Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska W*****, vertreten durch Kopp.Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17. September 2007, GZ 54 R 147/07t-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Prekariums nach § 974 ABGB ist Unentgeltlichkeit der Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf (RIS-Justiz RS0019221, RS0019118). Ein Prekarium wird nicht vermutet (RIS-Justiz RS0019200). Die freie Widerruflichkeit kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben (RIS-Justiz RS0019196).Entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Prekariums nach Paragraph 974, ABGB ist Unentgeltlichkeit der Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf (RIS-Justiz RS0019221, RS0019118). Ein Prekarium wird nicht vermutet (RIS-Justiz RS0019200). Die freie Widerruflichkeit kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben (RIS-Justiz RS0019196).
Es ist der Revision einzuräumen, dass sich das Berufungsgericht nicht eindeutig festgelegt hat, aus welchem Rechtsgrund es das Klagebegehren für berechtigt hielt, ob es dem Erstgericht oder der Berufung folgte. Dennoch macht die Revision keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Nach den Feststellungen gestattete die Klägerin dem Beklagten lediglich, dass er „vorübergehend" kostenlos in der Wohnung leben dürfe. Die Klägerin bezahlte sogar die Betriebskosten für die Wohnung, weil der Beklagte mittellos war. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich unter auflösender Bedingung verpflichtete, dem Beklagten nicht nur kostenlos, sondern sogar unter Bezahlung seiner Betriebskosten die Wohnung zu überlassen. Wenn sie meinte, er könne in der Wohnung leben bis er einen Job habe bzw er müsse im Fall einer Vermietung oder Veräußerung aus der Wohnung ausziehen, so kann dies auch durchaus dahin verstanden werden, dass sie damit lediglich unverbindlich bekanntgegeben hat, unter welchen Umständen sie von ihrer im Übrigen jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen gedenkt. Die schon vom Erstgericht vorgenommene Qualifikation der Gestattung der Benützung der Wohnung als Prekarium ist daher vertretbar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es ist der Revision einzuräumen, dass sich das Berufungsgericht nicht eindeutig festgelegt hat, aus welchem Rechtsgrund es das Klagebegehren für berechtigt hielt, ob es dem Erstgericht oder der Berufung folgte. Dennoch macht die Revision keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Nach den Feststellungen gestattete die Klägerin dem Beklagten lediglich, dass er „vorübergehend" kostenlos in der Wohnung leben dürfe. Die Klägerin bezahlte sogar die Betriebskosten für die Wohnung, weil der Beklagte mittellos war. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich unter auflösender Bedingung verpflichtete, dem Beklagten nicht nur kostenlos, sondern sogar unter Bezahlung seiner Betriebskosten die Wohnung zu überlassen. Wenn sie meinte, er könne in der Wohnung leben bis er einen Job habe bzw er müsse im Fall einer Vermietung oder Veräußerung aus der Wohnung ausziehen, so kann dies auch durchaus dahin verstanden werden, dass sie damit lediglich unverbindlich bekanntgegeben hat, unter welchen Umständen sie von ihrer im Übrigen jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen gedenkt. Die schon vom Erstgericht vorgenommene Qualifikation der Gestattung der Benützung der Wohnung als Prekarium ist daher vertretbar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E860247Ob251.07ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/121 S 73 - Zak 2008,73 = immolex-LS 2008/22 = MietSlg 59.109XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00251.07Y.1128.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009