TE OGH 2007/11/27 3Ob236/07p

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominic W*****, in Pflege und Erziehung des Jugendwohlfahrtsträgers Land Wien, derzeit Wohnheim für Kinder und Jugendliche, *****, wegen Übertragung der Obsorge, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin Jutta Sigrid W*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. August 2007, GZ 16 R 327/07p-S 66, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 4. Juli 2007, GZ 1 P 220/05a-S 61, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der verfehlt mit Zulassungsvorstellung erhobene „ordentliche" Revisionsrekurs ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, weil bei Obsorgeentscheidungen kein vemögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand iSd § 63 Abs 1 AußStrG vorliegt. Bei der Entscheidung über die Obsorge steht das Kindeswohl im Vordergrund. Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 219/00z). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels (Nichtvernehmung eines von ihr beantragten Zeugen) aufzuzeigen.Der verfehlt mit Zulassungsvorstellung erhobene „ordentliche" Revisionsrekurs ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, weil bei Obsorgeentscheidungen kein vemögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Bei der Entscheidung über die Obsorge steht das Kindeswohl im Vordergrund. Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 219/00z). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels (Nichtvernehmung eines von ihr beantragten Zeugen) aufzuzeigen.

Anmerkung

E86008 3Ob236.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00236.07P.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_0030OB00236_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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