TE OGH 2007/11/27 10ObS152/07m

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingo R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. August 2007, GZ 9 Rs 108/07d-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. März 2007, GZ 25 Cgs 154/04a-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 1. 10. 1952 geborene Kläger leistete im Jahr 1977 durchschnittlich zweimal im Monat am S***** Plasmapheresezentrum gegen eine „Aufwandsentschädigung" von jeweils ATS 150,-- Blutplasmaspenden, durch die er eine akute Hepatitis C erwarb. Die akute Hepatitis mit Gelbsucht ging in eine chronische Hepatitis über und entwickelte sich zu einer Leberzirrhose. Im Jahr 1994 wurde am Kläger eine Lebertransplantation vorgenommen. Aufgrund einer Reinfektion des Transplantats läuft nun wieder eine chronische Hepatitis ab. Beim Kläger besteht eine MdE von 100 %. Zum Zeitpunkt der ersten Dauerrentenfestsetzung betrug der Grad des Integritätsschadens 65 %.

Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt.Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt.

In einem am 1. 12. 1998 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Kläger ab 27. 5. 1997 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 60 % der Vollrente zuzüglich Schwerversehrtenrente und Kinderzuschüssen zu gewähren. Aufgrund eines weiteren Vergleiches vom 25. 3. 2003 bezieht der Kläger von der beklagten Partei seit 1. 10. 2002 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente.

Im Verfahren 3 Cg 119/97z des Landesgerichtes Salzburg begehrte der Kläger von den Beklagten Dr. Johann Georg H***** und dessen Nebenintervenientin P***** GmbH die Zahlung von ATS 3,000.000,-- und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden, die aus der bei ihm aus Anlass einer Blutplasmaspende im Jahr 1977 durch Verschulden des Beklagten hervorgerufenen Hepatitis C noch entstünden. Mit rechtskräftigem Teil-Zwischenurteil vom 4. 12. 2001 erkannte das Landesgericht Salzburg das Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Die Parteien schlossen einen außergerichtlichen Vergleich; das Verfahren endete durch eine am 9. 11. 2004 eingelangte Ruhensanzeige.

Mit Bescheid vom 27. 7. 2004 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 13. 4. 2004 auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall nicht im Normenbereich des Arbeitnehmerschutzes eingetreten sei, weshalb die Berufskrankheit auch nicht durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei.

Das Erstgericht wies die auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe gerichtete Klage ab. Die Erkrankung des Klägers sei nicht auf einen Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG oder auf eine Berufskrankheit iSd § 177 ASVG zurückzuführen, sondern auf eine Heranziehung zu Blutspenden gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG. Mangels Erfüllung des Tatbestandselementes „grobe Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" komme eine Integritätsabgeltung iSd § 213a ASVG nicht in Betracht. Eine Gesetzeslücke oder eine Verfassungswidrigkeit sei in dieser Bestimmung nicht zu erblicken. Nach der Entstehungsgeschichte der Norm solle die Integritätsabgeltung in Fällen greifen, in denen die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht zu ungerechtfertigten Härten für den Versicherten führe. Gerade das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger habe vielmehr den Schädiger nach den schadenersatzrechtlichen Kriterien des ABGB in Anspruch genommen und Schadenersatz auch tatsächlich lukriert.Das Erstgericht wies die auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe gerichtete Klage ab. Die Erkrankung des Klägers sei nicht auf einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG oder auf eine Berufskrankheit iSd Paragraph 177, ASVG zurückzuführen, sondern auf eine Heranziehung zu Blutspenden gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Mangels Erfüllung des Tatbestandselementes „grobe Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" komme eine Integritätsabgeltung iSd Paragraph 213 a, ASVG nicht in Betracht. Eine Gesetzeslücke oder eine Verfassungswidrigkeit sei in dieser Bestimmung nicht zu erblicken. Nach der Entstehungsgeschichte der Norm solle die Integritätsabgeltung in Fällen greifen, in denen die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht zu ungerechtfertigten Härten für den Versicherten führe. Gerade das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger habe vielmehr den Schädiger nach den schadenersatzrechtlichen Kriterien des ABGB in Anspruch genommen und Schadenersatz auch tatsächlich lukriert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Selbst dann, wenn es sich bei den im Plasmapheresezentrum in S***** verletzten Hygienevorschriften inhaltlich (auch) um Arbeitnehmerschutzvorschriften handeln sollte, falle der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender nicht in den Anwendungsbereich von Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Mangels einer Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung des Begriffs der Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 213a Abs 1 ASVG auf Verletzungen von Hygienevorschriften bei den dem § 176 Abs 1 Z 2 ASVG zu unterstellenden Unfällen oder Berufskrankheiten nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Leistung einer Integritätsabgeltung auf die grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beschränken, weshalb weder ein Anlass bestehe, den persönlichen Anwendungsbereich allfälliger verletzter Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den freiwilligen Plasmaspender anzunehmen, noch den Begriff der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Fall der Verletzung allgemeiner Hygienevorschriften in Blutplasmaspendefällen auszudehnen. Zusammenfassend bestehe daher kein Anspruch des Klägers auf Integritätsabgeltung, unabhängig davon, ob durch die Verletzung der Hygienevorschriften auch Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Selbst dann, wenn es sich bei den im Plasmapheresezentrum in S***** verletzten Hygienevorschriften inhaltlich (auch) um Arbeitnehmerschutzvorschriften handeln sollte, falle der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender nicht in den Anwendungsbereich von Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Mangels einer Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung des Begriffs der Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG auf Verletzungen von Hygienevorschriften bei den dem Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu unterstellenden Unfällen oder Berufskrankheiten nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Leistung einer Integritätsabgeltung auf die grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beschränken, weshalb weder ein Anlass bestehe, den persönlichen Anwendungsbereich allfälliger verletzter Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den freiwilligen Plasmaspender anzunehmen, noch den Begriff der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Fall der Verletzung allgemeiner Hygienevorschriften in Blutplasmaspendefällen auszudehnen. Zusammenfassend bestehe daher kein Anspruch des Klägers auf Integritätsabgeltung, unabhängig davon, ob durch die Verletzung der Hygienevorschriften auch Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien.

Die Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des § 213a ASVG auf gleichgestellte Unfälle und Berufskrankheiten nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG fehle.Die Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des Paragraph 213 a, ASVG auf gleichgestellte Unfälle und Berufskrankheiten nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In seiner Revision wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren vorgebrachten Argumente:

a) Der Grund für die Einfügung des § 213a in das ASVG sei darin gelegen, dass nach dem zuvor geltenden Recht der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgingen, gegenüber dem Dienstgeber und dem Aufseher im Betrieb nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls geltend machen könne. Da dies zu ungerechtfertigten Härten geführt habe, sei eine Leistung eigener Art für den Fall eingeführt worden, dass der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Von diesem Begriff seien „alle Normen des österreichischen Arbeitsrechts" erfasst.a) Der Grund für die Einfügung des Paragraph 213 a, in das ASVG sei darin gelegen, dass nach dem zuvor geltenden Recht der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgingen, gegenüber dem Dienstgeber und dem Aufseher im Betrieb nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls geltend machen könne. Da dies zu ungerechtfertigten Härten geführt habe, sei eine Leistung eigener Art für den Fall eingeführt worden, dass der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Von diesem Begriff seien „alle Normen des österreichischen Arbeitsrechts" erfasst.

b) Sehr wohl liege in der Nichterwähnung der Verletzung von Hygienevorschriften eine planwidrige Lücke, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 48. ASVG-Novelle im Jahre 1990 die skandalösen hygienischen Verhältnisse bei den Blutplasmafirmen noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb der Gesetzgeber auch gar nicht an die Folgen der Außerachtlassung primitivster Hygienevorschriften denken habe können. Diese Lücke sei mittels Analogie zu schließen. Nach einer im Jahr 1995 veröffentlichten Untersuchung kämen in immerhin 9 % der Entscheidungen des 10. Senates des Obersten Gerichtshofes Analogieschlüsse vor.

c) Wenn der Gesetzgeber gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG den Arbeitsunfällen Unfälle gleichstelle, die sich bei der „Heranziehung zu Blutspenden und Blutplasmaspenden" ereignen, dann könne die Auslegung des § 213a ASVG und des § 176 ASVG im Einklang mit der ratio legis nur dahin gehen, dass es sich um einen „ähnlichen Fall" handle, auf den die Bestimmung des § 213a ASVG angewendet werden müsse; diese Ähnlichkeit bestehe „in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses jener Person, die sich für Blutspenden und Blutplasmaspenden im Dienste der Allgemeinheit zur Verfügung" stelle. Daher sei die Rechtsfolgenanordnung des § 213a ASVG auch auf jene Fälle zu erstrecken, die gemäß § 176 Abs 1 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt worden seien; die Verletzung von Schutzmaßnahmen, die die Plasmaspender vor Schädigungen sichern sollen, seien ebenso zu behandeln wie Arbeitnehmerschutzvorschriften.c) Wenn der Gesetzgeber gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Arbeitsunfällen Unfälle gleichstelle, die sich bei der „Heranziehung zu Blutspenden und Blutplasmaspenden" ereignen, dann könne die Auslegung des Paragraph 213 a, ASVG und des Paragraph 176, ASVG im Einklang mit der ratio legis nur dahin gehen, dass es sich um einen „ähnlichen Fall" handle, auf den die Bestimmung des Paragraph 213 a, ASVG angewendet werden müsse; diese Ähnlichkeit bestehe „in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses jener Person, die sich für Blutspenden und Blutplasmaspenden im Dienste der Allgemeinheit zur Verfügung" stelle. Daher sei die Rechtsfolgenanordnung des Paragraph 213 a, ASVG auch auf jene Fälle zu erstrecken, die gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt worden seien; die Verletzung von Schutzmaßnahmen, die die Plasmaspender vor Schädigungen sichern sollen, seien ebenso zu behandeln wie Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Dieser Argumentation ist Folgendes zu entgegnen:

1. Die beklagte Partei hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt; sie erbringt in Form einer Versehrtenrente auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger. In Bezug auf die nun vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung besteht kein Zweifel, dass das in § 213a ASVG genannte Element der „grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" nicht erfüllt wird; der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass eine über den äußerstmöglichen Wortlaut hinausgehende Interpretation durch Schließung der planwidrigen Gesetzeslücke mittels Analogie geboten wäre, indem im Fall einer auf eine Blutplasmaspende zurückzuführenden Berufskrankheit auch die grob fahrlässige Verletzung von Hygienevorschriften anspruchsbegründend sein soll.1. Die beklagte Partei hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt; sie erbringt in Form einer Versehrtenrente auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger. In Bezug auf die nun vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung besteht kein Zweifel, dass das in Paragraph 213 a, ASVG genannte Element der „grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" nicht erfüllt wird; der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass eine über den äußerstmöglichen Wortlaut hinausgehende Interpretation durch Schließung der planwidrigen Gesetzeslücke mittels Analogie geboten wäre, indem im Fall einer auf eine Blutplasmaspende zurückzuführenden Berufskrankheit auch die grob fahrlässige Verletzung von Hygienevorschriften anspruchsbegründend sein soll.

2. Weiters geht der Kläger zumindest implizit davon aus, dass eine Integritätsabgeltung - ungeachtet der Haftungsablöse mit dem so genannten „Dienstgeberhaftungsprivileg" nach § 333 ASVG - parallel zu Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Vorfall gebühren kann.2. Weiters geht der Kläger zumindest implizit davon aus, dass eine Integritätsabgeltung - ungeachtet der Haftungsablöse mit dem so genannten „Dienstgeberhaftungsprivileg" nach Paragraph 333, ASVG - parallel zu Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Vorfall gebühren kann.

2.1. Aus dem Gesundheitsschaden, den sich der Kläger im Zusammenhang mit seinen Blutplasmaspenden zugezogen hat, hat er erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend gemacht, wobei aber den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, auf welche Ansprüche sich diese beziehen (Schmerzengeld? Verdienstentgang?).

Jedenfalls hat der Oberste Gerichtshof in der den Kläger betreffenden Entscheidung 3 Ob 242/02p ein Dienstgeberhaftungsprivileg des Plasmaphereseunternehmens mit der Begründung abgelehnt, dass die Ansicht, das rein passive Zulassen einer Plasmaabnahme sei wirtschaftlich als Arbeit zu werten, die sonst üblicherweise von Arbeitnehmern des Plasmaphereseunternehmens verrichtet würde, der Lebenserfahrung widerspreche. Vielmehr stünden Plasmaspender „Verkäufern" von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (ebenso 5 Ob 246/02s; zustimmend Neumayr in Schwimann, ABGBVII § 333 ASVG Rz 24).Jedenfalls hat der Oberste Gerichtshof in der den Kläger betreffenden Entscheidung 3 Ob 242/02p ein Dienstgeberhaftungsprivileg des Plasmaphereseunternehmens mit der Begründung abgelehnt, dass die Ansicht, das rein passive Zulassen einer Plasmaabnahme sei wirtschaftlich als Arbeit zu werten, die sonst üblicherweise von Arbeitnehmern des Plasmaphereseunternehmens verrichtet würde, der Lebenserfahrung widerspreche. Vielmehr stünden Plasmaspender „Verkäufern" von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (ebenso 5 Ob 246/02s; zustimmend Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch VII Paragraph 333, ASVG Rz 24).

3. Die Schaffung des § 213a ASVG mit der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers (und des „Aufsehers im Betrieb") von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.3. Die Schaffung des Paragraph 213 a, ASVG mit der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers (und des „Aufsehers im Betrieb") von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1. Die Motive des Gesetzgebers lassen sich anhand der Gesetzesmaterialien folgendermaßen zusammenfassen (RV 1142 BlgNR 17. GP 2): In der Öffentlichkeit sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein bei einem Arbeitsunfall verletzter Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Gesetzeslage Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen, gegenüber dem Unternehmen und dem Aufseher im Betrieb nur unter der Voraussetzung geltend machen könne, dass dieser Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Einige besonders dramatische Arbeitsunfälle hätten gezeigt, dass die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht bei diesen Unfallgeschehnissen zu ungerechtfertigten Härten führe. Die Unfallversicherung sollte daher eine Leistung eigener Art dann vorsehen, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Diese Überlegung sei auch in der Literatur untermauert worden, die darauf hinweise, dass nach geltendem Recht der verletzte Arbeitnehmer gegenüber den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen insofern ungerechtfertigt schlechter gestellt sei, als er keinen Anspruch auf Schmerzengeld oder auf Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens gegen den Dienstgeber habe. Durch den Ausdruck „Arbeitnehmerschutzvorschriften" würden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts erfasst. Dies seien insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.3.1. Die Motive des Gesetzgebers lassen sich anhand der Gesetzesmaterialien folgendermaßen zusammenfassen Regierungsvorlage 1142 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2): In der Öffentlichkeit sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein bei einem Arbeitsunfall verletzter Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Gesetzeslage Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen, gegenüber dem Unternehmen und dem Aufseher im Betrieb nur unter der Voraussetzung geltend machen könne, dass dieser Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Einige besonders dramatische Arbeitsunfälle hätten gezeigt, dass die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht bei diesen Unfallgeschehnissen zu ungerechtfertigten Härten führe. Die Unfallversicherung sollte daher eine Leistung eigener Art dann vorsehen, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Diese Überlegung sei auch in der Literatur untermauert worden, die darauf hinweise, dass nach geltendem Recht der verletzte Arbeitnehmer gegenüber den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen insofern ungerechtfertigt schlechter gestellt sei, als er keinen Anspruch auf Schmerzengeld oder auf Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens gegen den Dienstgeber habe. Durch den Ausdruck „Arbeitnehmerschutzvorschriften" würden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts erfasst. Dies seien insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.

3.2. In der Literatur hat Reischauer (Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317 [325]) zur Auslegung des Begriffs der „Arbeitnehmerschutzvorschriften" zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des eindeutigen, bewusst eng formulierten Gesetzeswortlauts keineswegs die Verletzung einer jeden Schutzvorschrift anspruchsbegründend sein kann.

4. Daraus kann der bereits vom Berufungsgericht ausführlich untermauerte Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen wollte, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist (ebenso, wenn leicht erweiternd Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994] 41 ff, insb 51 und 53). In diesem Sinn kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 213a ASVG durchaus ein Anspruch auf Integritätsabgeltung für eine gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG versicherte Person in Betracht kommen (ebenso Dörner aaO 63 ff).4. Daraus kann der bereits vom Berufungsgericht ausführlich untermauerte Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen wollte, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist (ebenso, wenn leicht erweiternd Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994] 41 ff, insb 51 und 53). In diesem Sinn kann unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 213 a, ASVG durchaus ein Anspruch auf Integritätsabgeltung für eine gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG versicherte Person in Betracht kommen (ebenso Dörner aaO 63 ff).

Gerade der Umstand, dass dem Gesetzgeber der 48. ASVG-Novelle die Existenz zahlreicher anderer, von den in § 213a ASVG explizit angesprochenen Arbeitnehmerschutzvorschriften weit entfernter „gleichgestellter Unfälle" bekannt sein musste, untermauert dieses Ergebnis, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass er bei der Textierung in Form eines allgemeineren Wortlauts beispielsweise auf Lebensretter, Angehörige von Rettungsorganisationen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen Rücksicht genommen hätte. Insgesamt ist daher für den Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu verneinen.Gerade der Umstand, dass dem Gesetzgeber der 48. ASVG-Novelle die Existenz zahlreicher anderer, von den in Paragraph 213 a, ASVG explizit angesprochenen Arbeitnehmerschutzvorschriften weit entfernter „gleichgestellter Unfälle" bekannt sein musste, untermauert dieses Ergebnis, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass er bei der Textierung in Form eines allgemeineren Wortlauts beispielsweise auf Lebensretter, Angehörige von Rettungsorganisationen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen Rücksicht genommen hätte. Insgesamt ist daher für den Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu verneinen.

5. Damit bedarf es aber keines Eingehens auf die Frage, ob das Bestehen eines (kongruenten) Schadenersatzanspruches eine Integritätsabgeltung ausschließt (siehe dazu VfGH G 187/94 ua = VfSlg 14550, wonach eine Doppelliquidation auch durch andere Mittel als einen Haftungsausschluss verhindert werden kann).

6. Der unberechtigten Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E86036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00152.07M.1127.000

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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