TE OGH 2007/11/27 4R279/07w

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Troll als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch M*****, diese vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei D***** wegen EUR 2.030,72 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 16.10.2007, 12 E 7/07 g-24, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

              Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, sodass er lautet:

              „Das Meistbot für die am 8.8.2007 dem M***** und der P***** zugeschlagene Liegenschaft B-LNR36, 33/1107 Anteile an EZ *****, Grundbuch *****, Wohnungseigentum an W 11, wird in nachstehender Weise verteilt:

              Die Verteilungsmasse beträgt:

              1. An Kapital:

              Das Meistbot in Höhe von                                                                      EUR 30.500,--

              2. An Zinsen:

  1. a)Litera a
    Die von den Erstehern gelegten Meistbotzinsen von              EUR 16,94
  2. b)Litera b
    Die bislang der Höhe nach nicht bekannten Zinsen der
fruchtbringenden Anlegung.
Hievon werden zugewiesen:
I) Aus dem Kapitalbetrag:römisch eins) Aus dem Kapitalbetrag:
A) Als Vorzugsposten:
Der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** vertreten durch M***** aufgrund der Vorzugspfandrechte nach §27 WEG 2002 wie folgt:
              a)              Exekutionstitel 4 C 893/06 k BG Bludenz:
An Hauptsache                                                                                                  EUR 2.030,72
An Zinsen                                                                                                  EUR 181,86
An Kosten                                                                                                  EUR 235,96
An Exekutionskosten:
Exekutionsbewilligung                                          EUR 241,12
Schätzungskosten                                          EUR 1.449,84
Vollzugs- und Weggebühren                            EUR 7,--
Zusammen                                                                                                  EUR 1.697,96.
              b)              Exekutionstitel zu 4 C 1525/06 a BG Bludenz:
An Hauptsache                                                                                                  EUR 457,50
An Zinsen                                                                                                  EUR 29,05
An Kosten                                                                                                  EUR 147,98
              c)              Exekutionstitel zu 4 C 714/07 p BG Bludenz
An Hauptsache                                                                                                  EUR 720,50
An Zinsen                                                                                                  EUR 25,53
An Kosten                                                                                                  EUR 147,98
              d)              Exekutionstitel zu 4 C 1007/07 a:
An Hauptsache                                                                                                  EUR 310,--
An Zinsen                                                                                                  EUR 4,54
An Kosten                                                                                                  EUR 96,71
Gesamt sohin                                                                                                  EUR 6.086,29
Zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung.
B) In der bücherlicher Rangordnung:
Der ***** Bank AG aufgrund der Pfandurkunde vom 15.12.2004 die in C-LNR 33 einverleibte Forderung im Höchstbetrag von EUR50.000,-- mit
dem verbleibenden Restbetrag von              EUR 24.413,71
zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.
Damit ist das Meistbot erschöpft.
II) Aus dem Zinsenzuwachs:römisch II) Aus dem Zinsenzuwachs:
Die Meistbotzinsen von EUR 16,94 sowie die der Höhe nach nicht bekannten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung werden wie folgt zugewiesen:
  1. 1.Ziffer eins
    Der Wohnungseigentumsgemeinschaft *****                                                                                                                19,95 %
  2. 2.Ziffer 2
    Der ***** Bank AG                                                        80,05 %.
Die anteiligen Kontoführungsgebühren sind vor Auszahlung in gleichem
Verhältnis in Abzug zu bringen.
III) Ausfolgung:römisch III) Ausfolgung:
Die V***** wird angewiesen, das Konto Nr. 00151048460, lautend auf "12 E 7/07 P*****" zu realisieren und das Realisat wie folgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses auszufolgen, und zwar:
              1.              Der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** vertreten durch M***** diese vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, auf deren Konto bei der Raiba *****, BLZ *****, Kto. Nr. *****, den Betrag von EUR 6.086,29 (in Worten: Euro sechstausendnullsechsund- achtzig/neunundzwanzig/hundert) samt 19,95 % der Meistbots- und Fruktifikationszinsen.
              2.              Der ***** Bank AG auf deren Kto. Nr. *****, BLZ*****, den Betrag von EUR 24.413,71 (in Worten: vierundzwanzigtausendvierhundertdreizehn/einundsiebzig/einhundert) samt 80,05 % der Meistbots- und Fruktifikationszinsen."
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nach durchgeführter Meistbotverteilungstagsatzung hat das Erstgericht aufgrund der Vorzugspfandrechte nach § 27 WEG 2002 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** als Vorzugsposten zugewiesen wie folgt:Nach durchgeführter Meistbotverteilungstagsatzung hat das Erstgericht aufgrund der Vorzugspfandrechte nach Paragraph 27, WEG 2002 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** als Vorzugsposten zugewiesen wie folgt:

Exekutionstitel BG Bludenz zu 4 C 1525/06 a                                                        EUR 634,53

Exekutionstitel zu 4 C 893/06 k                                                                                    EUR 2.448,54

Exekutionstitel zu 4 C 714/07 p                                                                                    EUR 894,01

Exekutionstitel zu 4 C 1007/07 a                                                                                    EUR 411,25

jeweils BG Bludenz, insgesamt sohin                                                                      EUR 4.388,33.

Hinsichtlich der (in diesem Verfahren zur Geltendmachung der betriebenen Forderung zu 4 C 893/06 k) angefallenen Exekutionskosten

erfolgte keine Zuweisung durch das Erstgericht, da „kein Vorzugspfandrecht gegeben" sei.

Den gesamten Meistbotsrest in Höhe von EUR 26.111,67 wies das Erstgericht in der bücherlichen Rangordnung der ***** Bank AG zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** mit dem Antrag auf Abänderung

dahin, dass auch die Kosten für die Exekutionsbewilligung vom 27.2.2007 im Betrag von EUR 241,12, die Schätzungsgebühren des Sachverständigen im Betrag von EUR 1.449,84 sowie die Vollzug- und Weggebühren des Gerichtsvollziehers im Betrag von EUR 7,-- in gleicher

Priorität wie das Vorzugspfandrecht zugewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

§ 216 EO regelt die Rangordnung der aus der Verteilungsmasse in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu berichtigenden Ansprüche. Bevorrangt zu berichtigen sind dabei ua die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (§ 216 Abs 1 Z 3 EO). Gemäß § 216 Abs 2 EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Abs 1 Z 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht.Paragraph 216, EO regelt die Rangordnung der aus der Verteilungsmasse in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu berichtigenden Ansprüche. Bevorrangt zu berichtigen sind dabei ua die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 27, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht.

Die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung bedeutet schon nach ihrem klaren Wortlaut, dass im Falle einer bevorrangten Berichtigung von Forderungen auch die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten die gleiche Priorität wie die bevorrangten Forderungen selbst genießen. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Kosten der Exekutionsbewilligung, den von der betreibenden Partei getragenen Schätzungskosten und den angefallenen Vollzugs- und Wegegebühren des Gerichtsvollziehers um Exekutionskosten handelt.

Das Erstgericht ist bei seiner Entscheidung, „hinsichtlich der Exekutionskosten sowie des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gelegten Kostenvorschusses, der im Übrigen zum Teil rückerstattet wird", sei kein Vorzugspfandrecht gegeben, offensichtlich von der Entscheidung in Angst/Jakusch/ Mohr, EO 14, § 216 E 104 ausgegangen, welche auch Eingang in die Lehre (Angst in Angst, EO § 216 Rz 22) gefunden hat, ausgegangen. Es übersieht dabei jedoch, dass mit der Entscheidung, wonach die Kosten der Schätzung (und der Verlautbarung des Edikts) kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Masse genießen, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kosten nicht ipso iure, wie nach den Verteilungsgrundsätzen bei der Fahrnisexekution (§ 286 Abs 2 Z 2 EO) vorrangig zu berichtigen sind, sondern dass die Berichtigung dieser Kosten lediglich im Rahmen des gegebenen Ranges stattfindet (SZ 17/117). Sind jedoch Exekutionskosten wie hier zur Geltendmachung einer vorrangig zu berichtigenden Forderung angefallen, so sind diese Exekutionskosten mit der gleichen Priorität wie die bevorrangte Forderung selbst zu berichtigen.Das Erstgericht ist bei seiner Entscheidung, „hinsichtlich der Exekutionskosten sowie des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gelegten Kostenvorschusses, der im Übrigen zum Teil rückerstattet wird", sei kein Vorzugspfandrecht gegeben, offensichtlich von der Entscheidung in Angst/Jakusch/ Mohr, EO 14, Paragraph 216, E 104 ausgegangen, welche auch Eingang in die Lehre (Angst in Angst, EO Paragraph 216, Rz 22) gefunden hat, ausgegangen. Es übersieht dabei jedoch, dass mit der Entscheidung, wonach die Kosten der Schätzung (und der Verlautbarung des Edikts) kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Masse genießen, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kosten nicht ipso iure, wie nach den Verteilungsgrundsätzen bei der Fahrnisexekution (Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer 2, EO) vorrangig zu berichtigen sind, sondern dass die Berichtigung dieser Kosten lediglich im Rahmen des gegebenen Ranges stattfindet (SZ 17/117). Sind jedoch Exekutionskosten wie hier zur Geltendmachung einer vorrangig zu berichtigenden Forderung angefallen, so sind diese Exekutionskosten mit der gleichen Priorität wie die bevorrangte Forderung selbst zu berichtigen.

Aus den angeführten Überlegungen ist dem Rekurs Erfolg beschieden. Ein Kostenersatz hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Rekurswerberin findet nicht statt (Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 § 74 E 86).Aus den angeführten Überlegungen ist dem Rekurs Erfolg beschieden. Ein Kostenersatz hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Rekurswerberin findet nicht statt (Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 Paragraph 74, E 86).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0000175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:00400R00279.07W.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20071127_LG00929_00400R00279_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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