demnach ist weiters zu prüfen, ob die - unbestreitbar gegebene - Überschreitung der „angemessenen Überlegungsfrist" beim Studienwechsel doch noch entschuldbar ist. Dies ist im Hinblick auf die Entscheidung 3 Ob 523/93 = ÖA 1994, 66 zu bejahen: Dort wurde ein erstmaliger Studienwechsel nach drei Jahren als (noch) entschuldbare Fehleinschätzung gewertet, sofern das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde; Letzteres sei entscheidende Voraussetzung für die Fortdauer bzw das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach einem Studienwechsel. Sei diese Voraussetzung erfüllt, schade es auch nicht, dass das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bilden werde. Eine längere als eine angemessene „Korrekturfrist" dürfe jedoch keinesfalls zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen.

Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so liegt auf der Hand, dass deren Beurteilung nur einzelfallbezogen erfolgen kann:

Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist (2 Ob 71/06i = ÖA 2007, 317 = Zak 2006/561), des Ausbildungserfolgs im neuen Studienzweig (RIS-Justiz RS0047580 [T3]) als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs (2 Ob 71/06i) sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung maßgeblicher Teilprüfungen aus dem Psychologiestudium im neuen Studium sei im vorliegenden Fall ein Studienwechsel auch noch nach drei Jahren entschuldbar, sowie die weitere Rechtsansicht, die Beklagte habe bei ihrem Soziologiestudium nunmehr einen angemessenen Studienerfolg erreicht, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar: Die Beklagte hat im Studienjahr 2005/2006 Prüfungen über 23 Semesterstunden mit Erfolg absolviert; aus dem Psychologie-Studium wurden 40 Wochenstunden angerechnet, sodass ihr zum erfolgreichen Abschluss des 3. Studienjahres des Bakkalaureatsstudiums Soziologie insgesamt (nur) noch 37 Semesterstunden fehlen. Im Einklang mit der Rsp steht auch die vom Berufungsgericht weiters vorgenommene Beurteilung der Dauer der Unterhaltspflicht: Maßgebend für die Entscheidung über das vorliegende Oppositionsklagebegehren ist der Zeitraum von der Einbringung der Klage im März 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18. Oktober 2006. Billigt man der Beklagten eine etwa einjährige Frist zu, um den Studienzweig zu wechseln (siehe RIS-Justiz RS0047679) und rechnet die Mindeststudiendauer für das Bakkalaureatsstudium der Soziologie zu diesem Jahr hinzu, so ergibt sich eine (fiktive) Studienzeit von vier Jahren, die mit dem Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen wäre. Die vierjährige Dauer des Studiums der Pädagogik ist dabei außer Ansatz zu lassen, hat sich die Beklagte in diesem Studienzweig doch bisher keiner einzigen Prüfung unterzogen und dieses somit nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch bis zum 18. Oktober 2006 sei der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen, ist ebenfalls zu billigen. Für die Belastbarkeit von Geldunterhaltspflichtigen ist generell zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven „intakten Familie" zu orientieren sind (1 Ob 49/02s = SZ 2002/39). Vor dem Hintergrund, dass eine durchschnittliche (tatsächliche) Studiendauer beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie noch nicht bekannt ist, wäre in einem vergleichbaren Fall wohl davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht die Unterhaltspflicht der Kläger jedenfalls bis Oktober 2006 noch fort.

4. Das Fehlen von Feststellungen dazu, ob die Beklagte im Studienjahr 2005/2006 die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (wieder) erfüllt hat, begründet keinen rechtlichen Feststellungsmangel. Nur dann, wenn ein Studium in Studienabschnitte gegliedert ist - was beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie nicht der Fall ist - könnte die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 2005/100 eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage sein, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (2 Ob 97/97x). Da im Klagezeitraum der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen war, erweist sich das Klagebegehren als zur Gänze unberechtigt. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision der Kläger nicht, eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.4. Das Fehlen von Feststellungen dazu, ob die Beklagte im Studienjahr 2005/2006 die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (wieder) erfüllt hat, begründet keinen rechtlichen Feststellungsmangel. Nur dann, wenn ein Studium in Studienabschnitte gegliedert ist - was beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie nicht der Fall ist - könnte die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 2005/100 eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage sein, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (2 Ob 97/97x). Da im Klagezeitraum der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen war, erweist sich das Klagebegehren als zur Gänze unberechtigt. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision der Kläger nicht, eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Da die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht, dient die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weswegen dafür keine Kosten zuzusprechen sind.

Anmerkung

E861873Ob210.07i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2008/33 S 69 - iFamZ 2008,69 = ÖA 2008,20 U530 - ÖA 2008 U530 =EFSlg 116.735XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00210.07I.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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