Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Troll als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch M*****, diese vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei D***** wegen EUR 2.030,72 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 16.10.2007, 12 E 7/07 g-24, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, sodass er lautet:
„Das Meistbot für die am 8.8.2007 dem M***** und der P***** zugeschlagene Liegenschaft B-LNR36, 33/1107 Anteile an EZ *****, Grundbuch *****, Wohnungseigentum an W 11, wird in nachstehender Weise verteilt:
Die Verteilungsmasse beträgt:
1. An Kapital:
Das Meistbot in Höhe von EUR 30.500,--
2. An Zinsen:
Text
Begründung:
Nach durchgeführter Meistbotverteilungstagsatzung hat das Erstgericht aufgrund der Vorzugspfandrechte nach § 27 WEG 2002 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** als Vorzugsposten zugewiesen wie folgt:Nach durchgeführter Meistbotverteilungstagsatzung hat das Erstgericht aufgrund der Vorzugspfandrechte nach Paragraph 27, WEG 2002 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** als Vorzugsposten zugewiesen wie folgt:
Exekutionstitel BG Bludenz zu 4 C 1525/06 a EUR 634,53
Exekutionstitel zu 4 C 893/06 k EUR 2.448,54
Exekutionstitel zu 4 C 714/07 p EUR 894,01
Exekutionstitel zu 4 C 1007/07 a EUR 411,25
jeweils BG Bludenz, insgesamt sohin EUR 4.388,33.
Hinsichtlich der (in diesem Verfahren zur Geltendmachung der betriebenen Forderung zu 4 C 893/06 k) angefallenen Exekutionskosten
erfolgte keine Zuweisung durch das Erstgericht, da „kein Vorzugspfandrecht gegeben" sei.
Den gesamten Meistbotsrest in Höhe von EUR 26.111,67 wies das Erstgericht in der bücherlichen Rangordnung der ***** Bank AG zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Wohnungseigentumsgemeinschaft ***** mit dem Antrag auf Abänderung
dahin, dass auch die Kosten für die Exekutionsbewilligung vom 27.2.2007 im Betrag von EUR 241,12, die Schätzungsgebühren des Sachverständigen im Betrag von EUR 1.449,84 sowie die Vollzug- und Weggebühren des Gerichtsvollziehers im Betrag von EUR 7,-- in gleicher
Priorität wie das Vorzugspfandrecht zugewiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
§ 216 EO regelt die Rangordnung der aus der Verteilungsmasse in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu berichtigenden Ansprüche. Bevorrangt zu berichtigen sind dabei ua die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (§ 216 Abs 1 Z 3 EO). Gemäß § 216 Abs 2 EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Abs 1 Z 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht.Paragraph 216, EO regelt die Rangordnung der aus der Verteilungsmasse in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu berichtigenden Ansprüche. Bevorrangt zu berichtigen sind dabei ua die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 27, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht.
Die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung bedeutet schon nach ihrem klaren Wortlaut, dass im Falle einer bevorrangten Berichtigung von Forderungen auch die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten die gleiche Priorität wie die bevorrangten Forderungen selbst genießen. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Kosten der Exekutionsbewilligung, den von der betreibenden Partei getragenen Schätzungskosten und den angefallenen Vollzugs- und Wegegebühren des Gerichtsvollziehers um Exekutionskosten handelt.
Das Erstgericht ist bei seiner Entscheidung, „hinsichtlich der Exekutionskosten sowie des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gelegten Kostenvorschusses, der im Übrigen zum Teil rückerstattet wird", sei kein Vorzugspfandrecht gegeben, offensichtlich von der Entscheidung in Angst/Jakusch/ Mohr, EO 14, § 216 E 104 ausgegangen, welche auch Eingang in die Lehre (Angst in Angst, EO § 216 Rz 22) gefunden hat, ausgegangen. Es übersieht dabei jedoch, dass mit der Entscheidung, wonach die Kosten der Schätzung (und der Verlautbarung des Edikts) kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Masse genießen, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kosten nicht ipso iure, wie nach den Verteilungsgrundsätzen bei der Fahrnisexekution (§ 286 Abs 2 Z 2 EO) vorrangig zu berichtigen sind, sondern dass die Berichtigung dieser Kosten lediglich im Rahmen des gegebenen Ranges stattfindet (SZ 17/117). Sind jedoch Exekutionskosten wie hier zur Geltendmachung einer vorrangig zu berichtigenden Forderung angefallen, so sind diese Exekutionskosten mit der gleichen Priorität wie die bevorrangte Forderung selbst zu berichtigen.Das Erstgericht ist bei seiner Entscheidung, „hinsichtlich der Exekutionskosten sowie des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gelegten Kostenvorschusses, der im Übrigen zum Teil rückerstattet wird", sei kein Vorzugspfandrecht gegeben, offensichtlich von der Entscheidung in Angst/Jakusch/ Mohr, EO 14, Paragraph 216, E 104 ausgegangen, welche auch Eingang in die Lehre (Angst in Angst, EO Paragraph 216, Rz 22) gefunden hat, ausgegangen. Es übersieht dabei jedoch, dass mit der Entscheidung, wonach die Kosten der Schätzung (und der Verlautbarung des Edikts) kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Masse genießen, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kosten nicht ipso iure, wie nach den Verteilungsgrundsätzen bei der Fahrnisexekution (Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer 2, EO) vorrangig zu berichtigen sind, sondern dass die Berichtigung dieser Kosten lediglich im Rahmen des gegebenen Ranges stattfindet (SZ 17/117). Sind jedoch Exekutionskosten wie hier zur Geltendmachung einer vorrangig zu berichtigenden Forderung angefallen, so sind diese Exekutionskosten mit der gleichen Priorität wie die bevorrangte Forderung selbst zu berichtigen.
Aus den angeführten Überlegungen ist dem Rekurs Erfolg beschieden. Ein Kostenersatz hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Rekurswerberin findet nicht statt (Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 § 74 E 86).Aus den angeführten Überlegungen ist dem Rekurs Erfolg beschieden. Ein Kostenersatz hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Rekurswerberin findet nicht statt (Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 Paragraph 74, E 86).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE0000175European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:00400R00279.07W.1127.000Dokumentnummer
JJT_20071127_LG00929_00400R00279_07W0000_000