TE OGH 2007/11/27 10ObS151/07i

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wojciech P*****, Polen, vertreten durch Dr. Horst Ebhart, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2007, GZ 7 Rs 72/07w-93, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 86 Abs 4 ASVG auf die Gründe einer späteren Antragstellung auf Leistungen aus der Unfallversicherung ganz allgemein nicht ankommt. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (RIS-Justiz RS0113170). Die objektive Beweislast für alle Umstände, die zu einem früheren Leistungsbeginn führen, liegt wie ganz allgemein beim Kläger (vgl 10 ObS 188/02y = ARD 5500/12/2004). Hinweise auf solche Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb zu Recht die Rente erst ab 8. 9. 2003 zuerkannt wurde.Die in der Revision in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 86, Absatz 4, ASVG auf die Gründe einer späteren Antragstellung auf Leistungen aus der Unfallversicherung ganz allgemein nicht ankommt. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (RIS-Justiz RS0113170). Die objektive Beweislast für alle Umstände, die zu einem früheren Leistungsbeginn führen, liegt wie ganz allgemein beim Kläger vergleiche 10 ObS 188/02y = ARD 5500/12/2004). Hinweise auf solche Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb zu Recht die Rente erst ab 8. 9. 2003 zuerkannt wurde.

Anmerkung

E85972 10ObS151.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/8 S 17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00151.07I.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_010OBS00151_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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